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Dokument 32016O0038

Leitlinie (EU) 2016/1994 der Europäischen Zentralbank vom 4. November 2016 zum Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme für Aufsichtszwecke durch die nationalen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (EZB/2016/38)

ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 37–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/1994/oj

15.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/37


LEITLINIE (EU) 2016/1994 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. November 2016

zum Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme für Aufsichtszwecke durch die nationalen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (EZB/2016/38)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein institutsbezogenes Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme — IPS) im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung, die Mitgliedsinstitute absichert und bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden unter bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen von einzelnen aufsichtlichen Anforderungen absehen oder bestimmte Ausnahmen für Mitglieder der institutsbezogenen Sicherungssysteme zulassen.

(2)

Als zuständige Behörde innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) für die Beaufsichtigung der als bedeutend eingestuften Kreditinstitute ist die Europäische Zentralbank (EZB) verantwortlich für die Prüfung der von solchen Instituten eingereichten Anträge.

(3)

Die Bedingungen für die Bewertung von IPS für Aufsichtszwecke sind in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Durch diese Verordnung erhalten die zuständigen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der aufsichtlichen Bewertung, die für die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen erforderlich ist. Um Einheitlichkeit, Wirksamkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die EZB dem „Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen“ ein neues Kapitel über den Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) für Aufsichtszwecke (3) hinzugefügt, in dem dargelegt wird, wie die EZB prüft, ob die IPS und ihre Mitglieder die oben genannten Bedingungen erfüllen.

(4)

Die EZB ist für die effektive und kohärente Funktionsweise des SSM zuständig und hat im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse sicherzustellen. In diesem Zusammenhang verabschiedet die EZB an die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) gerichtete Leitlinien, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse in Bezug auf weniger bedeutende Institute zu fassen sind.

(5)

Da IPS sowohl aus bedeutenden als auch aus weniger bedeutenden Instituten bestehen können, ist es zur einheitlichen Behandlung ihrer Mitglieder innerhalb des SSM wichtig, einheitliche durch die EZB und die NCAs getroffene Entscheidungen zu fördern. Für IPS, an denen sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Kreditinstitute teilnehmen, ist es besonders wichtig, dass die EZB, der die Aufsicht über bedeutende Institute obliegt, und die NCAs, denen die Aufsicht über weniger bedeutende Institute obliegt, die gleichen Vorgaben für die Prüfung der Anerkennung verwenden. Auch bei der Prüfung von IPS, die ausschließlich aus weniger bedeutenden Instituten bestehen, ist die Verwendung der gleichen Vorgaben durch die NCAs geboten, da sich die Zusammensetzung der IPS sowie die Einstufung ihrer Mitglieder als bedeutend oder weniger bedeutend im Lauf der Zeit ändern kann —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Leitlinie enthält die Vorgaben für die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die IPS und ihre Mitglieder zwecks Feststellung, ob einzelnen Instituten eine Erlaubnis im Sinne des genannten Artikels erteilt werden kann. Die NCAs wenden die Vorgaben in Bezug auf weniger bedeutende Institute an.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5).

KAPITEL II

VORGABEN FÜR DIE PRÜFUNG NACH ARTIKEL 113 ABSATZ 7 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013

Artikel 3

Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Prüfung des aufsichtsrechtlichen Status und des Sitzes

Gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen die NCAs bei der Prüfung des aufsichtsrechtlichen Status und des Sitzes der Gegenpartei, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Gegenpartei ist ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;

b)

Das Institut und die Gegenpartei, die die Erlaubnis beantragt, sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

Artikel 4

Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf die Mitglieder oder Rückzahlung von Verbindlichkeiten an die Mitglieder durch die Gegenpartei

