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Dokument 02014D0034-20160503

Konsolidierter Text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2014/34) (2014/541/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/541(2)/2016-05-03

02014D0034 — DE — 03.05.2016 — 002.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. Juli 2014

über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften

(EZB/2014/34)

(2014/541/EU)

(ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2015/299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Februar 2015

  L 53

27

25.2.2015

►M2

BESCHLUSS (EU) 2016/811 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. April 2016

  L 132

129

21.5.2016




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. Juli 2014

über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften

(EZB/2014/34)

(2014/541/EU)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. 

„Zuteilungsreferenzmonat“: der jüngste Monat, für den Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe für jede GLRG-Zuteilung zur Verfügung stehen;

2. 

„Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Anlage 2 (Glossar) des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14;

3. 

„anrechenbare Kredite“: Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte; der Begriff „Gebietsansässiger“ hat für die Zwecke dieses Beschlusses dieselbe Bedeutung wie der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ( 1 ) verwendete Begriff;

4. 

„anrechenbare Nettokreditvergabe“: die Bruttokreditvergabe im Form von anrechenbaren Krediten ohne Rückzahlung von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie näher in Anhang II dargelegt;

5. 

„monetäres Finanzinstitut (MFI)“ hat dieselbe Bedeutung wie der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/32) ( 2 ) verwendete Begriff;

6. 

„MFI-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht;

7. 

„ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“: der in der Bilanz ausgewiesene Bestand anrechenbarer Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgegliedert wurden, wie näher in Anhang II dargelegt;

8. 

„Teilnehmer“: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner, im Sinne von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14, der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-Tenderverfahren unterliegt;

9. 

„betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem ein Teilnehmer niedergelassen ist.

Artikel 2

Gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

1.  Das Eurosystem führt acht GLRGs innerhalb eines auf der EZB-Website veröffentlichten Zeitrahmens durch.

2.  Sämtliche ausstehenden GLRGs werden an einem festgelegten Tag fällig, der auf der EZB-Website veröffentlicht wird.

3.  GLRGs sind:

a) 

liquiditätszuführende befristete Transaktionen,

b) 

die dezentral von den NZBen,

c) 

in Form von Standardtendern und

d) 

in Form von Mengentendern durchgeführt werden.

4.  Die Standardbedingungen, unter denen die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte abzuschließen, gelten für GLRGs, sofern in diesem Beschluss nicht anderes bestimmt ist. Diese Bedingungen umfassen die Verfahren zur Durchführung von Offenmarktgeschäften, die Voraussetzungen zur Bestimmung der Zulassung von Geschäftspartnern und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems und die Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Geschäftspartner, die jeweils in den für Refinanzierungsgeschäfte geltenden allgemeinen und zeitlich befristeten Rechtsrahmen festgelegt sind und in den vertraglichen und/oder regulatorischen nationalen Rahmen der NZBen umgesetzt sind.

5.  Bei Abweichungen des vorliegenden Beschlusses von der Leitlinie EZB/2011/14 sowie von sonstigen Rechtsakten der EZB, in denen der für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte anwendbare Rechtsrahmen festgelegt ist, und/oder von etwaigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rechtsrahmens auf nationaler Ebene, ist der vorliegende Beschluss maßgeblich.

Artikel 3

Teilnahme

1.  Institute können als Einzelinstitut an GLRGs teilnehmen, sofern sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind. Ein Institut, das als Einzelinstitut an GLRGs teilnimmt, kann nicht als Gruppe teilnehmen.

2.  Institute können als Gruppe an GLRGs teilnehmen, indem sie eine Bietergruppe bilden. Die Teilnahme als Gruppe ist für die in Artikel 4 dargelegte Berechnung der anwendbaren Obergrenzen für die Kreditaufnahme und der anwendbaren Referenzgrößen sowie die damit verbundenen, in Artikel 8 festgelegten Meldepflichten von Bedeutung. Die Teilnahme als Gruppe unterliegt folgenden Einschränkungen:

a) 

ein Institut darf nicht mehr als einer Bietergruppe angehören;

b) 

ein als Gruppe an GLRGs teilnehmendes Institut darf nicht als Einzelinstitut teilnehmen;

c) 

das als Leitinstitut benannte Institut ist das einzige Mitglied der Bietergruppe, das an GLRG-Tenderverfahren teilnehmen kann, und

d) 

vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 dürfen die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer Bietergruppe über alle acht GLRGs nicht geändert werden.

