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Dokument 32017D0035

Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35)

ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2097/oj

16.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/31


BESCHLUSS (EU) 2017/2097 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. November 2017

zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich und Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (2),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (3), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Eurosystem fördert das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme unter anderem durch die Überwachung der Zahlungsverkehrssysteme. Insbesondere die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (systemically important payment systems — SIPS) wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) durchgeführt.

(2)

Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ist die Europäische Zentralbank (EZB) ermächtigt, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung zu verhängen. Zur Verbesserung der Transparenz der Grundsätze und Verfahren, die die EZB bei der Verhängung solcher Sanktionen einhalten wird, setzt dieser Artikel voraus, dass die EZB den Beschluss zur Methodik für die Berechnung der Höhe der Sanktionen erlässt.

(3)

Durch den Erlass dieses Beschlusses, zeigt die EZB, wie sie bei der Festlegung einer angemessenen Sanktion vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:

1.

„SIPS-Betreiber“: der SIPS-Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28);

2.

„Geschäftsjahr“: der Zeitraum in dessen Rahmen geprüfte oder gesetzlich vorgeschriebene Abschlüsse des SIPS-Betreibers zu erstellen sind;

3.

„Geldbuße“: ein Geldbetrag, den ein SIPS-Betreiber als Sanktion zu zahlen hat;

4.

„Verstoß“: die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ergibt, durch einen SIPS-Betreiber;

5.

„in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder“: Geldbeträge, die ein SIPS-Betreiber im Fall eines anhaltenden Verstoßes entweder als Bestrafung zu zahlen hat oder die den Zweck verfolgen, den betroffenen SIPS-Betreiber zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) zu zwingen. Diese Beträge werden für jeden vollen Tag der Fortdauer des Verstoßes nach Unterrichtung des SIPS-Betreibers über eine Entscheidung berechnet, in der die Unterlassung des Verstoßes gemäß dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehenen Verfahren verfügt wird;

6.

„Sanktion“ bezeichnet eine Geldbuße oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder, die infolge eines Verstoßes verhängt werden;

7.

„Umsatz“ bezeichnet die Einnahmen des SIPS im Lauf des Geschäftsjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Verstoß erfolgte;

8.

„Wert der abgewickelten Zahlungen“ bezeichnet den Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen durch das betroffene SIPS im Lauf des Geschäftsjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Verstoß erfolgte.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Dieser Beschluss legt die durch die EZB anzuwendende Methodik zur Berechnung der Höhe der durch die EZB gegen einen SIPS-Betreiber zu verhängenden Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) fest.

(2)   Die EZB kann entweder eine Geldbuße oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder als Sanktion bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) verhängen.

(3)   Die EZB legt die Höhe der zu verhängenden Sanktion anhand eines zweistufigen Verfahrens beginnend mit der Berechnung des Grundbetrags der Sanktion fest, der dann in Anbetracht von erschwerenden oder mildernden Umständen des jeweiligen Falls erhöht oder reduziert werden kann.

Artikel 3

Berechnung des Grundbetrags einer Sanktion

(1)   Die EZB berechnet den Grundbetrag einer gegen einen SIPS-Betreiber zu verhängenden Sanktion durch Verweis auf den Umsatz und den Wert der durch das SIPS abgewickelten Zahlungen.

(2)   Der Grundbetrag der Sanktion stellt 50 % der Summe folgender Beträge dar:

a)

1 % des Umsatzes und

b)

0,0001 % des Werts der abgewickelten Zahlungen.

(3)   Für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder wird der Grundbetrag durch 180 geteilt, um den für jeden vollen Tag der Fortdauer des Verstoßes zu zahlenden Betrag zu berechnen.

Artikel 4

Erschwerende und mildernde Umstände

Bei der Berechnung der Höhe einer Sanktion berücksichtigt die EZB, sofern von Belang, die Umstände des jeweiligen Falls wie in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehen.

Artikel 5

Höchstgrenzen

(1)   Wenn auf der Grundlage der Berechnung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und einer etwaigen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Erhöhung oder Reduzierung des Grundbetrags die Höhe einer Geldbuße 500 000 EUR übersteigt, wird die Höhe der Geldbuße, die die EZB verhängen kann, auf 500 000 EUR begrenzt.

(2)   Wenn auf der Grundlage der Berechnung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 und einer etwaigen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Erhöhung oder Reduzierung des Grundbetrags die Höhe der in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder 10 000 EUR pro Tag des Verstoßes übersteigt, wird die Höhe der in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder, die die EZB pro Tag des Verstoßes verhängen kann, auf 10 000 EUR begrenzt. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Unterrichtung des SIPS-Betreibers über die Entscheidung, Sanktionen zu verhängen, verhängt werden.

Artikel 6

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2)  ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21.

(3)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16.


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