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Dokument 32016R1384

Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22)

ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 24–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1384/oj

17.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/24


VERORDNUNG (EU) 2016/1384 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. August 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

nach Anhörung der Europäischen Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) ausreichende Informationen zu den Wertpapierbeständen von Bankengruppen vorliegen, sind zusätzliche Attribute für Statistiken über Wertpapierbestände erforderlich, die über die derzeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (2) geforderten hinausgehen. Mithilfe dieser zusätzlichen Attribute wird die Durchführung einer grundlegenderen Analyse der Risiken und Forderungspositionen innerhalb des Finanzsystems ermöglicht. Dies wiederum wird eine vertiefte Analyse des geldpolitischen Transmissionsmechanismus ermöglichen. Die Ausweitung des Umfangs der zu meldenden Kreditrisiko- und Rechnungslegungsinformationen ist besonders bedeutend für die Analyse der Finanzstabilität. Gleichzeitig werden diese Daten für die Zwecke der Aufsicht nützlich sein. Des Weiteren ist diese Ausweitung zur Bewertung der Forderungspositionen des Eurosystems in Bezug auf Gegenparteien zu geldpolitischen Geschäften erforderlich. Ferner sollte der Aufbau bestimmter Bestimmungen der Verordnung geändert werden, um die statistischen Berichtspflichten der Berichtspflichtigen im Hinblick auf Sektor- und Gruppendaten klarzustellen.

(2)

Darüber hinaus sollten die Berichtspflichten der Verwahrstellen präzisiert werden, um doppelte Berichtspflichten in Bezug auf Wertpapiere zu vermeiden, die von mehreren im Euro-Währungsgebiet ansässigen Verwahrstellen gemeldet werden könnten, beispielsweise im Falle von Unterverwahrern.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Institut‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*);

(*)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“"

b)

Es werden folgende Nummern 3a bis 3d eingefügt:

„3a.

‚Mutterunternehmen‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (**);

3b.

«Tochterunternehmen»:

a)

ein Tochterunternehmen wie in Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU definiert;

b)

jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;

3c.

«Finanzinstitut» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3d.

«Zweigniederlassung einer Versicherungsgesellschaft»: eine Vertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigniederlassung einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft, nicht jedoch die Hauptverwaltung;

(**)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“"

c)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   ‚Bankengruppe‘: die gemäß Artikel 18 Absätze 1, 4 und 8, Artikel 19 Absätze 1 und 3 und Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Konsolidierungskreis des Spitzeninstituts einer Bankengruppe einbezogenen Unternehmen;“;

d)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.   ‚Spitzeninstitut der Bankengruppe‘:

a)

ein EU-Mutterinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;

b)

eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;

c)

eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;

d)

eine Zentralorganisation im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem teilnehmenden Mitgliedstaat;“;

e)

Nummer 11 wird gestrichen;

f)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.   ‚depotverwahrte Wertpapiere‘: Wertpapiere, die direkt von Verwahrstellen oder indirekt über einen Kunden für Anleger gehalten und verwaltet werden;“;

g)

die folgenden Nummern 18 bis 24 werden angefügt:

„18.

‚Rechtsträger‘: ein Unternehmen, das keine natürliche Person ist und das nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, den Status einer juristischen Person besitzt und hierdurch nach der nationalen Rechtsordnung dieses Landes Träger von Rechten und Pflichten sein kann;

19.

‚Sektordaten‘: die gemäß Artikel 3 gemeldeten Daten;

20.

‚Gruppendaten‘: die gemäß Artikel 3a gemeldeten Daten;

21.

‚teilnehmender Mitgliedstaat‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

22.

‚Kunde‘: eine natürliche oder juristische Person, für die eine Verwahrstelle Verwahrleistungen sowie damit zusammenhängende Leistungen erbringt, einschließlich einer anderen Verwahrstelle.

23.

‚Einzelunternehmensbasis‘: die gemeldeten Daten beziehen sich auf Wertpapierbestände einzelner unabhängiger Rechtsträger einer Bankengruppe, d. h. das Mutterunternehmen und jedes seiner Tochterunternehmen;

24.

‚Gruppenbasis‘: die gemeldeten Daten enthalten Informationen zu Wertpapierbeständen der gesamten Bankengruppe.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Der Kreis der tatsächlichen Berichtspflichtigen besteht aus den Berichtspflichtigen für Sektordaten und den Berichtspflichtigen für Gruppendaten (nachfolgend zusammengefasst die ‚tatsächlichen Berichtspflichtigen‘).

a)

Bei Berichtspflichtigen für Sektordaten handelt es sich um gebietsansässige MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen.

b)

Bei Berichtspflichtigen für Gruppendaten handelt es sich um:

i)

Spitzeninstitute von Bankengruppen; und

ii)

in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Institute oder Finanzinstitute, die nicht Teil einer Bankengruppe sind,

sofern sie vom EZB-Rat gemäß Absatz 4 als Teil des Kreises der tatsächlichen Berichtspflichtigen identifiziert wurden und gemäß Absatz 5 über ihre Berichtspflichten benachrichtigt wurden.“

b)

Die Absätze 3 bis 8 erhalten folgende Fassung:

„3.   Die tatsächlichen Berichtspflichtigen unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4, 4a oder 4b gilt.