3.  Die Teilnahme an GLRGs über eine Bietergruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.

a) 

Vom 31. Juli 2014 an:

i) 

hat jedes Gruppenmitglied eine enge Verbindung mit einem anderen Gruppenmitglied im Sinne „enger Verbindungen“ wie im Glossar des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 bestimmt, wobei die dortigen Bezugnahmen auf die Begriffe „Geschäftspartner“, „Garant“, „Emittent“ oder „Schuldner“ als auf ein Gruppenmitglied bezogen zu verstehen sind; oder

ii) 

hält jedes Gruppenmitglied seine Mindestreserven beim Eurosystem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) ( 3 ) indirekt über ein anderes Gruppenmitglied, oder es fungiert für ein anderes Gruppenmitglied als Mittlerinstitut für das indirekte Halten von Mindestreserven beim Eurosystem.

b) 

Die Gruppe benennt eines ihrer Mitglieder als Leitinstitut der Gruppe. Das Leitinstitut ist ein für Offenmarktmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner.

c) 

Sämtliche Mitglieder der Bietergruppe sind Kreditinstitute, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren Währung der Euro ist, und die die in den Anhang I Abschnitt 2.1 Buchstaben a und b der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Kriterien erfüllen.

d) 

Das Leitinstitut beantragt innerhalb des vom EZB-Rat verabschiedeten und auf der Website der EZB veröffentlichten Zeitrahmens bei seiner NZB die Teilnahme als Gruppe. Der Antrag enthält Folgendes:

i) 

den Namen des Leitinstituts;

ii) 

das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller an der Bietergruppe teilnehmenden Institute;

iii) 

eine Erläuterung der Grundlage für einen Gruppenantrag, einschließlich einem Verzeichnis der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern (wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird);

iv) 

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts darüber, dass jedes Mitglied seiner Bietergruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen, sowie geeignete Nachweise, dass die betreffende schriftliche Bestätigung des Leitinstituts von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde; wirksame Vereinbarungen, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), aufgrund derer das Leitinstitut berechtigt ist, die erforderliche Bestätigung über die Mitglieder seiner Bietergruppe auszustellen, sofern in den betreffenden Vereinbarungen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen; die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder beschließen, nachträgliche Prüfungen der Rechtswirksamkeit einer solchen schriftlichen Bestätigung in Bezug auf deren Form und Inhalt durchzuführen; und

v) 

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: 1) eine schriftliche Bestätigung eines jeden solchen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen; sowie 2) einen geeigneten und von der für das betreffende Gruppenmitglied zuständigen NZB bestätigten Nachweis, dass dieser förmliche Beschluss auf der höchsten Entscheidungsebene in der Unternehmensstruktur des jeweiligen Mitglieds (wie etwa vom Vorstand oder einem vergleichbaren Beschlussorgan) und im Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften sowie der Unternehmenssatzung gefasst wurde.

e) 

Das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die Bietergruppe als solche anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der potenziellen Bietergruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch eine gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung von gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingereichten Unterlagen.

Kreditinstitute, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, einschließlich Zweigstellen desselben Kreditinstituts, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als zugelassene Antragsteller für die Anerkennung als Bietergruppe; die in diesem Artikel genannten Einschränkungen und Bedingungen gelten für sie entsprechend. Diese Vorschrift erleichtert die Bildung von Bietergruppen durch solche Institute in Fällen, in denen diese Teil derselben juristischen Person sind. Die Vorschriften des Absatzes 3 Buchstabe d Ziffer iv und des Absatzes 6 Buchstabe c Ziffer ii Nummer 4 gelten für die Zwecke der Erteilung einer Bestätigung im Hinblick auf die Bildung oder die Änderung der Zusammensetzung einer derartigen Bietergruppe entsprechend.

4.  Wenn eines oder mehrere der von dem Antrag auf Anerkennung als Bietergruppe umfassten Institute die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, kann die betreffende NZB den Antrag der potenziellen Gruppe teilweise ablehnen. In diesem Fall entscheiden die antragstellenden Institute, als Bietergruppe in entsprechend reduzierter Zusammensetzung zu handeln oder den Antrag auf Anerkennung als Bietergruppe zurückzuziehen.

