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Dokument 32016O0031

Leitlinie (EU) 2016/2298 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2016/31)

ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 102–116 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2016/2298/oj

17.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/102


LEITLINIE (EU) 2016/2298 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. November 2016

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2016/31)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, das die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), umfasst, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen.

(2)

Zum Zweck geldpolitischer Geschäfte kann das Eurosystem entweder Mengentender oder Zinstender durchführen. Die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) sollte geändert werden, um einige notwendige technische und redaktionelle Verbesserungen im Zusammenhang mit Verfahrensschritten bei Tenderverfahren zu berücksichtigen.

(3)

Nach Auffassung des Eurosystems ist es notwendig, innerhalb des Sicherheitenrahmens des Eurosystems die Zulassungskriterien zu ändern und die Risikokontrollmaßnahmen, die für vorrangige unbesicherte Schuldtitel gelten, die von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden, anzupassen, um der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(4)

Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen notenbankfähiger Sicherheiten geschaffen, sodass sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems durch Umsetzung der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in einheitlicher Weise durchgeführt werden. Nach Auffassung des EZB-Rates ist es notwendig, einige Änderungen am Sicherheitenrahmen des Eurosystems vorzunehmen, um die Einbeziehung von Kuponstrukturen für marktfähige Sicherheiten mit potenziellen negativen Cashflows zu ermöglichen.

(5)

Das Eurosystem fordert die Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen. Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene an ein vom Eurosystem benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Die Anforderungen des Eurosystems an die Benennung der Archive für Daten auf Einzelkreditebene sowie das eigentliche Benennungsverfahren sind im Interesse der Transparenz näher auszuführen.

(6)

Im Hinblick auf das Ziel, im Eurosystem eine angemessene Besicherung zu gewährleisten, sollten die Zulassungskriterien für Kreditforderungen und insbesondere das Kriterium bezüglich Verwertungsbeschränkungen geändert werden. Die NZBen sollten spezifische Maßnahmen zur Vermeidung oder erheblichen Verminderung des Aufrechnungsrisikos ergreifen, wenn sie Kreditforderungen als Sicherheiten akzeptieren. Kreditforderungen, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind und diesen Maßnahmen nicht unterworfen wurden, können bis zum 31. Dezember 2019 als Sicherheiten genutzt werden, sofern alle sonstigen Zulassungskriterien erfüllt sind.

(7)

Um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste bei Ausfall eines Geschäftspartners zu schützen, unterliegen notenbankfähige Vermögenswerte, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems genutzt werden, den in Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorgesehenen Risikokontrollmaßnahmen. Infolge der regelmäßigen Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems ist der EZB-Rat der Auffassung, dass mehrere Anpassungen vorzunehmen sind.

(8)

Notenbankfähige Sicherheiten müssen die Bonitätsanforderungen des Eurosystems gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) erfüllen, welches die Verfahren, Regeln und Methoden festlegt, die die Einhaltung der hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für notenbankfähige Sicherheiten gewährleisten. Im Zuge einer Überprüfung der ECAF-Regeln sollten spezifische Änderungen vorgenommen werden, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs) und die zusätzlichen operationalen Anforderungen für ECAIs in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen.

(9)

Einige geringfügige technische Änderungen sind aus Gründen der Eindeutigkeit vorzunehmen, z. B. die Terminologie zu gedeckten Schuldverschreibungen betreffend.

(10)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

‚gedeckte Schuldverschreibung‘ (covered bond) bezeichnet einen Schuldtitel mit einem doppelten Rückgriff a) direkt oder indirekt auf ein Kreditinstitut und b) auf die im dynamischen Deckungspool zugrunde liegenden Vermögenswerte, bei denen es keine Tranchierung der Risiken gibt;“

b)

Folgende Nummer 46a wird eingefügt:

„46a.

‚Wertpapierfirma‘ (investment firm) bezeichnet eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

c)

Nummer 48 erhält folgende Fassung:

„48.

‚Jumbo-Pfandbrief‘ (jumbo covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung mit einem Emissionsvolumen von mindestens 1 Mrd. EUR, für die mindestens drei Market Maker regelmäßig Geld- und Briefkurse stellen;“

d)

Nummer 71 erhält folgende Fassung:

„71.

‚sonstige gedeckte Schuldverschreibungen‘ (other covered bonds) bezeichnen strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen oder Multi-cédulas;“

e)

Nummer 74 erhält folgende Fassung:

„74.

‚öffentliches Rating‘ (public credit rating) bezeichnet ein Rating, das a) von einer in der Union registrierten Ratingagentur, die vom Eurosystem als externe Ratingagentur zugelassen ist, abgegeben oder unterstützt wird, sowie b) veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben wird;“

f)

Nummer 88 erhält folgende Fassung:

„88.

‚strukturierte gedeckte Schuldverschreibung‘ (structured covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung mit Ausnahme von Multi-cédulas, die nicht nach den Kriterien des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) begeben wird;

(*1)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).“"

g)

Nummer 94 erhält folgende Fassung:

„94.

‚OGAW-konforme gedeckte Schuldverschreibung‘ (UCITS compliant covered bond) bezeichnet eine gedeckte Schuldverschreibung, die nach den Kriterien des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG begeben ist;“.