4.   Der EZB-Rat kann entscheiden, dass ein Berichtspflichtiger für Gruppendaten Teil eines Kreises der tatsächlichen Berichtspflichtigen ist, wenn der Wert der gesamten Bilanzaktiva der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Bankengruppe oder des in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Instituts oder Finanzinstituts:

a)

nach den aktuellsten Daten, die der EZB zur Verfügung stehen, größer ist als 0,5 % der gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppen der Union (nachfolgend der ‚Schwellenwert von 0,5 %‘), wobei es sich bei diesen Daten um Daten handelt, die:

i)

sich auf Ende Dezember des Kalenderjahrs, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht, beziehen oder, falls diese nicht verfügbar sind,

ii)

sich auf Ende Dezember des Vorjahres beziehen

oder

b)

den Schwellenwert von 0,5 % nicht übersteigt, sofern der Berichtspflichtige für Gruppendaten bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt, durch die er bedeutsam wird für die Stabilität und das Funktionieren des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet — z. B. aufgrund seiner Verflechtung mit anderen Finanzinstituten des Euro-Währungsgebiets, der länderübergreifenden Tätigkeit, der fehlenden Substituierbarkeit, der Komplexität der Unternehmensstruktur — bzw. in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets — z. B. aufgrund der relativen Bedeutung des Berichtspflichtigen für Gruppendaten innerhalb eines bestimmten Segments des Marktes für Bankdienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets.

5.   Die betreffende NZB benachrichtigt die Berichtspflichtigen für Gruppendaten über die Entscheidung des EZB-Rates gemäß Absatz 4 und über deren Pflichten gemäß dieser Verordnung.

6.   Unbeschadet von Artikel 10 beginnt der nach Aufnahme der ersten Meldung nach dieser Verordnung gemäß Absatz 5 benachrichtigte Berichtspflichtige für Gruppendaten spätestens sechs Monate nach dem Tag der Benachrichtigung mit der Meldung von Daten.

7.   Der gemäß Absatz 5 benachrichtigte Berichtspflichtige für Gruppendaten benachrichtigt die betreffende NZB über Änderungen seines Namens oder seiner Rechtsform, über Fusionen oder Umstrukturierungen und über alle sonstigen Ereignisse oder Umstände, die seine Berichtspflichten betreffen, innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Ereignisses oder der Umstände.

8.   Ein gemäß Absatz 5 benachrichtigter Berichtspflichtiger für Gruppendaten unterliegt den Pflichten aus dieser Verordnung bis er von der betreffenden NZB eine anders lautende Benachrichtigung erhält.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Sektordaten“;

b)

In Absatz 2 erhalten Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

„a)

Wertpapiere, die sie für gebietsansässige Kunden aufbewahren, die nicht ihre eigenen Bestände nach Absatz 1 melden, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 3;

b)

Wertpapiere, die sie für nichtfinanzielle Kunden aufbewahren, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 4;

c)

von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden und für außerhalb der Union ansässige Kunden aufbewahren, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 5.“

c)

Absätze 3 und 4 werden gestrichen;

d)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.   Die Berichtspflichtigen für Sektordaten melden gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB entweder a) Daten auf Einzelwertpapierbasis über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen oder b) die zur Ableitung der Finanztransaktionen auf der Basis eines der in Anhang I Kapitel 1 Teil 1 näher bestimmten Ansätze benötigten statistischen Daten. Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Berechnung von Transaktionen sind in Anhang II Teil 3 festgelegt.

6.   Die Berichtspflichtigen für Sektordaten melden, wenn durch die betreffende NZB angewiesen, vierteljährlich oder monatlich Daten über Positionen zum Quartalsende bzw. Monatsende und gemäß Absatz 5 statistische Daten über Wertpapierbestände ohne ISIN-Code für das Referenzquartal oder den Referenzmonat gemäß Anhang I Kapitel 1 Teil 7. Dieser Absatz gilt nicht für Berichtspflichtige für Sektordaten, denen Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 4 oder 4b gewährt wurden.“

e)

Absätze 7 und 8 werden gestrichen;

f)

Es werden folgende Absätze 12 bis 13 angefügt:

„12.   Wenn ein MFI Daten auf Einzelwertpapierbasis über eigene Wertpapierbestände mit einer ISIN gemäß Artikel 3 Absatz 1 meldet, fordert die betreffende NZB, dass die Meldung mit dem Kennzeichen ‚Vom Inhaber begebenes Wertpapier‘ versehen wird, wie dargelegt in Anhang I Kapitel 1 Teil 2.