5.  In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat beschließen, von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen und Bedingungen abzuweichen, wenn dies aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.

6.  Unbeschadet des Absatzes 5 kann die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe sich in den nachstehenden Fällen ändern:

a) 

Ein Gruppenmitglied wird aus der Bietergruppe ausgeschlossen, wenn:

i) 

es seinen Status als Kreditinstitut verliert, oder

ii) 

es die in Absatz 3 Buchstaben a und c enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllt.

In den Ziffern i und ii genannten Fällen ist das Leitinstitut verpflichtet, seiner NZB die Statusänderung seines Gruppenmitglieds bzw. seiner Gruppenmitglieder mitzuteilen.

b) 

Sofern das Leitinstitut nicht mehr als Geschäftspartner für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassen ist, verliert die Bietergruppe ihre Anerkennung als Bietergruppe.

c) 

Sofern in Bezug auf die Bietergruppe nach dem 31. Juli 2014 weitere enge Verbindungen oder Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven beim Eurosystem eingegangen wurden, kann die Zusammensetzung der Bietergruppe zur Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Gruppe geändert werden, sofern:

i) 

das Leitinstitut bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der Bietergruppe beantragt;

ii) 

Der Antrag enthält: 1) den Namen des Leitinstituts, 2) das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller in die Bietergruppe in ihrer neuen Zusammensetzung aufzunehmenden Institute, 3) eine Erläuterung der Grundlage für den Antrag, einschließlich einem Verzeichnis der Änderungen der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen zum indirekten Halten von Mindestreserven zwischen den Gruppenmitgliedern (wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird); 4) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts darüber, dass jedes Mitglied seiner Bietergruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen; wirksame Vereinbarungen, wie zum Beispiel Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), aufgrund derer das Leitinstitut berechtigt ist, die erforderliche Bestätigung über die Mitglieder seiner Bietergruppe auszustellen, sofern in den betreffenden Vereinbarungen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen; die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder beschließen, nachträgliche Prüfungen der Rechtswirksamkeit einer solchen schriftlichen Bestätigung in Bezug auf deren Form und Inhalt durchzuführen; und 5) im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet, eine schriftliche Bestätigung jedes zusätzlichen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden Bietergruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen Bietergruppe an den GLRGs teilzunehmen; sowie eine schriftliche Bestätigung eines jeden Instituts der Bietergruppe (das sowohl der alten als auch der neuen Zusammensetzung dieser Gruppe angehörte) über seinen förmlichen Beschluss, der neuen Zusammensetzung der Bietergruppe zuzustimmen sowie einen geeigneten und von der für das betreffende Gruppenmitglied zuständigen NZB bestätigten Nachweis im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v;

iii) 

Das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die geänderte Bietergruppe als solche anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der Zusammensetzung der neuen Bietergruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch eine gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung gemäß Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii eingereichter Unterlagen.

7.  Sofern ein zum Ausschluss eines Gruppenmitglieds führender Sachverhalt vorliegt oder Änderungen der Zusammensetzung einer Bietergruppe gemäß den Absätzen 5 und 6 vom EZB-Rat anerkannt wurden, finden die nachstehenden Bedingungen Anwendung, es sei denn, der EZB-Rat bestimmt etwas anderes:

a) 

das Leitinstitut kann auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner Bietergruppe erstmalig sechs Wochen, nachdem es den Antrag auf Anerkennung der Änderung der Gruppenzusammensetzung bei seiner NZB gestellt hat, an einem GLRG teilnehmen, wenn dieser Antrag erfolgreich war;

b) 

ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer Bietergruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen Bietergruppe an weiteren GLRGs teilnehmen, es sei denn, es stellt einen neuen Antrag gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6.

