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Dokument 32016O0033

Leitlinie (EU) 2016/2300 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2016/33)

ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 123–125 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/2300/oj

17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/123


LEITLINIE (EU) 2016/2300 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2016

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2016/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen besonderen Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem in Fällen, in denen seine Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. Die regelmäßige Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen im Hinblick auf Asset-Backed Securities vorzunehmen sind, um eine angemessene Absicherung zu gewährleisten.

(2)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank (1) geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Leitlinie EZB/2014/31

Die Leitlinie EZB/2014/31 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Asset-Backed Securities gemäß Absatz 1, die nicht über zwei öffentliche Ratings verfügen, die mindestens der Bonitätsstufe 2 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen, im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (*1), unterliegen einem Bewertungsabschlag, der von ihrer gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit abhängt, wie dies in Anhang IIa näher aufgeführt ist.

(*1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).“"

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Eine NZB kann Asset-Backed Securities, deren Sicherheiten Wohnungsbauhypotheken oder Kredite an KMU oder beides darstellen und die die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Teil 4 Titel II Kapitel 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) und die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Absatz 4 nicht erfüllen, jedoch sonst allen für Asset-Backed Securities gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) geltenden Zulassungskriterien entsprechen und über zwei öffentliche Ratings verfügen, die mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen. Solche Asset-Backed Securities sind auf jene beschränkt, die vor dem 20. Juni 2012 emittiert wurden, und unterliegen einem Bewertungsabschlag, der von ihrer gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit abhängt, wie dies in Anhang IIa näher aufgeführt ist.“

e)

Absatz 6 wird gestrichen.

f)

Absatz 7 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

‚Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings‘ bezeichnen Bestimmungen in der rechtlichen Dokumentation einer Asset-Backed Security, die entweder aus Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter oder aus Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters (falls es keine Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter gibt) bestehen. Bei Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters sollte ein solcher Vermittler ernannt werden und der Vermittler sollte damit betraut werden, innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt des Triggerereignisses, einen geeigneten Ersatz-Forderungsverwalter zu finden, um eine rechtzeitige Zahlung und eine rechtzeitige Bedienung der Asset-Backed Security sicherzustellen. Diese Bestimmungen umfassen auch Triggerereignisse, welche die Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters auslösen, wobei diese Ereignisse ratingbasiert und/oder nicht ratingbasiert sein können, z. B. Nichterfüllung der Verpflichtungen des derzeitigen Forderungsverwalters. Im Fall von Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter darf dieser keine engen Verbindungen zum Forderungsverwalter aufweisen. Im Fall von Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters dürfen zwischen dem Forderungsverwalter, dem Vermittler des Ersatz-Forderungsverwalters und der kontoführenden Bank des Emittenten nicht gleichzeitig enge Verbindungen bestehen.“

g)

In Absatz 7 werden folgende Buchstaben h und i eingefügt:

„h)

‚enge Verbindungen‘ hat die Bedeutung wie in Artikel 138 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

i)

‚einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities‘ bezeichnet Asset-Backed Securities, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden.“

(2)

Der Anhang dieser Leitlinie wird als Anhang IIa eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden die Maßnahmen ab dem 1. Januar 2017 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 5. Dezember 2016 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie richtet sich an alle Zentralbanken des Eurosystems.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).


ANHANG

„ANHANG IIa

Höhe der Bewertungsabschläge für gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Leitlinie notenbankfähige Asset-Backed Securities (ABS)

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Bewertungsabschlag

0-1

6,0

1-3

9,0

3-5

13,0

5-7

15,0

7-10

18,0

> 10

30,0“


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