13.   Wenn ein MFI statistische Daten über eigene Wertpapierbestände ohne ISIN-Code gemäß Artikel 3 Absatz 6 meldet, kann die betreffende NZB fordern, dass die Meldung mit dem Kennzeichen ‚Vom Inhaber begebenes Wertpapier‘ versehen wird, wie dargelegt in Anhang I Kapitel 1 Teil 7.“

4.

Es werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt:

„Artikel 3a

Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten

1.   Berichtspflichtige für Gruppendaten stellen der betreffenden NZB für Positionen der von ihnen oder ihren Gruppen, darunter auch nicht-ansässige Unternehmen, zum Quartalsende gehaltenen Wertpapiere vierteljährlich Daten auf Einzelwertpapierbasis bereit. Solche Daten werden auf Brutto-Basis gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen herauszurechnen. Diese Daten werden gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden Daten über Wertpapierstände gemäß Anhang I Kapitel 2.

2.   Berichtspflichtige für Gruppendaten, die zur Bereitstellung von Daten gemäß Absatz 1 verpflichtet sind, melden Daten in Bezug auf die von dem Mutterunternehmen und/oder seinen Tochterunternehmen gehaltenen Instrumente gemäß den Tabellen in Anhang I Kapitel 2 auf Gruppen- oder Einzelunternehmensbasis.

3.   Die betreffende NZB hat zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich Meldungen mit dem Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis und ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis vornehmen.

4.   Berichtspflichtige für Gruppendaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii haben diese Verordnung auf Ebene der Bestände dieses einzelnen Instituts oder Finanzinstituts einzuhalten.

Artikel 3b

Allgemeine statistische Berichtspflichten

1.   Die Berichtspflichten und Ausnahmeregelungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß: a) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (***), b) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (****) und c) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50).

2.   Daten auf Einzelwertpapierbasis über Positionen zum Quartalsende oder Monatsende und statistische Daten für das Referenzquartal oder den Referenzmonat gemäß Artikel 3 Absatz 5 werden gemäß Anhang II Teil 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 und den Rechnungslegungsvorschriften nach Artikeln 5, 5a und 5b gemeldet.

(***)  Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73)."

(****)  Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).“"

5.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Sektordaten“;

b)

in Absatz 1 erhält der einleitende Satz die folgende Fassung:

„Im Ermessen jeder betreffenden NZB können den Berichtspflichtigen für Sektordaten die folgenden Ausnahmeregelungen gewährt werden:“;

c)

Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die NZBen können Verwahrstellen teilweise oder vollständig von den Berichtspflichten in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ausnehmen, die einen Gesamtbetrag an Wertpapieren für alle nicht gebietsansässigen Kunden von unter 10 Mrd. EUR halten.“;

d)

Absätze 6, 6a und 7 werden gestrichen;

e)

Absatz 8 erhält die folgende Fassung:

„8.   In Bezug auf die Berichtspflichtigen für Sektordaten, für die eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2, 2a, 3 oder 4 gilt, erheben die NZBen weiterhin jährlich Daten über die Höhe der von diesen Berichtspflichtigen gehaltenen oder depotverwahrten Wertpapiere gemäß den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 auf aggregierter Basis oder auf Einzelwertpapierbasis.“;

f)

Absatz 9 wird gestrichen;

g)

Absätze 11 und 12 werden gestrichen;

h)

Es wird folgender Absatz 13 angefügt:

„13.   Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3 Absatz 12 gewähren, sofern die NZBen diese Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden.“

6.

Es werden folgende Artikel 4a und 4b eingefügt:

„Artikel 4a

Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten

1.   Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3a nach den folgenden Grundsätzen gewähren:

a)

Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten erlauben, auf Einzelwertpapierbasis statistische Daten, die 95 % des Bestands der von ihnen oder ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere decken, gemäß dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5 % der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben wurden;

b)

Die NZBen können von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, weitere Daten über die Arten von Wertpapieren bereitzustellen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird.

2.   Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ gewähren, sofern die NZBen diese Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden.

3.   Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die NZBen die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten können.

Artikel 4b

Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen

1.   Die NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß a) der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (*****), b) der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), c) der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) oder d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden, oder wenn die NZBen die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen auf anderem Wege ableiten können.

2.   Die NZBen stellen sicher, dass die in diesem Artikel, in Artikel 4 und in Artikel 4a genannten Bedingungen für die Gewährung, die Erneuerung oder die Rücknahme einer Ausnahmeregelung, sofern anwendbar und falls erforderlich, mit Wirkung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erfüllt sind.

3.   Die NZBen können den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel, Artikel 4 oder Artikel 4a gewährt wurden, zusätzliche Berichtspflichten auferlegen, falls die NZBen weitere Angaben für erforderlich halten. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die verlangten Daten innerhalb von 15 Werktagen ab der Aufforderung durch die betreffende NZB.