2.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 4 in Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 4

Verfahrensschritte bei Tenderverfahren

Schritt 1

Tenderankündigung

a)

öffentliche Ankündigung durch die EZB

b)

öffentliche Ankündigung durch die NZBen und direkte Ankündigung gegenüber einzelnen Geschäftspartnern (wenn dies notwendig erscheint)

Schritt 2

Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner

Schritt 3

Zusammenstellung der Gebote durch das Eurosystem

Schritt 4

Tenderzuteilung und Bekanntmachung der Tenderergebnisse

a)

Tenderzuteilungsentscheidung der EZB

b)

öffentliche Bekanntmachung der Zuteilungsergebnisse durch die EZB

Schritt 5

Bestätigung der einzelnen Zuteilungsergebnisse

Schritt 6

Abwicklung der Transaktionen“.

b)

Tabellen 5 und 6 in Absatz 2 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 5

Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtenderverfahren (Uhrzeiten werden in mitteleuropäischer Zeit  (3) angegeben)

Image Text von Bild

Tabelle 6

Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltenderverfahren (Uhrzeiten werden in MEZ angegeben)

Image Text von Bild

(3)  Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) berücksichtigt die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit."

3.

Artikel 30 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Standardtender werden durch die EZB im Voraus öffentlich bekannt gegeben. Darüber hinaus können die NZBen Standardtender öffentlich und direkt gegenüber Geschäftspartnern bekannt geben, wenn dies notwendig erscheint.

2.   Schnelltender können durch die EZB im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden. Bei Schnelltendern, die im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden, kann die NZB die ausgewählten Geschäftspartner unmittelbar ansprechen, wenn dies notwendig erscheint. Bei Schnelltendern, die nicht im Voraus öffentlich bekannt gegeben werden, werden die ausgewählten Geschäftspartner von den NZBen direkt kontaktiert.“

4.

Artikel 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die EZB gibt ihre Zuteilungsentscheidung hinsichtlich der Zuteilungsergebnisse öffentlich bekannt. Darüber hinaus können die NZBen die Zuteilungsentscheidung der EZB öffentlich und direkt gegenüber Geschäftspartnern bekannt geben, wenn dies notwendig erscheint.“

5.

Artikel 55a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Im Fall von Zweigstellen beziehen sich die nach Absatz 1 gemeldeten Daten auf das Institut, dem die Zweigstelle angehört.“

6.

Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die EZB veröffentlicht ein aktualisiertes Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten auf ihrer Website im Einklang mit der auf ihrer Website aufgeführten Methodik und aktualisiert das Verzeichnis an jedem Tag, an dem das TARGET2-System betriebsbereit ist. Marktfähige Sicherheiten, die in das Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen wurden, werden mit ihrer Veröffentlichung in der Liste für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen. Abweichend von dieser Regel kann das Eurosystem im besonderen Fall kurzfristiger Schuldtitel mit gleichtägiger Abwicklung eine Zulassung ab dem Emissionsdatum gewähren. Sicherheiten, die nach Artikel 87 Absatz 3 beurteilt werden, werden nicht in diesem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten veröffentlicht.“

7.

Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Um notenbankfähig zu sein, müssen Schuldtitel bis zu ihrer endgültigen Rückzahlung eine der folgenden Kuponstrukturen aufweisen:

a)

fest verzinst, abgezinst oder mehrstufig verzinst, wobei Zinstermine und -beträge im Voraus ausgewiesen sind; oder

b)

variabel verzinst mit der folgenden Ausgestaltung: Zinssatz = (Referenzzinssatz * I) ± x, mit f ≤ Zinssatz ≤ c, wobei:

i)

der Referenzzinssatz zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einer aus der nachstehenden Liste ist:

ein Euro-Geldmarktsatz, z. B. Euribor, LIBOR oder ähnliche Indizes;

ein Constant-Maturity-Swapsatz, z. B. CMS, EIISDA, EUSA;

die Rendite einer Staatsanleihe oder eines Index von mehreren Staatsanleihen im Euro-Währungsgebiet mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr;

ein Inflationsindex in der Eurozone;

ii)

f (Untergrenze — floor), c (Obergrenze — ceiling), l (Leverage-/Deleverage-Faktor) und x (Marge), falls vorhanden, Werte sind, die bei Emission vordefiniert sind oder sich im Laufe der Zeit nur im Einklang mit einem bei Emission vordefinierten Verlauf ändern können, wobei l während der gesamten Laufzeit der Sicherheit größer als null ist. Bei variabler Verzinsung mit einem an den Inflationsindex gekoppelten Referenzzinssatz beträgt l eins.“

8.

Folgender Artikel 77a wird eingefügt:

„Artikel 77a

Anlagebeschränkungen für Asset-Backed Securities

Etwaige Anlagen von Guthaben auf den Bankkonten des Emittenten oder etwaiger intermediärer Zweckgesellschaften, die der Transaktionsdokumentation unterliegen, dürfen nicht ganz oder teilweise und weder tatsächlich noch potenziell aus Tranchen sonstiger Asset-Backed Securities, Credit-Linked Notes, Swaps oder anderen Derivateinstrumenten, synthetischen Wertpapieren oder ähnlichen Forderungen bestehen.“

9.

Artikel 73 Absatz 7 wird gestrichen.

10.

Artikel 78 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (loan level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, sind gemäß den Verfahren zur Verfügung zu stellen, die in Anhang VIII aufgeführt sind und die obligatorische Einstufung für die Datenqualität sowie die Anforderungen des Eurosystems für die Benennung von Archiven für Daten auf Einzelkreditebene beinhalten. Im Rahmen der Beurteilung der Notenbankfähigkeit berücksichtigt das Eurosystem Folgendes: a) jede Unterlassung der Datenmeldung und b) die Häufigkeit der Fälle, in denen einzelne Felder für die Daten auf Einzelkreditebene keine aussagekräftigen Angaben enthalten.“

11.