Artikel 4

Obergrenzen für die Kreditaufnahme

1.  Die Teilnahme an GLRGs als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe unterliegt bestimmten Obergrenzen für die Kreditaufnahme. Die für einen einzelnen Teilnehmer geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden anhand von Daten zu ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite und der anrechenbaren Nettokreditvergabe des einzelnen Teilnehmers ermittelt. Die für das Leitinstitut einer Bietergruppe geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden anhand der aggregierten Daten zu ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite und der anrechenbaren Nettokreditvergabe aller Mitglieder der Bietergruppe ermittelt. Sofern Änderungen der Zusammensetzung einer Bietergruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder Absatz 6 anerkannt wurden, werden alle nachfolgenden Berechnungen der Obergrenzen für die Kreditaufnahme anhand der Bilanzdaten der Bietergruppe in ihrer neuen Zusammensetzung durchgeführt. Die für jeden Teilnehmer in Bezug auf jedes GLRG geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden als Höchstbietungsbetrag für den jeweiligen Teilnehmer angesehen und die in Anhang I Abschnitt 5.1.4 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Bestimmungen über Gebote, die den Höchstbietungsbetrag überschreiten, finden Anwendung.

2.  Bei den beiden aufeinander folgenden GLRGs, die im September und Dezember 2014 durchgeführt werden sollen, ist jeder Teilnehmer berechtigt, einen Betrag aufzunehmen, der ein anfängliches Kreditlimit in der Summe nicht übersteigt. Das anfängliche Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 7 % des Gesamtbetrags seiner am 30. April 2014 ausstehender anrechenbarer Kredite. Anhang I enthält die entsprechenden technischen Berechnungen. Ein anfängliches Kreditlimit, das nicht in Anspruch genommen wurde, steht in nachfolgenden GLRGs nicht zur Verfügung.

3.  In Bezug auf jedes nachfolgende GLRG, das vierteljährlich im Zeitraum zwischen März 2015 und Juni 2016 durchgeführt wird, ist jeder Teilnehmer berechtigt, ein zusätzliches Kreditlimit in Anspruch zu nehmen. Das zusätzliche Kreditlimit jedes Teilnehmers ist der höhere Betrag aus i) Null und ii) dem Dreifachen der kumulierten anrechenbaren Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers zwischen dem 1. Mai 2014 und dem jeweiligen Zuteilungsstichtag, die über die nach Absatz 4 bestimmte Referenzgröße hinausgeht, abzüglich von Beträgen, die zuvor im Rahmen von GLRGs aufgenommen wurden, die im Zeitraum ab März 2015 durchgeführt werden. Anhang I enthält die einschlägigen technischen Berechnungen.

4.  Die Referenzgröße eines Teilnehmers wird anhand der anrechenbaren Nettokreditvergabe im zwölfmonatigen Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 (nachfolgend der „Bezugszeitraum für die Referenzgröße“) wie folgt bestimmt:

a) 

Für Teilnehmer, die für den Bezugszeitraum für die Referenzgröße eine positive anrechenbare Nettokreditvergabe melden oder die nach dem 1. Mai 2013 gegründet wurden, ist die anwendbare Referenzgröße null.

b) 

Für Teilnehmer, die für den Bezugszeitraum für die Referenzgröße eine negative anrechenbare Nettokreditvergabe melden, wird die Referenzgröße ermittelt, indem die durchschnittliche monatliche anrechenbare Nettokreditvergabe eines jeden Teilnehmers im Bezugszeitraum für die Referenzgröße bestimmt wird und dieser Durchschnittswert mit der Anzahl der zwischen dem 30. April 2014 und dem Ende des Zuteilungsreferenzmonats verstrichenen Monate multipliziert wird. Diese Formel gilt für die Zuteilungsreferenzmonate bis einschließlich April 2015. Danach bleibt die Referenzgröße unverändert bei dem am 30. April 2015 erreichten Wert. In Anhang I werden die einschlägigen technischen Berechnungen beschrieben.

▼M1

Artikel 5

Zinsen

In Bezug auf die in September 2014 und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zuzüglich eines festen Spreads von 10 Basispunkten zusammensetzt, für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts. In Bezug auf die von März 2015 bis Juni 2016 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zusammensetzt, für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts.

Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende des Geschäfts fällig, oder, sofern einschlägig, bei vorzeitiger Rückzahlung wie in den Artikeln 6 und 7 vorgesehen.

▼M2

Artikel 6

Vorzeitige Rückzahlung

1.  Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Teilnehmer nach Ablauf von 24 Monaten nach Abschluss jedes GLRGs halbjährlich die Möglichkeit, den Betrag der GLRGs vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen. Die Zeitpunkte der vorzeitigen Rückzahlung fallen mit dem vom Eurosystem näher bestimmten Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammen.