4.   Wurden von den NZBen Ausnahmeregelungen gewährt, können die tatsächlichen Berichtspflichtigen gleichwohl die vollen Berichtspflichten erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der sich entscheidet, die von der betreffenden NZB gewährten Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch zu nehmen, hat die Zustimmung der NZB einzuholen, bevor er die gewährten Ausnahmeregelungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt.

(*****)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).“"

7.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Sektordaten“;

b)

Absatz 1 wird gestrichen;

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

8.

Es werden folgende Artikel 5a und 5b eingefügt:

„Artikel 5a

Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Gruppendaten

1.   Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände mit den gemäß Anhang II Teil 4 und 8 ermittelten Bewertungen.

2.   Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände für statistische Zwecke auf Bruttobasis. Insbesondere sind Wertpapierbestände von Berichtspflichtigen für Gruppendaten, die von dem Berichtspflichtigen selbst ausgegeben wurden, sowie Wertpapierbestände der einzelnen Rechtsträger innerhalb der berichtenden Gruppe gemäß Artikel 2 Absatz 4, die von den Unternehmen selbst ausgegeben wurden, zu melden.

Artikel 5b

Allgemeine Rechnungslegungsvorschriften

1.   Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften diejenigen, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (******) oder, wenn diese keine Anwendung findet, die in den sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen gelten, niedergelegt sind.

2.   Die Wertpapierbestände, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, werden als Bestände des ursprünglichen Inhabers und nicht als Bestände der Partei erfasst, die sie vorübergehend erwirbt, wenn eine feste Verpflichtung zur Umkehrung des Geschäfts besteht und nicht nur die bloße Möglichkeit. Verkauft die Partei, die die Wertpapiere vorübergehend erwirbt, die übernommenen Wertpapiere, so wird ein solcher Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und von der Partei, die sie vorübergehend erwirbt, als negative Position im betreffenden Wertpapierportfolio ausgewiesen.

(******)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).“"

9.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Vorlagefrist für Sektordaten

Die NZBen übermitteln der EZB:

a)

vierteljährlich Sektordaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2, 2a und 5 bis 18.00 Uhr MEZ am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder

b)

monatlich Sektordaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Anhang I Kapitel 1 Teil 1 gemäß nachstehender Ziffer i oder ii:

i)

auf Quartalsbasis für die drei Monate des Referenzquartals bis 18.00 Uhr MEZ am 63. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder

ii)

auf Monatsbasis für jeden Monat des Referenzquartals bis 18.00 Uhr MEZ am 63. Kalendertag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen.“

10.

Es werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt:

„Artikel 6a

Vorlagefrist für Gruppendaten

Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3a Absatz 1 und Anhang I Kapitel 2 bis 18.00 Uhr MEZ am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.

Artikel 6b

Allgemeine Vorlagefristen

1.   Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den tatsächlichen Berichtspflichtigen benötigen, um die erforderlichen Qualitätskontrollverfahren durchzuführen und die Fristen der Artikel 6 und 6a einzuhalten.

2.   Fällt eine in Artikel 6 oder Artikel 6a genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Veröffentlichung auf der Website der EZB.“

11.

Der folgende Artikel 10b wird eingefügt:

„Artikel 10b

Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) (*******)

1.   Die erstmalige Meldung von Sektordaten gemäß Artikel 3 beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018.

2.   Die erstmalige Meldung von Gruppendaten gemäß Artikel 3a beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018.

(*******)  Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22) (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 24)“."

12.

Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. August 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).


ANHANG

1.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende neue Überschrift wird vor der Überschrift „Teil 1“ eingefügt:

„KAPITEL 1: SEKTORDATEN“;

b)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für gebietsansässige Kunden depotverwahrte Wertpapiere melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze:“;

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Verwahrstellen, die i) von ihnen für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Kunden aufbewahrte Wertpapiere und ii) von Instituten des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden und für außerhalb der Union ansässige Kunden aufbewahren, melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der in Absatz 2 festgelegten Ansätze.“;

c)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.31 und F.32), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile an Investmentfonds‘ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände gemeldet.“;

ii)

Am Ende von Teil 2 wird folgender Satz über der Tabelle eingefügt:

„Die betreffende NZB kann von dem MFI verlangen, Daten für das Feld 8 zu melden.“;

iii)

Feld 2b in der Tabelle erhält folgende Fassung:

„2b

Quotierungsbasis“;

iv)

das folgende Feld 8 wird der Tabelle angefügt:

„8

Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere“;

d)

Teil 3 wird wie folgt geändert:

i)

die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Daten über Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die für gebietsansässige nichtfinanzielle Kunden und sonstige finanzielle Kunden verwahrt werden, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden müssen“;

ii)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.31 und F.32), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile von Investmentfonds‘ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, das sie für gebietsansässige nichtfinanzielle Kunden und sonstige finanzielle Kunden aufbewahren, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.“

iii)

Die Felder 2b und 3 in der Tabelle erhalten folgende Fassung:

„2b

Quotierungsbasis

3

Sektor des Kunden:

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13) (*)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (**)

iv)

Die Felder 9 und 10 in der Tabelle erhalten folgende Fassung:

„9

Kundeninstitut

10

Für das Kundeninstitut bestehen unmittelbare Berichtspflichten“;

e)

Teil 4 wird wie folgt geändert:

i)

die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Daten über Wertpapiere mit ISIN-Code, die für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden aufbewahrt werden“;

ii)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.31 und F.32), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile von Investmentfonds‘ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, die sie für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Kunden aufbewahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.“

iii)

Die Felder 2b, 3 und 4 in der Tabelle erhalten folgende Fassung:

„2b

Quotierungsbasis

3

Sektor des Kunden:

Private Haushalte (S.14)

Sonstige nichtfinanzielle Kunden ohne private Haushalte

4

Land des Kunden“;

f)

Teil 5 wird wie folgt geändert:

i)

die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Daten über von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen begebene Wertpapiere mit ISIN-Code, die für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Kunden verwahrt werden“;

ii)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Verwahrstellen melden für jedes von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen begebene Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.31 und F.32), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile von Investmentfonds‘ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Kunden verwahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.“

iii)

Die Felder 2b, 3 und 4 in der Tabelle erhalten folgende Fassung:

„2b

Quotierungsbasis

3

Sektor des Kunden (***):

Staat und Zentralbank

Sonstige Kunden ohne Staat und Zentralbank

4

Land des Kunden

g)

Teil 6 wird gestrichen;

h)

Teil 7 erhält folgende Fassung:

„TEIL 7

Daten über Wertpapierbestände ohne einen ISIN-Code

Für jedes Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.31 und F.32), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile an Investmentfonds‘ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, können Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen gemeldet werden. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:

a)

Für Anleger, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)

Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 13 und entweder für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder

ii)

aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 13 und entweder Daten für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Die betreffende NZB kann von den MFIs verlangen, auch Daten für Feld 17 zu melden.

Daten, die von Anlegern zu melden sind, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden

Feld

Beschreibung

1

Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert (1)

3

Quotierungsbasis

4

Kurswert

5

Marktwert

6

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

7

Sektor oder Teilsektor der Anleger, die Daten über eigene Wertpapierbestände melden:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

Versicherungsgesellschaften (S.128)

8

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13) (2)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

9

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

10

Untergliederung nach Land des Emittenten

11

Nominalwährung des Wertpapiers

12

Emissionsdatum

13

Fälligkeitsdatum

14

Finanzielle Transaktionen

15

Bereinigungen infolge Neubewertung

16

Sonstige Volumenänderungen

17

Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere

b)

Für Verwahrstellen, die Daten über Wertpapiere melden, die sie für gebietsansässige finanzielle Kunden, die nicht verpflichtet sind, ihre Wertpapierbestände zu melden, und für nichtfinanzielle Kunden halten, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)

Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 14 und entweder für das Feld 15 oder für die Felder 16 und 17 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder

ii)

aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 14 und entweder Daten für das Feld 15 oder für die Felder 16 und 17 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, müssen außerdem Daten für Feld 18 oder Feld 19 melden.

Daten, die von Verwahrstellen zu melden sind

Feld

Beschreibung

1

Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert (3)

3

Quotierungsbasis

4

Kurswert

5

Marktwert

6

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

7

Sektor oder Teilsektor der Kunden, die von Verwahrstellen gemeldet werden:

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13) (4)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) (5)

8

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

9

Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen

10

Untergliederung nach Land des Anlegers

11

Untergliederung nach Land des Emittenten

12

Nominalwährung des Wertpapiers

13

Emissionsdatum

14

Fälligkeitsdatum

15

Finanzielle Transaktionen

16

Bereinigungen infolge Neubewertung

17

Sonstige Volumenänderungen

18

Kundeninstitut

19

Für das Kundeninstitut bestehen unmittelbare Berichtspflichten

i)

Teil 8 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.31 und F.32), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile an Investmentfonds‘ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von Versicherungsgesellschaften mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände jährlich gemeldet.“

ii)

Die Tabelle erhält folgende Fassung:

Feld

Beschreibung

1

ISIN-Code

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

2b

Quotierungsbasis

3

Marktwert

4

Untergliederung der Inhaber nach geografischem Gebiet (einzelne EWR-Länder, Länder außerhalb des EWR)

5

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

6

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

7

Untergliederung nach Land des Emittenten

8

Nominalwährung des Wertpapiers

iii)

Es wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:

„KAPITEL 2: GRUPPENDATEN

TEIL 1

Daten über Wertpapierbestände mit einem ISIN-Code

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden für jedes von der Gruppe gehaltene Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.31und F.32), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile von Investmentfonds‘ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:

a)

Daten für die Felder 1 bis 8 und 12 bis 30 werden gemeldet;

b)

Daten für die Felder 31 bis 33 und 35 bis 37 werden gemeldet, wenn der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz (IRB-Ansatz) zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;

c)

Daten für die Felder 34 bis 37 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;

Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten auch verlangen, dass sie Daten für Felder 9 bis 11 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 31 bis 37 melden.

