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Dokument 32014R0469R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 469/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (EZB/2014/18) ( ABl. L 141 vom 14.5.2014 )

ABl. L 267 vom 6.9.2014, S. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/469/corrigendum/2014-09-06/oj

6.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/27


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 469/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4)

(EZB/2014/18)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 14. Mai 2014 )

Auf Seite 51 wird der Text der Verordnung durch den folgenden Text ersetzt:

VERORDNUNG (EU) Nr. 469/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4)

(EZB/2014/18)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 3,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 34.3 und 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (2) angewendet, um Sanktionen in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen zu verhängen, darunter insbesondere die Durchführung der Geldpolitik in der Union, der Betrieb von Zahlungsverkehrssystemen und die Erhebung statistischer Daten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (3) berechtigt die EZB zur Verhängung von Verwaltungsgeldbußen gegen Kreditinstitute, die sie beaufsichtigt, wenn diese Institute gegen Anforderungen aus unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union verstoßen, sowie zur Verhängung von Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB.

(3)

Die EZB hat die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) (4) erlassen, um die Verfahren zur Ausübung der jeweiligen Aufsichtsaufgaben durch die EZB, die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 näher festzulegen. Die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthält Bestimmungen zum Verfahren für die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB und die nationalen zuständigen Behörden im Bereich der Aufsicht.

(4)

Um eine einheitliche Regelung für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) zu schaffen, hat die EZB die Empfehlung EZB/2014/19 (5) erlassen.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 sollte klargestellt werden, dass diese nur auf die Verhängung von Sanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer nicht die Aufsicht betreffenden Zentralbankaufgaben Anwendung findet, während die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) auf die Verhängung von Verwaltungssanktionen durch die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben anwendbar ist.

(6)

Bei der näheren Bestimmung der Verfahrensvorschriften, die auf die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehene Einleitung und Durchführung des Übertretungsverfahrens anwendbar sind, sollte die EZB den Schweregrad der vorgesehenen Sanktion berücksichtigen.

(7)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Ein neuer Artikel 1a wird nach Artikel 1 eingefügt:

„Artikel 1a

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt nur für Sanktionen, die die EZB bei der Ausübung ihrer nicht die Aufsicht betreffenden Zentralbankaufgaben verhängen kann. Sie gilt nicht für Verwaltungssanktionen, die die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängen kann.“

2.

Ein neuer Artikel 1b wird nach Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1b

Unabhängige Untersuchungsstelle

(1)   Um zu entscheiden, ob ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 2 einzuleiten ist und ob die in Artikel 3 festgelegten Befugnisse auszuüben sind, richtet die EZB eine interne unabhängige Untersuchungsstelle (nachfolgend die ‚Untersuchungsstelle‘) ein, die sich aus Untersuchungsbeauftragten zusammensetzt, welche ihre Untersuchungsaufgaben unabhängig vom Direktorium und vom EZB-Rat wahrnehmen und nicht an den Beratungen des Direktoriums und des EZB-Rates teilnehmen.

(2)   Ist die EZB der Auffassung, dass es Gründe für den Verdacht gibt, dass ein oder mehrere Verstöße begangen werden oder begangen wurden, wird die Sache dem Direktorium vorgelegt.

(3)   Ist das Direktorium der Auffassung, dass die betreffende Sanktion den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Betrag überschreiten könnte, wird das in Artikel 10 vorgesehene vereinfachte Verfahren nicht angewandt und verweist das Direktorium die Sache an die Untersuchungsstelle. Die Untersuchungsstelle entscheidet, ob ein Übertretungsverfahren einzuleiten ist oder nicht.

(4)   Jede Bezugnahme auf die EZB in den Artikeln 2 bis 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 3 und Artikel 6 gilt als Bezugnahme auf die Untersuchungsstelle der EZB oder, sofern das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 10 Anwendung findet, auf das Direktorium.

(5)   Die Vorschriften dieses Artikels gelten unbeschadet der Befugnis der zuständigen nationalen Zentralbank, ein Übertretungsverfahren einzuleiten und eine Untersuchung gemäß dieser Verordnung durchzuführen.“

3.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Gegen das gleiche Unternehmen wird aufgrund des gleichen Sachverhalts nicht mehr als ein Übertretungsverfahren eingeleitet. Keine Entscheidung der EZB oder der zuständigen nationalen Zentralbank darüber, ob ein Übertretungsverfahren eingeleitet wird oder nicht, wird getroffen, solange sich diese nicht gegenseitig informiert und konsultiert haben.“

4.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank sind auf Anfrage berechtigt, sich gegenseitig bei der Durchführung des Übertretungsverfahrens zu unterstützen und zusammenzuarbeiten, insbesondere durch Übermittlung von sämtlichen Informationen, die als relevant erachtet werden.“

5.

Ein neuer Artikel 7a wird nach Artikel 7 eingefügt:

„Artikel 7a

Übermittlung eines Vorschlags an das Direktorium

(1)   Ist die Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank nach Abschluss des Übertretungsverfahrens der Auffassung, dass eine Sanktion gegen das betroffene Unternehmen verhängt werden sollte, übermittelt sie dem Direktorium einen Vorschlag, in dem ein Verstoß des betroffenen Unternehmens festgestellt wird und der Betrag der zu verhängenden Sanktion angegeben ist.

(2)   Die Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank stützen ihren Vorschlag nur auf die Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich das betroffene Unternehmen äußern konnte.

(3)   Ist die von der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank übermittelte Akte nach Auffassung des Direktoriums unvollständig, kann es die Akte zusammen mit einem begründeten Ersuchen um weitere Informationen an die Untersuchungsstelle oder die zuständige nationale Zentralbank zurücksenden.

(4)   Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank zu, gegen das betroffene Unternehmen eine Sanktion zu verhängen, erlässt es einen Beschluss, der mit dem von der Untersuchungsstelle oder der zuständigen nationalen Zentralbank übermittelten Vorschlag im Einklang steht.

(5)   Ist das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass die in dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank beschriebenen Tatsachen offenbar keinen ausreichenden Nachweis für einen Verstoß darstellen, kann das Direktorium einen Beschluss erlassen, mit dem der Fall abgeschlossen wird.

(6)   Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der nationalen Zentralbank zu, in dem ein Verstoß des betroffenen Unternehmens festgestellt wird, lehnt es die vorgeschlagene Sanktion jedoch ab, erlässt das Direktorium einen Beschluss, in dem die von ihm für angemessen gehaltene Sanktion angegeben ist.

(7)   Stimmt das Direktorium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der nationalen Zentralbank nicht zu und stellt es fest, dass von dem betroffenen Unternehmen ein anderer Verstoß begangen wurde oder der dem Vorschlag der Untersuchungsstelle oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer ist, teilt es dem betroffenen Unternehmen seine Feststellungen und die gegen dieses Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkte schriftlich mit.

(8)   Das Direktorium erlässt einen Beschluss, in dem festgestellt wird, ob das betroffene Unternehmen einen Verstoß begangen hat, und in dem gegebenenfalls die zu verhängende Sanktion angegeben wird. Die vom Direktorium erlassenen Beschlüsse stützen sich nur auf Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich das betroffene Unternehmen äußern konnte.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Empfehlung ECB/2014/19 vom 16. April 2014 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. C 144 vom 14.5.2014, S. 2).


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