Bei der Prüfung, ob ein wesentliches, tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf die Mitglieder oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an die Mitglieder durch die Gegenpartei gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhanden oder abzusehen ist, berücksichtigen die NCAs, ob

a)

die Übertragbarkeit von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Beteiligungs- oder Rechtsstruktur der Mitglieder erschwert werden könnte;

b)

das formelle Beschlussfassungsverfahren zur Übertragung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern unverzügliche Übertragungen gewährleistet;

c)

die Satzungen der Mitglieder, Gesellschaftsverträge oder andere bekannte Verträge Bestimmungen enthalten, welche die Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Gegenpartei behindern könnten;

d)

ernsthafte Managementschwierigkeiten oder Corporate-Governance-Probleme im Zusammenhang mit den Mitgliedern aufgetreten sind, die eine unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten beeinträchtigen könnten;

e)

Drittparteien (6) in der Lage sind, Einfluss auf die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten auszuüben oder diese zu verhindern;

f)

es im Hinblick auf den bisherigen Mittelfluss zwischen Mitgliedern Anzeichen dafür gibt, dass die Fähigkeit zur unverzüglichen Übertragung von Mitteln oder Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorhanden ist.

Der Vermittlerrolle der IPS beim Krisenmanagement und ihrer Verantwortung für die Bereitstellung finanzieller Mittel zur Unterstützung angeschlagener Mitglieder kommen entscheidende Bedeutung zu.

Artikel 5

Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Eignung des IPS zur Gewährung der notwendigen Unterstützung im Rahmen seiner Verpflichtung

Bei der Prüfung des Vorliegens einer Haftungsvereinbarung, die sicherstellt, dass ein IPS die von ihm zugesagte Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewähren kann, berücksichtigen die NCAs, ob

a)

die vertraglichen Regelungen eine breite Palette an Maßnahmen, Verfahren und Mechanismen enthalten, die den Rahmen für die Tätigkeit des IPS definieren. Der Rahmen sollte eine Reihe verfügbarer Maßnahmen vorsehen, darunter sowohl weniger einschneidende Maßnahmen als auch intensivere Maßnahmen, die der Risikoexposition des begünstigten Instituts und der Schwere seiner finanziellen Engpässe angemessen sind, einschließlich direkter Kapital- und Liquiditätsunterstützung. Die Unterstützung kann an Bedingungen geknüpft sein, z. B. an die Umsetzung bestimmter Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen durch das Institut;

b)

die Organisations- und Leitungsstruktur des IPS und das Verfahren zur Beschlussfassung betreffend Unterstützungsmaßnahmen eine zeitnahe Unterstützung ermöglichen;

c)

eine eindeutige Verpflichtung übernommen wurde, Unterstützung zu leisten, wenn ein Mitglied trotz vorheriger Risikoüberwachung und Frühinterventionsmaßnahmen tatsächlich oder wahrscheinlich zahlungsunfähig oder illiquide wird, und zu gewährleisten, dass seine Mitglieder die maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen einhalten;

d)

das IPS in regelmäßigen Abständen Stresstests durchführt, um potenzielle Maßnahmen zur Kapital- und Liquiditätsunterstützung zu quantifizieren;

e)

die Risikoabsorptionsfähigkeit des IPS (bestehend aus eingezahlten Mitteln, potenziellen nachträglichen Beitragszahlungen und vergleichbaren Verpflichtungen) ausreicht, um potenzielle Unterstützungsmaßnahmen zugunsten seiner Mitglieder abzudecken;

f)

ein Ex-ante-Fonds geschaffen wurde, um zu gewährleisten, dass dem IPS jederzeit Mittel für Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, und

i)

die Beiträge für den Fonds in einem klar definierten Rahmen festgelegt sind;

ii)

die Mittel ausschließlich in liquide und sichere Anlagen investiert werden, die jederzeit liquidiert werden können und deren Wert nicht von der Solvenz und Liquidität der Mitglieder und ihrer Tochtergesellschaften abhängt,

iii)

die Ergebnisse des Stresstests des IPS bei der Bestimmung der Mindestzielausstattung des Ex-ante-Fonds berücksichtigt werden;

iv)

ein angemessener Sockel-/Mindestbetrag für die Ex-ante-Mittel festgelegt wurde, um die sofortige Verfügbarkeit der Mittel zu gewährleisten.