Feld

Beschreibung

Berichtsebene (6)

(G = Gruppe/U = Unternehmen)

1.   

Informationen zum Inhaber

1

Inhaberkennung

U

2

Rechtsträgerkennung (LEI) des Inhabers

U

3

Name des Inhabers

U

4

Land des Inhabers

U

5

Sektor des Inhabers

U

6

Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers

U

2.   

Informationen zu Instrumenten

7

ISIN-Code

U

8

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

U

9

Quotierungsbasis

U

10

Marktwert

U

11

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)

G

12

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)

G

3.   

Informationen zur Rechnungslegung und Risiken

13

Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

G

14

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

G

15

Leistungsstatus des Instruments

G

16

Datum des Leistungsstatus des Instruments

G

17

Ausfallstatus des Emittenten

G

18

Datum des Ausfallstatus des Emittenten

G

19

Ausfallstatus des Instruments

G

20

Datum des Ausfallstatus des Instruments

G

21

Rechnungslegungsstandard

G und U

22

Buchwert

U

23

Art der Wertminderung

U

24

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

U

25

Kumulierter Wertminderungsbetrag

U

26

Belastungsquellen

U

27

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

U

28

Bankaufsichtliches Portfolio

U

29

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken

U

30

Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall

U

31

Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten

G

32

Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default — LGD) in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs

G

33

LGD in Zeiten wirtschaftlicher Normalität

G

34

Risikogewicht

G

35

Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)

U

36

Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke

U

37

Forderungsklasse

U

TEIL 2

Daten über Wertpapierbestände ohne einen ISIN-Code

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden für jedes von der Gruppe gehaltene Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie ‚Schuldverschreibungen‘ (F.31 und F.32), ‚börsennotierte Aktien‘ (F.511) oder ‚Anteile von Investmentfonds‘ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, Daten für die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Felder. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den in Anhang II festgelegten Begriffsbestimmungen:

a)

Daten für die Felder 1 bis 7, 11 und 13 bis 52 werden auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Kennnummer wie CUSIP, SEDOL, einer NZB-Kennnummer usw. gemeldet;

b)

Daten für die Felder 53 bis 55 und 57 bis 59 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;

c)

Daten für die Felder 56 bis 59 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;

Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, dass sie auch Daten für die Felder 8 bis 10, 12 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 53 bis 59 melden.

Feld

Beschreibung

Berichtsebene (7)

(G = Gruppe/U = Unternehmen)

1.   

Informationen zum Inhaber

1

Inhaberkennung

U

2

Rechtsträgerkennung (LEI) des Inhabers

U

3

Name des Inhabers

U

4

Land des Inhabers

U

5

Sektor des Inhabers

U

6

Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers

U

2.   

Informationen zu Instrumenten

7

Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)

U

8

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

U

9

Quotierungsbasis

U

10

Kurswert

U

11

Marktwert (8)

U

12

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)

G

13

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)

G

14

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

U

15

Nominalwährung des Wertpapiers

U

16

Emissionsdatum

U

17

Fälligkeitsdatum

U

18

Klassifizierung als vorrangige Anlageklasse

U

19

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

U

20

Wertpapierstatus

U

21

Datum des Wertpapierstatus

U

22

Rückstände für das Instrument

U

23

Datum der Rückstände für das Instrument

U

24

Art der Vorrangigkeit des Instruments

U

25

Belegenheitsort der Sicherheit

U

26

Garantiegeberkennung

U

27

Emittentenkennung

U

28

Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten

U

29

Name des Emittenten

U

30

Untergliederung nach Land des Emittenten

U

31

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13) (9)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

U

32

NACE-Sektor des Emittenten

U

33

Unternehmensstatus

U

34

Datum des Unternehmensstatus

U

3.   

Informationen zur Rechnungslegung und Risiken

35

Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

G

36

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

G

37

Leistungsstatus des Instruments

G

38

Datum des Leistungsstatus des Instruments

G

39

Ausfallstatus des Emittenten

G

40

Datum des Ausfallstatus des Emittenten

G

41

Ausfallstatus des Instruments

G

42

Datum des Ausfallstatus des Instruments

G

43

Rechnungslegungsstandard

G und U

44

Buchwert

U

45

Art der Wertminderung

U

46

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

U

47

Kumulierter Wertminderungsbetrag

U

48

Belastungsquellen

U

49

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

U

50

Bankaufsichtliches Portfolio

U

51

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken

U

52

Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall

U

53

Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten

G

54

LGD in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs

G

55

LGD in Zeiten wirtschaftlicher Normalität

G

56

Risikogewicht

G

57

Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)

U

58

Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke

U

59

Forderungsklasse

U

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 2 erhalten Sektor und Definition 7 der Tabelle folgende Fassung:

„7.

