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Dokument 32016D0017(01)

Beschluss (EU) 2016/956 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/17)

ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/956/oj

16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/21


BESCHLUSS (EU) 2016/956 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Juni 2016

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/17)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Systems der Europäischen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Klarheit müssen einige der im Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/2) (2) enthaltenen Regeln weiter präzisiert werden.

(2)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EZB kann beim ursprünglichen Auftragnehmer zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen ungeachtet ihres Werts bestellen, wenn die dadurch notwendigen Änderungen des ursprünglichen Auftrags nicht wesentlich sind.

Änderungen gelten als wesentlich, wenn sie den Gesamtcharakter des Auftrags verändern, insbesondere wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,

b)

mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,

c)

mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet,

d)

ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der ursprüngliche Auftrag vergeben wurde, in anderen als den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen.

In jedem Fall gelten Änderungen als unwesentlich, wenn ihr kumulierter Wert sowohl a) unter dem in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwert liegt als auch b) weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragswerts von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder 15 % des ursprünglichen Auftragswerts von Bauaufträgen beträgt.“

2.

Artikel 11 Absatz 3 letzter Satz wird gestrichen.

3.

Artikel 12 Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen.

4.

Artikel 24 Absatz 1 wird gestrichen.

5.

Artikel 30 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   War ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt, z. B. durch Beratung zur Strategie im Auftragswesen oder durch die Ausarbeitung der Spezifikationen, so ergreift die EZB angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Die EZB kann den Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausschließen, wenn dies für diesen Zweck erforderlich ist. Vor einem Ausschluss erhält der Bewerber oder Bieter die Möglichkeit, nachzuweisen, dass seine frühere Beteiligung zu keiner Wettbewerbsverzerrung führt.“

6.

Artikel 35 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die EZB wählt die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, entweder aus dem Kreis der zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter, oder falls kein solches System besteht, aus einer infolge eines Aufrufs zur Interessenbekundung erstellten Liste geeigneter Lieferanten aus. Falls keine solche Liste besteht, wählt die EZB die zur Teilnahme aufzufordernden Lieferanten nach eigenem Ermessen auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Marktanalyse aus, die mögliche grenzüberschreitende Interessen berücksichtigt und die Eignung der Lieferanten und ihr Interesse an der Teilnahme am Verfahren bestätigt. Die Marktanalyse kann eine Veröffentlichung der Ausschreibung in einem elektronischen Beschaffungssystem beinhalten. Alternativ kann die EZB eine Bekanntmachung auf ihrer Website oder in anderen geeigneten Medien veröffentlichen. In diesem Fall sind die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage der eingegangenen Antworten auszuwählen. Andere Lieferanten, die die gleichen Kriterien erfüllen, können ebenfalls zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden.“

7.

Artikel 35 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Übersteigt oder erreicht der Wert eines Dienstleistungsauftrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 ohne Mehrwertsteuer 750 000 EUR, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, sind auf der Grundlage der eingegangenen Antworten auszuwählen. Andere Lieferanten, die die gleichen Kriterien erfüllen, können ebenfalls zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden.“

8.

Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Ausschreibungsverfahren werden gemäß dem Beschluss EZB/2007/5 abgeschlossen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juni 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15).


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