IPS können als Einlagensicherungssysteme im Sinne der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) anerkannt werden und können unter den im jeweiligen nationalen Recht festgelegten Bedingungen die Erlaubnis erhalten, die verfügbaren Finanzmittel für andere Maßnahmen zu verwenden, um den Ausfall eines Kreditinstituts zu verhindern. In diesem Fall berücksichtigen die NCAs die verfügbaren Finanzmittel bei der Prüfung der Verfügbarkeit von Mitteln für die Gewährung der Unterstützung, wobei sie den unterschiedlichen Zwecken von IPS, die auf den Schutz ihrer Mitglieder ausgerichtet sind, und Einlagensicherungssystemen, die in erster Linie Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstituts schützen sollen, Rechnung tragen.

Artikel 6

Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: von IPS verwendete Systeme für die Überwachung und Einstufung von Risiken

Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt, dass ein IPS über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung von Risiken verfügen muss, wodurch ein vollständiger Überblick über die Risikosituation der einzelnen Mitglieder und das IPS insgesamt geliefert wird, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme, und diese Systeme eine angemessene Überwachung von ausgefallenen Positionen gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung sicherstellen müssen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung berücksichtigen die NCAs, ob

a)

die IPS-Mitglieder verpflichtet sind, dem Hauptleitungsorgan des IPS in regelmäßigen Abständen aktuelle Informationen über ihre Risikosituationen zu übermitteln, einschließlich Informationen über ihre Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen;

b)

entsprechende Datenfluss- und IT-Systeme vorhanden sind;

c)

das Hauptleitungsorgan des IPS einheitliche Standards und Methoden für den Rahmen festlegt, der von den Mitgliedern beim Risikomanagement anzuwenden ist;

d)

es zwecks Überwachung und Einstufung der Risiken durch das IPS eine gemeinsame Definition der Risiken gibt, bei allen Mitgliedern die gleichen Risikokategorien überwacht werden und bei der Quantifizierung der Risiken das gleiche Konfidenzniveau und der gleiche Zeithorizont zugrunde gelegt werden;

e)

die Systeme, die IPS für die Überwachung und Einstufung von Risiken verwenden, die Mitglieder entsprechend ihrer Risikosituation einstufen, d. h. das IPS hat verschiedene Kategorien festgelegt, denen seine Mitglieder zugeordnet werden, sodass frühzeitige Interventionen ermöglicht werden;

f)

das IPS die Möglichkeit hat, auf die Risikosituation seiner Mitglieder Einfluss zu nehmen, indem es Anweisungen, Empfehlungen usw. ausgibt, um z. B. bestimmte Tätigkeiten zu beschränken oder eine Reduzierung bestimmter Risiken zu verlangen.

Artikel 7

Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: eigene Risikobewertung des IPS

Bei der Prüfung, ob das IPS eine eigene Risikobewertung durchführt, die den einzelnen Mitgliedern nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mitgeteilt wird, berücksichtigen die NCAs, ob

a)

das IPS die Risiken und Schwachstellen des Sektors, dem seine Mitglieder angehören, in regelmäßigen Abständen bewertet;

b)

die Ergebnisse der Risikobewertung in einem Bericht oder einem sonstigen Dokument zusammengefasst sind und den jeweiligen Beschlussorganen des IPS und/oder den Mitgliedern kurz nach der Fertigstellung übermittelt werden;

c)

Mitglieder nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe c über ihre Risikoeinstufung durch das IPS informiert werden.