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (S.125A)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) sind Unternehmen, die Verbriefungsgeschäfte durchführen. FMKGs, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt.“

b)

Teil 4 wird wie folgt geändert:

i)

Das neunte Feld der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Quotierungsbasis“

ii)

Die folgenden Definitionen werden der Tabelle angefügt:

„Emissionsdatum

Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung.

Im Falle einer Trennung von Mantel und Zinskupon gibt diese Spalte das Datum an, an dem Zinskupon/Mantel getrennt werden.

Fälligkeitsdatum

Termin der tatsächlichen Tilgung einer Schuldverschreibung

Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere

Gibt an, ob das Wertpapier vom Inhaber ausgegeben wurde.

Primäre Vermögenswert-Einordnung

Einordnung des Instruments

Art der Verbriefung von Vermögenswerten

Art des als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögenswerts

Wertpapierstatus

Zusätzliches Attribut, dass den Status des Wertpapiers angibt, es kann die Aktualität eines Instruments angeben, z. B. ausgefallen, verfallen oder vorzeitig getilgt.

Datum des Wertpapierstatus

Das Datum, an dem ein unter ‚Wertpapierstatus‘ gemeldeter Wertpapierstatus eingetreten ist.

Rückstände für das Instrument

Zum Bezugsdatum ausstehender Gesamtbetrag aus Kapital, Zinsen und Gebühren, der vertraglich fällig ist und nicht bezahlt wurde (die Fälligkeit überschritten hat). Dieser Betrag ist stets zu melden. 0 ist zu melden, wenn das Instrument zum Bezugsdatum nicht überfällig war.

Datum der Rückstände für das Instrument

Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (****) überfällig wurde. Dies ist der früheste Tag, zu dem am Bezugsdatum ein unbezahlter Betrag auf das Instrument aussteht und er ist zu melden, falls das Instrument am Bezugsdatum überfällig ist.

Art der Vorrangigkeit des Instruments

Die Art der Vorrangigkeit des Instruments gibt an, ob das Instrument mit einer Garantie versehen ist, auf welcher Rangstufe es steht und ob es besichert ist oder nicht.

Belegenheitsort der Sicherheit

Geografische Gliederung der Sicherheiten

Garantiegeberkennung

Ein Standardcode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der ein Garantiegeber sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.

c)

Es werden die folgenden Teile 5, 6, 7 und 8 angefügt:

„TEIL 5

Allgemeine Definitionen

Feld

Beschreibung

Rechtsträgerkennung

Ein Referenz-Code gemäß ISO-Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung, der einem Rechtsträger zugewiesen wird, der eine Rechtsträgerkennung benötigt (LEI). Der LEI-Code ermöglicht die weltweit eindeutige Identifizierung von Unternehmen, die eine LEI beantragen.

EU-Kennung

EU-Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der die eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb der EU ermöglicht.

Nationale Kennung

Nationale Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der die eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb eines Sitzlandes ermöglicht.

Aufsichtlicher Konsolidierungskreis

Aufsichtlicher Konsolidierungskreis bezeichnet den Konsolidierungskreis gemäß Teil Eins Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

International Financial Reporting Standards

International Financial Reporting Standards (IFRS) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

Bilanzieller Konsolidierungskreis

Bilanzieller Konsolidierungskreis bezieht sich auf den Konsolidierungskreis für die Rechnungslegung gemäß IFRS oder, falls diese nicht anwendbar sind, anderen nationalen oder internationalen Standards, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen Anwendung finden.

NACE-Systematik

Klassifikation der Gegenparteien nach ihren Wirtschaftszweigen gemäß NACE Revision 2 zur Aufstellung der statistischen Systematik, geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

NACE-Code bezeichnet einen NACE-Code der Ebene zwei, drei oder vier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

IRB-Ansatz

Der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB) zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Berichtsebene

Berichtsebene bezieht sich darauf, ob die Daten auf Einzelunternehmensbasis oder auf Gruppenbasis, wie in Artikel 1 Nummer 23 und 24 definiert, gemeldet werden. Für auf Unternehmensebene gemeldete Daten sollten in Abstimmung mit der betreffenden NZB harmonisierte Rechnungslegungs- und Konsolidierungsgrundsätze verwendet werden, d. h., für Informationen auf Unternehmensebene sollten so weit wie möglich die Bilanzierungsvorschriften der Gruppe befolgt werden.

Bezugsdatum

Der letzte Tag des Bezugszeitraums, auf den sich die Daten beziehen, d. h. das Ende des Quartals gemäß Artikel 6a.

TEIL 6

Definition von Inhaberattributen

Feld

Beschreibung

Inhaberkennung

Ein Standardcode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der den Inhaber sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.

Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers

Ein Standardcode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der das unmittelbare Unternehmen, dessen rechtlich abhängiger Teil der Inhaber ist, sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)

Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben Gruppe ausgegeben wurde.

Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)

Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem bilanziellen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben Gruppe ausgegeben wurde.

TEIL 7

Definition von Emittentenattributen

Feld

Beschreibung

Emittentenkennung

Ein Standardcode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der einen Emittenten sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung usw., eindeutig identifiziert.

Unternehmensstatus

Zusätzliches Attribut, um Informationen über den Status des emittierenden Unternehmens abzudecken, darunter auch den Ausfallstatus und Informationen über die Gründe, warum der Ausfall für das Unternehmen gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingetreten sein könnte und andere Informationen über den Status des emittierenden Unternehmens, wie beispielsweise, ob ein Zusammenschluss oder eine Übernahme stattfand usw.

Datum des Unternehmensstatus

Das Datum, an dem sich der Status des Unternehmens geändert hat.

TEIL 8

Definition von Rechnungslegungs- und risikobezogenen Attributen

Feld

Beschreibung

Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

Identifikation gestundeter und neu verhandelter Instrumente.

Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus

Das Datum, an dem ein unter Stundungs- und Neuverhandlungsstatus gemeldeter Stundungs- oder Neuverhandlungsstatus eingetreten ist.

Leistungsstatus des Instruments

Identifikation notleidender Instrumente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Datum des Leistungsstatus des Instruments

Das Datum, an dem der unter Leistungsstatus des Instruments gemeldete Leistungsstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.

Ausfallstatus des Emittenten

Identifikation des Ausfallstatus des Emittenten gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Datum des Ausfallstatus des Emittenten

Das Datum, an dem der unter Ausfallstatus des Emittenten gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.

Ausfallstatus des Instruments

Identifikation des Ausfallstatus des Instruments gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Datum des Ausfallstatus des Instruments

Das Datum, an dem der unter Ausfallstatus des Instruments gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.

Rechnungslegungsstandard

Der vom Berichtspflichtigen verwendete Rechnungslegungsstandard.

Buchwert

Der Buchwert in Übereinstimmung mit Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Art der Wertminderung

Art der Wertminderung im Einklang mit den verwendeten Rechnungslegungsstandards.

Verfahren zur Bewertung der Wertminderung

Das Verfahren, mit der die Wertminderung bewertet wird, falls für das Instrument gemäß den verwendeten Rechnungslegungsstandards eine Wertminderung eingetreten ist. Es wird unterschieden zwischen Pauschal- und Einzelwertberichtigungsverfahren.

Kumulierter Wertminderungsbetrag

Der Betrag von Verlustberichtigungen, die zum Bezugsdatum mit dem Instrument verrechnet oder ihm zugeordnet werden. Dieses Datenattribut ist für Instrumente anwendbar, für die gemäß dem verwendeten Rechnungslegungsstandard eine Wertminderung eingetreten ist.

Belastungsquellen

Transaktionstyp, bei dem die Forderung belastet ist, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Ein Vermögenswert wird als belastet behandelt, wenn er verpfändet wurde oder einer anderen Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne Weiteres getrennt werden kann.

Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten

Rechnungslegungsportfolio, in dem das Instrument gemäß den vom Berichtspflichtigen verwendeten Rechnungslegungsstandards ausgewiesen wird.

Bankaufsichtliches Portfolio

Klassifikation von Risikopositionen im Handels- und Anlagebuch. Instrumente des Handelsbuchs im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken gemäß Anhang V Teil 2.46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall

Der seit dem Tag des Ausfalls wieder erlangte Gesamtbetrag.

Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten

Die Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten im Laufe eines Jahres, ermittelt im Einklang mit Artikeln 160, 163, 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Verlustquote bei Ausfall in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs

Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Verlustquote bei Ausfall in Zeiten wirtschaftlicher Normalität

Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten wirtschaftlicher Normalität, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung.

Risikogewicht

Risikogewichte, die der Forderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wurden.

Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)

Wert der Forderungsposition nach kreditrisikomindernden Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke

Identifikation des zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Ansatzes.

Forderungsklasse

Büro- und Gewerbeimmobilien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“


(*)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.

(**)  Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt zu erfassen.“;

(***)  Die im System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2008 enthaltene Sektorenzuordnung findet in diesem Fall Anwendung, da das ESVG 2010 keine Anwendung findet“;

(1)  Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(2)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‘Zentralstaat’ (S.1311), ‘Länder’ (S.1312), ‘Gemeinden’ (S.1313) und ‘Sozialversicherung’ (S.1314) getrennt erfasst.

(3)  Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(4)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.

(5)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt gemeldet.“;

(6)  Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollten die Felder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften gemeldet werden, die von der NZB festgelegt wurden, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

(7)  Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollten die Felder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften gemeldet werden, die von der NZB festgelegt wurden, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

(8)  Bestmögliche alternative Näherungswerte (wie Buchwerte) können verwendet werden, wenn der Marktwert nicht verfügbar ist.

(9)  Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.“

(****)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).“.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


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