In Teil 4 Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt 4 eingefügt:

„Unterabschnitt 4

Besondere Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte Schuldtitel

Artikel 81a

Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte Schuldtitel

1.   Um für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen zu werden, müssen unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen oder eng mit ihnen verbundenen Stellen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 begeben wurden, die allgemeinen Zulassungskriterien für alle in Abschnitt 1 genannten Arten von marktfähigen Sicherheiten erfüllen, mit Ausnahme der Anforderung gemäß Artikel 64, soweit der unbesicherte Schuldtitel der gesetzlichen Nachrangigkeit unterliegt.

2.   Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet ‚gesetzliche Nachrangigkeit‘ die auf einem für den Emittenten geltenden gesetzlichen Rahmen beruhende Nachrangigkeit eines unbesicherten Schuldtitels, der keiner Nachrangigkeit gemäß den Bedingungen des Schuldtitels, d. h. vertraglicher Nachrangigkeit, unterliegt.“

12.

Artikel 83 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ECAI-Emissionsrating: ein Rating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die entweder für eine Emission oder — bei Fehlen eines Emissionsratings derselben ECAI — für die Programm- oder Emissionsserie, in deren Rahmen ein Schuldtitel begeben wird, vergeben wurde. Ein ECAI-Rating für eine Programm- oder Emissionsserie ist nur relevant, wenn es für den bestimmten Schuldtitel gilt und es von der ECAI ausdrücklich und eindeutig mit dem ISIN-Code des Schuldtitels versehen wird und es kein anderes Emissionsrating derselben ECAI gibt. Für ECAI-Emissionsratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor.“

13.

In Artikel 104 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.   Vom 1. Januar 2018 an halten NZBen einen Mechanismus vor, um sicherzustellen, dass Aufrechnungsrisiken vermieden bzw. erheblich vermindert wurden, wenn sie Kreditforderungen als Sicherheit akzeptieren, die nach diesem Datum entstanden sind. Kreditforderungen, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind und diesen Mechanismus nicht unterliegen, können bis zum 31. Dezember 2019 als Sicherheiten genutzt werden, sofern alle sonstigen Zulassungskriterien erfüllt sind.“

14.

Artikel 120 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Innerhalb des ECAF gelten folgende allgemeine Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen (ECAIs):

a)

ECAIs müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registriert sein.

b)

ECAIs müssen operationale Kriterien erfüllen und entsprechende Abdeckungsgrade aufweisen, um die effiziente Umsetzung des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zu gewährleisten. Die Verwendung ihrer Bonitätsbeurteilungen hängt insbesondere davon ab, ob dem Eurosystem Informationen über diese Beurteilungen, Angaben zum Vergleich und zur Eingliederung der Beurteilungen in die Bonitätsstufen des Eurosystems sowie Informationen für die Zwecke des Leistungsüberwachungsverfahrens nach Artikel 126 vorliegen.

2.   Das Eurosystem behält sich das Recht vor zu entscheiden, ob ein ECAF-Zulassungsverfahren auf Anfrage einer Ratingagentur einzuleiten ist. Bei seiner Entscheidung hat das Eurosystem unter anderem zu berücksichtigen, ob die Ratingagentur entsprechende Abdeckungsgrade für die effiziente Umsetzung des ECAF im Einklang mit den Vorgaben in Anhang IXa aufweist.“

b)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„2a.   Nach Einleitung eines ECAF-Zulassungsverfahrens untersucht das Eurosystem sämtliche zusätzliche als relevant erachtete Informationen, um die effiziente Umsetzung des ECAF, einschließlich der Fähigkeit der ECAIs, Kriterien und Regeln des ECAF-Leistungüberwachungsverfahrens im Einklang mit den Vorgaben in Anhang IX und den spezifischen Kriterien in Anhang IXb (soweit maßgeblich) zu erfüllen, sicherzustellen. Das Eurosystem behält sich das Recht vor, über die Zulassung einer ECAI für die Zwecke des ECAF auf der Grundlage der vorgelegten Informationen und seiner eigenen sorgfältigen Prüfung und Beurteilung zu entscheiden.“

15.

Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine aktuelle Beurteilung der zuständigen Behörde, die alle derzeit verfügbaren Informationen zu sämtlichen die Verwendung des internen Ratingverfahrens für Sicherungszwecke beeinträchtigenden Problemen und sämtliche Probleme mit den für das ECAF-Leistungsüberwachungsverfahren zusammenhängenden Daten widerspiegelt“.

16.

Artikel 137 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die in Teil 4 Titel II aufgeführten allgemeinen Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten gelten mit der Ausnahme, dass solche Sicherheiten

a)

außerhalb des EWR emittiert, gehalten und abgewickelt werden können,

b)

auf andere Währungen als Euro lauten können und

c)

keine Verzinsung haben, die zu einem negativen Cashflow führen kann.“

17.

Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und einer öffentlichen Stelle des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, oder wenn ein Schuldtitel von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, garantiert wird, und die betreffende Garantie die in Artikel 114 genannten Merkmale aufweist; in jedem Fall ist aber Artikel 139 Absatz 1 zu beachten;“

18.

Artikel 139 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Unbesicherte Schuldtitel, die von einem Geschäftspartner oder von einer mit ihm im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 eng verbundenen anderen Stelle emittiert wurden und die von einer oder mehreren öffentlichen Stellen des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, vollumfänglich garantiert werden, dürfen von diesem Geschäftspartner nicht als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems gestellt werden; dies gilt sowohl

a)

unmittelbar als auch

b)

mittelbar, wenn sie in einem Pool gedeckter Schuldverschreibungen enthalten sind.“

19.