2.  Teilnehmer haben zudem die Möglichkeit, zu einem Zeitpunkt, der mit dem Abwicklungstag des ersten gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/10) ( 4 ) durchgeführten GLRGs zusammenfällt, die GLRGs vor Ende der Laufzeit zu beenden oder den Betrag der GLRGs herabzusetzen. Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeitigen Rückzahlung zu diesem ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Diese Mitteilung wird drei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Teilnehmer verbindlich. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass das zusätzliche Kreditlimit, das im Rahmen des für Juni 2016 vorgesehenen GLRGs zur Verfügung steht und gemäß Artikel 4 Absatz 3 berechnet wird, anhand der Kreditbeträge, die im Rahmen der ab März 2015 durchgeführten GLRGs aufgenommen wurden, ohne Abzug etwaiger Beträge, die zum ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung zurückgezahlt wurden, ermittelt wird.

3.  Was alle anderen Rückzahlungstermine betrifft, muss ein Teilnehmer, ehe er das Verfahren zur vorzeitigen Rückzahlung nutzen kann, der betreffenden NZB mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt. Diese Mitteilung wird zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Teilnehmer verbindlich.

4.  Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 5 ) berechnet und hat der finanziellen Sanktion zu entsprechen, die bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner zugeteilt worden ist, in Bezug auf zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte befristete Transaktionen verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.

▼B

Artikel 7

Vorzeitige Pflichtrückzahlungen

▼M2

1.  Teilnehmer an GLRGs, deren kumulierte anrechenbare Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 unter der am 30. April 2016 für sie geltenden Referenzgröße liegt, müssen ihre anfänglich und zusätzlich aufgenommenen Kredite am 28. September 2016 vollständig zurückzahlen, sofern vom Eurosystem kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Anhang I enthält die entsprechenden technischen Berechnungen.

2.  Sofern die Kredite, die ein Teilnehmer im Rahmen seines zusätzlichen Kreditlimits in den von März 2015 bis Juni 2016 durchgeführten GLRGs aufgenommen hat, insgesamt das zum Zuteilungsreferenzmonat April 2016 berechnete zusätzliche Kreditlimit übersteigen, ist der über diesem zusätzlichen Kreditlimit liegende Betrag am 28. September 2016 zahlbar, sofern vom Eurosystem kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Anhang I enthält die entsprechenden technischen Berechnungen.

▼B

3.  Sofern Änderungen der Zusammensetzung einer Bietergruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder 6 anerkannt wurden, wird die Berechnung für die Zwecke der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen des Leitinstituts (einschließlich der anwendbaren Referenzgröße) anhand der Bilanzdaten der Bietergruppe in ihrer neuen Zusammensetzung in Bezug auf alle Kredite vorgenommen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Änderung der Bietergruppe aufgenommen wurden.

4.  Die betreffende NZB setzt ihre Teilnehmer, die der vorzeitigen Rückzahlungspflicht unterliegen, spätestens am 31. August 2016 über diese Pflicht in Kenntnis, sofern vom Eurosystem kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Eine Mitteilung einer NZB gemäß dem vorliegenden Artikel 7 oder gemäß Artikel 9 hinsichtlich einer vorzeitigen Pflichtrückzahlung stellt keine Mitteilung über ein Kündigungs- oder Beendigungsereignis dar.

▼M2

5.  Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Pflichtrückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet und hat der finanziellen Sanktion zu entsprechen, die bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner zugeteilt worden ist, in Bezug auf zu geldpolitischen Zwecken durchgeführte befristete Transaktionen verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.

▼B

Artikel 8

Meldepflichten

1.  Die Teilnehmer an GLRGs reichen korrekt und vollständig ausgefüllte Meldebögen bei ihrer NZB ein, und zwar im Einklang mit:

a) 

dem vorgegebenen, vom EZB-Rat verabschiedeten und auf der Website der EZB veröffentlichten Inhalt und Zeitrahmen;

b) 

den in Anhang II enthaltenen Leitlinien.

2.  Die in diesem Meldebogen verwendeten Begriffe sind im Sinne der in Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) enthaltenen Begriffsbestimmungen zu verstehen.