Artikel 8

Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: konsolidierter oder aggregierter Bericht des IPS

Nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss das IPS jährlich einen konsolidierten Bericht mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht über das IPS insgesamt oder einen Bericht mit der aggregierten Bilanz, der aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht zum IPS insgesamt erstellen und veröffentlichen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung berücksichtigen die NCAs, ob

a)

der konsolidierte oder aggregierte Bericht von einem unabhängigen externen Prüfer auf der Grundlage des maßgeblichen Rechnungslegungsrahmens oder gegebenenfalls der maßgeblichen Aggregationsmethode geprüft wird;

b)

der externe Prüfer verpflichtet ist, ein Prüfungsurteil abzugeben;

c)

alle IPS-Mitglieder, etwaige Tochtergesellschaften, etwaige zwischengeschaltete Strukturen wie Holdinggesellschaften und die Einrichtung, die das IPS selbst leitet (sofern es sich um eine juristische Person handelt), in den Konsolidierungs-/Aggregationskreis einbezogen sind;

d)

in Fällen, in denen das IPS einen Bericht mit der aggregierten Bilanz und eine aggregierte Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, die Aggregationsmethode gewährleisten kann, dass alle gruppeninternen Risikoexpositionen beseitigt werden.

Artikel 9

Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ankündigung des Ausscheidens von Mitgliedern

Die NCAs prüfen, ob der Vertrag oder die satzungsmäßige Vereinbarung eine Bestimmung enthalten, die die Mitglieder des IPS verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus zu melden.

Artikel 10

Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Verbot der mehrfachen Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen

Nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die mehrfache Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen („Mehrfachbelegung“) und jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des IPS zu unterlassen. Bei der Prüfung dieser Anforderung berücksichtigen die NCAs, ob

a)

der externe Prüfer, der für die Prüfung des konsolidierten oder aggregierten Finanzberichts zuständig ist, bestätigen kann, dass diese Praktiken beseitigt worden sind;

b)

etwaige Transaktionen der Mitglieder zu einer unangemessenen Bildung von Eigenmitteln auf Einzelbasis, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis geführt haben.

Artikel 11

Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: breite Mitgliedschaft

Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wonach sich das IPS auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil stützen muss, berücksichtigen die NCAs:

a)

ob das IPS (unter den Instituten, die teilnahmeberechtigt sind) über genügend Mitglieder verfügt, sodass die Deckung etwaiger von ihm durchzuführender Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet ist;

b)

die Geschäftsmodelle, Geschäftsstrategien, Größe, Kunden, regionalen Schwerpunkte, Produkte, Finanzierungsstrukturen, Hauptrisikokategorien, Vertriebskooperationen und Dienstleistungsvereinbarungen mit anderen IPS-Mitgliedern usw. der Mitglieder;

c)

ob die verschiedenen Geschäftsprofile der Mitglieder die Überwachung und Einstufung ihrer Risikosituationen anhand der vom IPS gemäß Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführten einheitlich geregelten Systeme ermöglichen;

d)

dass die Sektoren der IPS häufig auf Kooperationen basieren, d. h. Zentralinstitute und sonstige spezialisierte Institute des IPS-Netzwerks bieten anderen IPS-Mitgliedern Produkte und Dienstleistungen an. Bei der Prüfung der Homogenität der Geschäftsprofile sollte die NCA berücksichtigen, inwieweit die Geschäftstätigkeiten der Mitglieder mit dem Netzwerk verbunden sind (Produkte und Dienstleistungen für Lokalbanken, Dienstleistungen für gemeinsame Kunden, Kapitalmarkttätigkeiten usw.).

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NCAs wirksam.

(2)   Die NCAs wenden diese Leitlinie ab dem 2. Dezember 2016 an.

Artikel 13

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NCAs gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. November 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  Dieses Kapitel des Leitfadens wurde im Juli 2016 verabschiedet. Die konsolidierte Fassung des „Leitfadens der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen“ ist auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu abrufbar.

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(6)  Drittparteien sind alle Parteien, bei denen es sich nicht um die Muttergesellschaft, eine Tochtergesellschaft, ein Mitglied der Beschlussorgane oder einen Anteilseigner eines Mitglieds handelt.

(7)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).


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