Artikel 141 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Ein Geschäftspartner darf unbesicherte Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit diesem Kreditinstitut eng verbundenen Stelle begeben wurden, nicht als Sicherheiten einreichen oder nutzen, soweit der Wert dieser vom Kreditinstitut oder von einer anderen mit ihm eng verbundenen Stelle begebenen Sicherheit nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 2,5 % des Gesamtwerts der vom Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte überschreitet. Dieser Schwellenwert von 2,5 % gilt nicht, wenn

a)

der Wert der Sicherheiten nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 50 Mio. EUR nicht überschreitet oder

b)

die Sicherheiten von einer öffentlichen Stelle mit dem Recht, Steuern zu erheben, durch eine Garantie unterlegt sind, die die in Artikel 114 genannten Merkmale aufweist.“

20.

Artikel 143 wird gestrichen.

21.

Folgender Artikel 144a wird eingefügt:

„Artikel 144a

Notenbankfähige Sicherheiten mit negativen Cashflows

1.   Die NZBen haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Geschäftspartner für die rechtzeitige Zahlung sämtlicher negativer Cashflows im Zusammenhang mit notenbankfähigen Sicherheiten haftbar bleibt, die von ihm als Sicherheiten eingereicht oder genutzt werden.

2.   Falls ein Geschäftspartner seiner rechtzeitigen Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 nicht nachkommt, kann das Eurosystem, ohne jedoch verpflichtet zu sein, die entsprechende Zahlung schuldbefreiend leisten. Die NZBen haben dafür Sorge zu tragen, dass der Geschäftspartner unverzüglich nach Aufforderung des Eurosystems diesem sämtliche vom Eurosystem aufgrund der Nichtleistung des Geschäftspartners gezahlten negativen Cashflows erstattet. Falls ein Geschäftspartner eine Zahlung gemäß Absatz 1 nicht leistet, hat das Eurosystem das Recht, den Betrag in Höhe des Betrags, den das Eurosystem anstelle eines solchen Geschäftspartners geleistet hat, unmittelbar und ohne vorherige Ankündigung abzubuchen entweder

a)

von dem entsprechenden Konto des Zahlungsmoduls (payment module — PM) in TARGET2 gemäß Artikel 36 Absatz 6 des Anhangs II der Leitlinie EZB/2012/27 oder

b)

mit vorheriger Zustimmung einer Verrechnungsbank von einem TARGET2 PM-Konto einer Verrechnungsbank, welches für die Kreditgeschäfte des Eurosystems des entsprechenden Geschäftspartners genutzt wird, oder

c)

von jedem anderen Konto, welches für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems genutzt wird und welches der entsprechende Geschäftspartner bei der NZB unterhält.

3.   Sämtliche Beträge, die das Eurosystem gemäß Absatz 2 gezahlt hat und die nicht von einem Geschäftspartner unverzüglich nach Aufforderung erstattet wurden und vom Eurosystem nicht von einem der entsprechenden in Absatz 2 genannten Konten abgebucht werden konnten, sind als ein Kredit des Eurosystems anzusehen, für den eine Sanktion gemäß Artikel 154 angewendet werden kann.“

22.

Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

In Bezug auf befristete Transaktionen und zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte Devisenswapgeschäfte die Verpflichtung nach Artikel 15 zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner für die gesamte Laufzeit eines bestimmten Geschäfts zugeteilt worden ist, einschließlich jeglichen ausstehenden Betrags eines bestimmten Geschäfts für die Restlaufzeit im Fall einer von einer NZB vorgenommenen vorzeitigen Kündigung.“

23.

In Artikel 154 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„e)

sämtliche Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 144a Absatz 3.“

24.

Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine finanzielle Sanktion verhängt wurde,“

25.

Artikel 156 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine finanzielle Sanktion verhängt wurde,“

26.

In Artikel 166 wird folgende Nummer 4a angefügt:

„4a.   Soweit keine andere Abhilfe gemäß Artikel 166 Absatz 2 zur Verfügung steht, trifft jede NZB vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die Heimat-NZB jederzeit rechtlich in der Lage ist, eine finanzielle Sanktion für die vollständige oder teilweise Nichtleistung einer Erstattung oder Zahlung eines Kreditbetrags oder des Rückkaufspreises oder für die Nichtleistung der gekauften Vermögenswerte durch den Geschäftspartner bei Fälligkeit zu verhängen. Die finanzielle Sanktion ist gemäß Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs VII zu dieser Leitlinie und Abschnitt I Nummern 2 und 4 des Anhangs VII zu dieser Leitlinie zu berechnen. Dabei sind der Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht zahlen oder erstatten konnte bzw. die nichtgeleisteten Vermögenswerte und die Anzahl der Kalendertage, an denen der Geschäftspartner nicht gezahlt, erstattet oder geleistet hat, zu berücksichtigen.“

27.

Gemäß dem Anhang dieser Leitlinie werden die Anhänge VII, VIII und XII geändert und die Anhänge IXa und IXb neu eingefügt.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntmachung gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 1. Januar 2017 an. Sie setzen die EZB bis spätestens 5. Dezember 2016 über die entsprechenden Rechtstexte und Mittel zur Umsetzung in Kenntnis.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2016.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


ANHANG

Die Anhänge VII, VIII und XII zur Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) werden geändert und die Anhänge IXa und IXb neu eingefügt wie folgt:

1.

In Anhang VII erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Bei Nichterfüllung einer in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichneten Verpflichtung wird die finanzielle Sanktion anhand des zu Beginn des Verstoßes geltenden Spitzenrefinazierungssatzes plus 5 Prozentpunkte berechnet. Bei wiederholten Verstößen gegen die in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichnete Verpflichtung innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß wird der Strafzins für jeden Verstoß jeweils um weitere 2,5 Prozentpunkte erhöht.“

2.