3.  Im Rahmen der Erfüllung der Meldepflichten, denen sie gemäß Absatz 1 unterliegen, halten die Teilnehmer die anwendbaren, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ein.

▼M2

4.  Sofern ein Institut an einem GLRG teilnimmt und solange es im Rahmen eines GLRGs noch über ausstehende Kreditbeträge verfügt, ist es verpflichtet, vierteljährlich Meldebögen einzureichen, die im Einklang mit Absatz 1 ausgefüllt wurden, bis alle notwendigen Daten zur Berechnung der Pflichtrückzahlungen gemäß Artikel 7 übermittelt worden sind.

▼B

5.  Die Teilnehmer reichen Meldebögen, die den Bezugszeitraum für die Referenzgröße vor ihrer erstmaligen Teilnahme an GLRGs betreffen, innerhalb der auf der Website der EZB veröffentlichten Fristen für die Übermittlung vollständig ausgefüllter Meldebögen an die betreffende NZB ein.

6.  Die Leitinstitute von Bietergruppen reichen Meldebögen ein, die aggregierte Daten aller Mitglieder der Bietergruppe enthalten. Die NZB des Leitinstituts oder eine NZB eines Mitglieds einer Bietergruppe kann, sofern dies in Abstimmung mit der NZB des Leitinstituts erfolgt, verlangen, dass das Leitinstitut disaggregierte Daten für jedes einzelne Gruppenmitglied einreicht.

7.  Sofern Änderungen der Zusammensetzung der Bietergruppe gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder 6 anerkannt wurden, reicht das Leitinstitut innerhalb des auf der Website der EZB veröffentlichten Zeitrahmens für die Übermittlung vollständig ausgefüllter Meldebögen an die betreffende NZB Meldebögen ein, anhand derer jeweils unter Berücksichtigung der neuen Zusammensetzung der Bietergruppe das relevante Kreditlimit sowie die anwendbare Referenzgröße ermittelt werden.

▼M2

8.  Die Teilnehmer an GLRGs müssen eine jährliche Prüfung der Exaktheit der gemäß Absatz 1 gemeldeten Daten durchführen, es sei denn, die noch ausstehenden Beträge aus ihren GLRGs wurden gemäß Artikel 6 Absatz 2 zurückgezahlt. Diese Prüfung kann durch einen externen Wirtschaftsprüfer erfolgen, z. B. im Rahmen der jährlichen Revision. Statt des Einsatzes eines externen Wirtschaftsprüfers können die Teilnehmer entsprechende, vom Eurosystem anerkannte Regelungen treffen. Die NZB des Teilnehmers wird über das Ergebnis dieser Prüfung informiert. Im Fall der Beteiligung einer Bietergruppe wird das Ergebnis dieser Prüfung den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt. Auf deren Ersuchen werden der NZB des Teilnehmers detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Prüfungen übermittelt und im Fall einer Gruppenbeteiligung werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt.

▼B

9.  Informationen über die Zusammensetzung der Bietergruppen werden in der Datenbank RIAD (Register of Institutions and Affiliates Database) gespeichert; diese können innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden.

Artikel 9

Nichteinhaltung der Meldepflichten

1.  Sofern ein Teilnehmer die in Artikel 8 genannten Meldepflichten nicht einhält:

a) 

werden im Fall, dass ein Teilnehmer Daten zur Ermittlung der Obergrenzen für die Kreditaufnahme für das anfängliche oder zusätzliche Kreditlimit innerhalb der betreffenden Frist nicht meldet, die Obergrenzen auf Null herabgesetzt; und

b) 

wird der Gesamtbetrag der aufgenommen Mittel in Bezug auf alle GLRGs fällig, sofern ein Teilnehmer Daten nicht meldet, die der Beurteilung der Anwendbarkeit vorzeitiger Pflichtrückzahlungen sowie der Berechnung der betreffenden etwaigen Rückzahlungsbeträge dienen.

Bevor eine in diesem Absatz vorgesehene Maßnahme getroffen wird, erhält der betreffende Teilnehmer die Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern er der Ansicht ist, dass die Nichteinhaltung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.

2.  Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 ( 6 ) in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können.

3.  Sofern Fehler in den mittels der Meldebögen eingereichten Daten festgestellt und durch einen Teilnehmer oder die NZB angezeigt werden, nimmt das Eurosystem eine Abschätzung der Folgen des betreffenden Fehlers vor und ergreift entsprechende Maßnahmen, wozu die Möglichkeit gehört, vorzeitige Pflichtrückzahlungen zu verlangen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.