In Anhang VII erhält Nummer 5 Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Eine Nachfrist von sieben Kalendertagen gilt, wenn der Verstoß ohne Bereitstellung weiterer solcher unbesicherter Schuldtitel und ohne Entfernen der Vermögenswerte aus dem gesamten Sicherheitenpool auf Bewertungsänderungen zurückzuführen ist, die eingetreten sind, weil

i)

sich der Wert der bereits eingereichten unbesicherten Schuldtitel erhöht hat oder

ii)

der Gesamtwert des Sicherheitenpool herabgesetzt wurde.

In diesen Fällen ist der Geschäftspartner zur Anpassung des Wertes seines Sicherheitenpools und/oder des Wertes dieser unbesicherten Schuldtitel innerhalb der Nachfrist verpflichtet, um die Einhaltung der geltenden Obergrenzen zu gewährleisten.“

3.

In Anhang VII erhält Nummer 6 folgende Fassung:

„6.

Hat der Geschäftspartner Informationen zur Verfügung gestellt, die sich aus Sicht des Eurosystems negativ auf den Sicherheitenwert im Sinne von Artikel 145 Absatz 4 auswirken, z. B. unrichtige Informationen über den ausstehenden Betrag einer genutzten Kreditforderung, die falsch oder nicht mehr aktuell sind oder waren, oder wenn der Geschäftspartner versäumt, fristgerecht die gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv geforderten Informationen bereitzustellen, gilt keine Nachfrist, und die finanzielle Sanktion berechnet sich gemäß Nummer 3 nach dem Betrag (Wert) der negativ betroffenen Sicherheiten. Im Fall einer Berichtigung der unrichtigen Information innerhalb der Anzeigefrist, z. B. für Kreditforderungen im Lauf des nächsten Geschäftstags gemäß Artikel 109 Absatz 2, wird keine Vertragsstrafe verhängt.“

4.

In Anhang VII erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7.

Bei Nichterfüllung der in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d oder e bezeichneten Verpflichtungen wird die finanzielle Sanktion durch Anwendung des Strafzinses gemäß Nummer 1 Buchstabe b auf den Betrag der unberechtigten Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität durch den Geschäftspartner oder den ungezahlten Kredit des Eurosystems berechnet.“

5.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„MELDEPFLICHTEN FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE BEI ASSET-BACKED SECURITIES UND BENENNUNGSVERFAHREN DES EUROSYSTEMS FÜR ARCHIVE FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE“

b)

Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:

„Dieser Anhang gilt für die in Artikel 78 vorgesehene Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan level data) bezüglich des Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities dienen, und legt das Benennungsverfahren des Eurosystems für Archive für Daten auf Einzelkreditebene fest.“

c)

Abschnitt I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene an ein vom Eurosystem benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Das Archiv veröffentlicht die Daten elektronisch.“

d)

Der folgende neue Abschnitt IV wird eingefügt:

„IV.   BENENNUNG DER ARCHIVE FÜR DATEN AUF EINZELKREDITEBENE

I.   Voraussetzungen für die Benennung

1.

Voraussetzung für die Benennung eines Archivs für Daten auf Einzelkreditebene ist die Erfüllung der vom Eurosystem gestellten Anforderungen, die u. a. die Bereiche ungehinderter Zugang, Nichtdiskriminierung, Datenerfassung, angemessene Leitungsstruktur sowie Transparenz betreffen.

2.

In Bezug auf die Voraussetzungen des ungehinderten Zugangs und der Nichtdiskriminierung

a)

darf ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene Datennutzer beim Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene nicht unterschiedlich behandeln,

b)

muss es Kriterien für den Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene anwenden, die objektiv, nicht diskriminierend und öffentlich verfügbar sind,

c)

darf es den Zugang nur geringstmöglich unter Wahrung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einschränken,

d)

muss es faire Verfahren einrichten für Fälle, in denen es Datennutzern oder Datenanbietern den Zugang verwehrt,

e)

muss es die nötigen technischen Vorkehrungen treffen, um sowohl Datennutzern als auch Datenanbietern unter sämtlichen Umständen, unter anderem bei Datensicherungsverfahren, Datensicherheits- und Notfallwiederherstellungsmaßnahmen Zugang zu gewähren,

f)

darf es den Datennutzern für die Bereitstellung und den Auszug von Daten auf Einzelkreditebene keine Kosten auferlegen, die diskriminierend sind oder den Zugang zu Daten auf Einzelkreditebene übermäßig einschränken würden.

3.

In Bezug auf die Voraussetzung der Datenerfassung

a)

muss ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene widerstandsfähige Technologiesysteme und Betriebssteuerungen einrichten und unterhalten, die es ihm erlauben, Daten auf Einzelkreditebene in einer Weise zu verarbeiten, die den Anforderungen des Eurosystems für die Übermittlung von Daten auf Einzelkreditebene in Bezug auf notenbankfähige Sicherheiten, die einer Offenlegungspflicht für Daten auf Einzelkreditebene unterliegen, wie sie in Artikel 78 und diesem Anhang näher darlegt werden, entsprechen,

b)

muss es dem Eurosystem glaubhaft darlegen, dass seine technischen und betrieblichen Vorkehrungen es ihm erlauben würden, eine substanzielle Abdeckung für den Fall zu erreichen, dass es als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene benannt wird.

4.

In Bezug auf die Voraussetzungen einer angemessenen Leitungsstruktur und Transparenz muss ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene

a)

die Leitung so gestalten, dass es den Interessen sämtlicher Beteiligter im Asset-Backed-Securities-Markt dient und Transparenz fördert,

b)

die Gestaltung der Leitung klar dokumentieren, angemessene Standards für Leitungsstrukturen einhalten und den Erhalt und Betrieb von angemessenen Organisationsstrukturen sicherstellen, damit die Kontinuität und ordentliche Funktionsweise gewährleistet sind, und

c)

dem Eurosystem hinreichend Zugang zu Dokumenten und Begleitinformationen gewähren, damit kontinuierlich überprüft werden kann, dass die Leitungsstrukturen des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene weiterhin geeignet sind.

II.   Verfahren zur Benennung und zum Entzug der Benennung

1.

Eine Bewerbung für die Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene des Eurosystems ist bei der Direktion Risikomanagement der EZB einzureichen. Die Bewerbung hat geeignete Gründe und vollständige Begleitdokumente zu enthalten, die zeigen, dass der Bewerber die Voraussetzungen für Archive für Daten auf Einzelkreditebene, so wie sie in dieser Leitlinie festgelegt sind, erfüllt. Die Bewerbung, die Gründe und Begleitdokumente sind in schriftlicher und, soweit möglich, elektronischer Form vorzulegen.

2.

Innerhalb von 25 Geschäftstagen nach Erhalt der Bewerbung wird die EZB bewerten, ob die Bewerbung vollständig ist. Falls die Bewerbung nicht vollständig sein sollte, wird die EZB eine Frist setzen, bis zu der das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die zusätzlichen Informationen vorzulegen hat.

3.

Nach erfolgter Bewertung der Vollständigkeit wird die EZB das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene benachrichtigen.

4.

Das Eurosystem wird innerhalb einer gemäß Absatz 6 angemessenen Frist die Bewerbung auf Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene auf Erfüllung der Voraussetzungen aus dieser Leitlinie prüfen. Als Bestandteil der Prüfung kann das Eurosystem vom Archiv für Daten auf Einzelkreditebene verlangen, eine oder mehrere interaktive Echtzeitvorführungen mit Mitarbeitern des Eurosystems durchzuführen, mit denen die technischen Vorkehrungen des Archivs in Bezug auf die Voraussetzungen aus Abschnitt IV.I Nummern 2 und 3 veranschaulicht werden. Falls eine solche Vorführung verlangt wird, ist diese als zwingende Anforderung des Bewerbungsprozesses zu betrachten.

5.

Das Eurosystem kann den Prüfungszeitraum um weitere 20 Geschäftstage verlängern, in Fällen, in denen zusätzlicher Klärungsbedarf seitens des Eurosystems besteht oder eine Vorführung gemäß Absatz 4 verlangt wurde.

6.

Das Eurosystem wird die Verabschiedung eines begründeten Beschlusses oder die Ablehnung einer Benennung innerhalb von 60 Geschäftstagen nach der in Absatz 3 genannten Benachrichtigung bzw. innerhalb von 80 Geschäftstagen in Fällen, in denen Absatz 5 zur Anwendung kommt, anstreben.

7.

Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach der Verabschiedung eines Beschlusses gemäß Absatz 6 gibt das Eurosystem seinen Beschluss dem betroffenen Archiv für Daten auf Einzelkreditebene bekannt. Wenn das Eurosystem die Benennung als Archiv für Daten auf Einzelkreditebene ablehnt oder die Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene entzieht, wird es im Rahmen der Bekanntgabe eine Begründung für den Beschluss mitteilen.

8.

Der verabschiedete Beschluss des Eurosystems gemäß Absatz 6 wird am fünften Geschäftstag nach seiner Bekanntgabe gemäß Absatz 7 wirksam.

9.

Ein benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene muss dem Eurosystem unverzüglich wesentliche Änderungen bei der Erfüllung der Voraussetzungen seiner Benennung mitteilen.

10.

Das Eurosystem wird die Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene entziehen, wenn

a)

das Archiv für Daten auf Einzelkreditebene die Benennung durch falsche Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat oder

b)

es nicht länger die Voraussetzungen erfüllt, gemäß denen es benannt wurde.

11.

Ein Beschluss zum Entzug der Benennung des Archivs für Daten auf Einzelkreditebene hat sofortige Wirkung. Asset-Backed-Securities, zu denen Daten auf Einzelkreditebene durch ein Archiv für Daten auf Einzelkreditebene verfügbar gemacht wurden, dessen Benennung gemäß Absatz 10 entzogen wurde, bleiben vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher anderer Kriterien als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems notenbankfähig für einen Zeitraum

a)

bis zum nächsten gemäß Abschnitt I.3 erforderlichen Meldedatum von Daten auf Einzelkreditebene oder

b)

drei Monate nach dem Beschluss gemäß Absatz 10, sofern der gemäß Buchstabe a erlaubte Zeitraum technisch für die Daten auf Einzelkreditebene einreichende Partei nicht möglich sein sollte und der NZB, die die Notenbankfähigkeit zum nächsten Meldedatum für Daten auf Einzelkreditebene nach Abschnitt I.3 bewertet, eine schriftliche Erklärung vorgelegt wurde.

Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten auf Einzelkreditebene für solche Asset-Backed-Securities von einem benannten Archiv für Daten auf Einzelkreditebene in Übereinstimmung mit den anwendbaren Voraussetzungen des Eurosystems zur Verfügung zu stellen.

12.

Auf der Website der EZB wird das Eurosystem eine Liste der Archive für Daten auf Einzelkreditebene gemäß dieser Leitlinie veröffentlichen. Diese Liste wird innerhalb von fünf Geschäftstagen nach der Verabschiedung eines Beschlusses gemäß Absatz 6 oder 10 aktualisiert.“

6.

Der folgende Anhang IXa wird eingefügt:

„ANHANG IXa

Mindestabdeckungserfordernisse für externe Ratingagenturen gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem

Dieser Anhang gilt für die Zulassung einer Ratingagentur als eine externe Ratingagentur (external credit assessment institution — ECAI) gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) im Sinne des Artikels 120 Absatz 2.

1.   ABDECKUNGSERFORDERNISSE

1.

In Bezug auf die derzeitige Abdeckung hat die Ratingagentur in mindestens drei der vier Vermögenskategorien a) ungedeckte Bankschuldverschreibungen, b) Unternehmensanleihen, c) gedeckte Schuldverschreibungen und d) Asset-Backed Securities eine Mindestabdeckung aufzuweisen von:

i)

10 % aus dem Universum notenbankfähiger Vermögenswerte im Euro-Währungsgebiet, berechnet als beurteilte Vermögenswerte und beurteilte Emittenten mit Ausnahme der ABS-Vermögenskategorie, für die eine Abdeckung nur in Bezug auf beurteilte Vermögenswerte gilt;

ii)

20 % aus dem Universum notenbankfähiger Vermögenswerte im Euro-Währungsgebiet, berechnet als ausstehende Nominalbeträge;

iii)

in mindestens 2/3 der Länder des Euro-Währungsgebiets mit notenbankfähigen Vermögenswerten in den jeweiligen Vermögenskategorien hat die Ratingagentur die erforderliche Abdeckung von beurteilten Vermögenswerten, beurteilten Emittenten oder beurteilten Nominalbeträgen gemäß den Ziffern i und ii aufzuweisen.

2.

Die Ratingagentur hat Länderratings für mindestens alle Niederlassungsländer der Emittenten im Euro-Währungsgebiet abzugeben, bei denen Vermögenswerte in einer der vier in Nummer 1 genannten Vermögenskategorien von dieser Ratingagentur beurteilt werden, mit Ausnahme von Vermögenswerten, für die das Eurosystem die jeweilige Beurteilung des Länderrisikos als irrelevant für das Rating der Ratingagentur, für die Emission, den Emittenten oder Garanten erachtet.

3.

In Bezug auf historische Abdeckungen hat die Ratingagentur mindestens 80 % der in den Nummern 1 und 2 dargelegten Mindestabdeckungserfordernisse in jedem der letzten drei Jahre vor dem Antrag auf ECAF-Zulassung zu erfüllen und hat 100 % dieser Erfordernisse zum Zeitpunkt des Antrags und im gesamten Zeitraum der ECAF-Zulassung zu erfüllen.

2.   BERECHNUNG DER ABDECKUNG

1.

Die Abdeckung wird auf der Grundlage von Ratings gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 berechnet, die von der Ratingagentur abgegeben oder unterstützt wurden und allen sonstigen Anforderungen für ECAF-Zwecke entsprechen.

2.

Die Abdeckung durch eine bestimmte Ratingagentur basiert auf Ratings notenbankfähiger Vermögenswerte für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems und wird im Einklang mit den Vorrangigkeitsregeln nach Artikel 84 berechnet, indem die Ratings nur dieser Ratingagentur berücksichtigt werden.

3.

Bei der Berechnung der Mindestabdeckung einer noch nicht für ECAF-Zwecke zugelassenen Ratingagentur umfasst das Eurosystem auch relevante Ratings für Vermögenswerte, die aufgrund eines fehlenden Ratings von ECAF-zugelassenen ECAIs nicht notenbankfähig sind.

3.   ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG

1.

Die Einhaltung dieser Abdeckungserfordernisse durch zugelassene ECAIs wird jährlich überprüft.

2.

Die Nichteinhaltung der Abdeckungserfordernisse kann im Einklang mit ECAF-Regeln und -Verfahren sanktioniert werden.“

7.

Der folgende Anhang IXb wird eingefügt:

„ANHANG IXb

Mindestanforderungen des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem für Berichte über eine Neuemission und Performance-Berichte über gedeckte Schuldverschreibungen

1.   EINLEITUNG

Für die Zwecke des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) müssen externe Ratingagenturen (external credit assessment institutions — ECAIs) mit Bezug auf Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a besondere Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen mit Wirkung vom 1. Juli 2017 erfüllen. ECAIs müssen insbesondere

a)

neu beurteilte Programme gedeckter Schuldverschreibungen in einem öffentlich zugänglichen Ratingbericht erläutern und

b)

Performance-Berichte über Programme gedeckter Schuldverschreibungen mindestens vierteljährlich vorlegen.

Dieser Anhang legt diese Mindestanforderungen im Einzelnen fest.

Die Einhaltung dieser Anforderungen durch die ECAIs wird regelmäßig überprüft. Bei Nichterfüllung der Kriterien für ein bestimmtes Programm gedeckter Schuldverschreibungen kann das Eurosystem das öffentliche Rating bzw. die öffentlichen Ratings für das jeweilige Programm gedeckter Schuldverschreibungen als den hohen Bonitätsanforderungen des ECAF nicht genügend erachten. Somit kann das öffentliche Rating der jeweiligen ECAI nicht dazu verwendet werden, um die Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten, die im Rahmen des jeweiligen Programms gedeckter Schuldverschreibungen begeben wurden, festzulegen.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN

a)

Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten öffentlich zugänglichen Ratingberichte (Bericht über eine Neuemission) müssen eine umfassende Analyse der strukturellen und rechtlichen Aspekte des Programms, eine genaue Beurteilung des Sicherheitenpools, eine Analyse des Refinanzierungs- und Marktrisikos, eine Analyse der Transaktionsbeteiligten, eine Analyse der Eigenannahmen und Parameter der ECAI sowie aller sonstigen relevanten Einzelheiten einer Transaktion enthalten.

b)

Die Veröffentlichung durch die ECAI der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Performance-Berichte muss spätestens acht Wochen nach Ende eines jedes Quartals erfolgen. Die Performance-Berichte müssen die folgenden Informationen umfassen:

i)

etwaige Eigenparameter der ECAI einschließlich der neuesten verfügbaren dynamischen Eigenparameter, die bei der Ermittlung des Ratings verwendet wurden. Deckt sich der Zeitpunkt, auf den sich die Eigenparameter beziehen, nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts, so ist der Zeitpunkt zu benennen, auf den sich die Eigenparameter beziehen;

ii)

eine Übersicht des Programms, die mindestens die ausstehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, den Emittenten und sonstige wichtige Transaktionsparteien, die Hauptart der Sicherheit, den rechtlichen Rahmen, dem das Programm unterliegt, sowie das Rating des Programms und des Emittenten umfasst;

iii)

den Grad der Überbesicherung einschließlich der gegenwärtigen und zugesagten Überbesicherung;

iv)

das Vermögenswerte- und Verbindlichkeitenprofil einschließlich der Art der Fälligkeit der gedeckten Schuldverschreibungen, z. B. Hard-Bullet, Soft-Bullet oder Pass-Through Security, die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibungen und des Deckungspools sowie Informationen über Zinssatz- und Währungsinkongruenzen;

v)

zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts bestehende Zinssatz- und Währungsswapvereinbarungen einschließlich der Namen der Geschäftspartner des Swaps und, soweit verfügbar, deren Rechtsträgerkennungen (Legal Entity Identifier — LEIs);

vi)

eine Aufteilung der Währungen einschließlich einer Aufschlüsselung nach Wert sowohl auf Ebene des Deckungspools als auch auf Ebene der einzelnen Anleihen;

vii)

Vermögenswerte des Deckungspools einschließlich des Bestands an Vermögenswerten, der Art der Vermögenswerte, der Anzahl und durchschnittlichen Höhe der Kredite, der Laufzeitentwicklung, der Laufzeit, der Beleihungsquote (loan-to-valuation ratios — LTV), der regionalen Verteilung und Verteilung der Zahlungsrückstände;

viii)

Ersatzvermögenswerte des Deckungspools einschließlich des Bestands an Vermögenswerten;

ix)

eine Liste aller bewerteten Wertpapiere des Programms, ausgewiesen durch ihre jeweilige Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number — ISIN). Diese Offenlegung kann auch mittels einer auf der Webseite der ECAI veröffentlichten separaten herunterladbaren Datei erfolgen;

x)

eine Liste der Datendefinitionen und -quellen, die bei der Erstellung des Performance-Berichts herangezogen wurden. Diese Offenlegung kann auch mittels einer auf der Webseite der ECAI veröffentlichten separaten Datei erfolgen.“

8.

Anhang XII Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Bei den Transaktionen verwendete marktfähige Sicherheiten

Merkmale

Name

Kategorie

Fälligkeit

Kupon

Kuponzahlung

Restlaufzeit

Bewertungsabschlag

Anleihe A

OGAW-konformer Jumbo-Pfandbrief

30.8.2018

festverzinslich

halbjährlich

4 Jahre

2,50 %

Anleihe B

Schuldtitel von Zentralstaaten

19.11.2018

variabel verzinslich

jährlich

4 Jahre

0,50 %

Vermögenswert C

Schuldtitel von Unternehmen

12.5.2025

Nullkupon

 

> 10 Jahre

13,00 %


Kurse in % (einschließlich Stückzinsen) (*1)

30.7.2014

31.7.2014

1.8.2014

4.8.2014

5.8.2014

6.8.2014

7.8.2014

101,61

101,21

99,50

99,97

99,73

100,01

100,12

 

98,12

97,95

98,15

98,56

98,59

98,57

 

 

 

 

 

53,71

53,62

b)

Nummer 1 des Abschnitts „KENNZEICHNUNGSVERFAHREN“ erhält folgende Fassung:

„1.

Am 30. Juli 2014 schließt der Geschäftspartner ein Pensionsgeschäft mit der NZB ab, die 50,6 Mio. EUR der Anleihe A kauft. Bei der Anleihe A handelt es sich um einen festverzinslichen OGAW-konformen Jumbo-Pfandbrief der Bonitätsstufe 1-2 mit Fälligkeit am 30. August 2018. Sie hat also eine Restlaufzeit von vier Jahren, sodass ein Bewertungsabschlag von 2,5 % vorgenommen wird. Der Börsenkurs der Anleihe A an ihrem Referenzmarkt beläuft sich an diesem Tag auf 101,61 % einschließlich der Stückzinsen für die Anleihe. Der Geschäftspartner muss einen Betrag der Anleihe A zur Verfügung stellen, der nach Abzug des Bewertungsabschlags von 2,5 % den zugeteilten Betrag von 50 Mio. EUR übersteigt. Der Geschäftspartner schafft daher einen Nominalbetrag von 50,6 Mio. EUR der Anleihe A an. Nach Abzug des Bewertungsabschlags beträgt der Wert dieser Anleihe an diesem Tag 50 129 294 EUR.“


(*1)  Die für einen bestimmten Bewertungstag angegebenen Kurse entsprechen dem repräsentativsten Kurs am Geschäftstag vor diesem Bewertungstag.“


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