ANHANG I

DURCHFÜHRUNG DER GEZIELTEN LÄNGERFRISTIGEN REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

1.    Berechnung der Obergrenzen für die Kreditaufnahme

Teilnehmer, die als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe handeln, unterliegen bestimmten Obergrenzen für die Kreditaufnahme. Die berechneten Obergrenzen für die Kreditaufnahme werden auf das nächste Vielfache von 10 000 EUR gerundet.

Die für einzelne Teilnehmer an den GLRGs geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme (sowie die eventuellen vorzeitigen Pflichtrückzahlungen) werden anhand der ausstehenden Kreditbeträge und der Nettokreditvergabe an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) des jeweiligen Teilnehmers ermittelt. Die für das Leitinstitut einer Bietergruppe geltenden Obergrenzen für die Kreditaufnahme (sowie die eventuellen vorzeitigen Pflichtrückzahlungen) werden anhand der aggregierten Beträge anrechenbarer Kredite und der anrechenbaren Nettokreditvergabe aller Mitglieder der Bietergruppe ermittelt.

Dabei sei Ck ≥ 0 die Kreditaufnahme eines Teilnehmers ( 7 ) in GLRG k (mit k = 1,…,8). Das anfängliche Kreditlimit für diesen Teilnehmer (initial borrowing allowance — IA) ist:

image

Hier ist OL(outstanding loans) der zum 30. April 2014 ausstehende Betrag anrechenbarer Kredite, die vom Teilnehmer gewährt wurden. Für die ersten beiden GLRGs gilt folgende Einschränkung:

C 1 + C 2IA

Das heißt, die kumulierte Kreditaufnahme in den ersten beiden GLRGs kann das anfängliche Kreditlimit nicht überschreiten.

NLm sei die anrechenbare Nettokreditvergabe eines Teilnehmers im Kalendermonat m.

image

sei die durchschnittliche Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers von Mai 2013 bis April 2014.

BEk sei die Referenzgröße (benchmark) eines Teilnehmers für GLRG k (mit k = 3,…,8, d. h. die von März 2015 bis Juni 2016 durchzuführenden GLRGs).

Wenn
image (d. h., wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe des Teilnehmers im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. April 2014 positiv war oder sich auf null belief) oder wenn der Teilnehmer erst nach dem 1. Mai 2013 gegründet wurde, ist BEk = 0 für alle GLRGs mit k = 3,…,8.

Wenn

image

(d. h., wenn der Teilnehmer eine negative anrechenbare Nettokreditvergabe in den zwölf Monaten bis zum 30. April 2014 aufwies), dann gilt:

image

wobei nk wie folgt definiert wird:



K

3

4

5

6

7

8

Monat des GLRG

März 2015

Juni 2015

Sept. 2015

Dez. 2015

März 2016

Juni 2016

Zuteilungsreferenzmonat (1)

Jan. 2015

Apr. 2015

Juli 2015

Okt. 2015

Jan. 2016

Apr. 2016

nk

9

12

12

12

12

12

(1)   Der Referenzmonat für die Zuteilung eines GLRG k ist der jüngste Monat, für den Daten zur Nettokreditvergabe für GLRG k zur Verfügung stehen (für ein im Kalendermonat m durchgeführtes Geschäft sind dies Daten für den Kalendermonat zwei Monate zuvor).

Das heißt, die Referenzgröße für jeden GLRG-Zuteilungsreferenzmonat entspricht der durchschnittlichen monatlichen anrechenbaren Nettokreditvergabe, die in den zwölf Monaten bis zum 30. April 2014 (

image

) gewährt wurde, multipliziert mit der Anzahl der Monate, die im Zeitraum vom 30. April 2014 bis zum Ende des betreffenden Referenzmonats verstrichen ist. Dies gilt jedoch nur für die Zuteilungsreferenzmonate bis einschließlich April 2015. Danach bleibt die Referenzgröße bei ihrem im April 2015 erreichten Wert.

Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen Kreditlimits (additional borrowing allowance — AA) für einen Teilnehmer im GLRG k ist:

AAk = 3 × ( CNLk BEk ),

wobei CNLk wie folgt definiert wird:

▼M1



k

Monat des GLRG

Zuteilungsreferenzmonat

CNLk

3

März 2015

Jan. 2015

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJan 2015

4

Juni 2015

Apr. 2015

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLApr 2015

5

Sept. 2015

Juli 2015

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJuli 2015

6

Dez. 2015

Okt. 2015

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLOkt 2015

7

März 2016

Jan. 2016

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJan 2016

8

Juni 2016

Apr. 2016

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLApr 2016

▼B

Für die letzten sechs GLRGs k = 3,…,8 (d. h. für alle GLRGs, in denen eine zusätzliche Kreditaufnahme möglich ist) gilt folgende Einschränkung ( 8 ):

image

Das heißt, der Teilnehmer kann in jedem GLRG k maximal das Dreifache des Betrags aufnehmen, um den seine anrechenbare Nettokreditvergabe vom 30. April 2014 bis zum jeweiligen Zuteilungsreferenzmonat (CNLk ) seinen Referenzwert in dem betreffenden Zuteilungsreferenzmonat (BEk ) übersteigt, abzüglich eventueller bereits in früheren, ab März 2015 durchgeführten GLRGs aufgenommener Mittel.

2.    Berechnung der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen

Teilnehmer, die im Rahmen der GLRGs Mittel aufgenommen haben, aber deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 unterhalb der Referenzgröße liegt, müssen ihre Mittel im September 2016 zurückzahlen.

Die vorzeitige Pflichtrückzahlung im September 2016 eines Teilnehmers ist:

▼M1

image

, wenn

image

▼B

Das heißt, wenn die gesamte vom Teilnehmer im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016 gewährte anrechenbare Nettokreditvergabe geringer ist als die Referenzgröße für den Zuteilungsreferenzmonat April 2016, dann ist die vollständige Höhe der in allen GLRGs aufgenommenen Mittel im September 2016 zurückzuzahlen.

Wenn BE 8CNL 8 aber
image , dann muss der Teilnehmer im September 2016
image von den in den letzten sechs GLRGs aufgenommenen Mitteln zurückzahlen. In anderen Worten: Übersteigen die von einem Teilnehmer in den GLRGs von März 2015 bis Juni 2016 aufgenommenen Mittel kumuliert die Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen Kreditlimits für den Zuteilungsreferenzmonat April 2016 (AA 8), dann ist der über diesem Wert liegende Betrag im September 2016 zurückzuzahlen.




ANHANG II

GEZIELTE LÄNGERFRISTIGE REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE — LEITLINIEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DES MELDEBOGENS

1.    Einleitung

Diese Leitlinien enthalten Hinweise zum Ausfüllen des Meldebogens, der von den Teilnehmern an den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRGs) der EZB vorzulegen ist. Insbesondere werden in diesen Leitlinien die Meldepflichten der Leitinstitute von Bietergruppen, die an den GLRGs teilnehmen, näher ausgeführt.

Im nächsten Abschnitt finden sich allgemeine Informationen zum Ausfüllen und zur Übermittlung des Meldebogens, während im daran anschließenden Abschnitt die zu meldenden Indikatoren behandelt werden.

2.    Allgemeine Informationen

Die für die Berechnung der Kreditaufnahme (Kreditlimit) und der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen zu verwendenden Messgrößen beziehen sich auf Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Kredite an private Haushalte  ( 9 ) im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) in sämtlichen Währungen. Für jeden festgelegten Meldezeitraum sind die Angaben zu den Beträgen anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen, sowie zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im selben Zeitraum (berechnet als Bruttokreditvergabe abzüglich Rückzahlungen) für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte getrennt zu melden. Diese Indikatoren werden um traditionelle Verbriefungen und andere Kreditübertragungen bereinigt. Anzugeben sind außerdem Einzelheiten zu den relevanten Teilkomponenten dieser Positionen sowie zu Effekten, die Veränderungen bei den ausstehenden Beträgen mit sich bringen, jedoch nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind (nachfolgend die „Bereinigungen der ausstehenden Beträge“).

Hinsichtlich der erhobenen Informationen ist anzumerken, dass die Daten bezüglich der zum 30. April 2014 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite für die Bestimmung des anfänglichen Kreditlimits herangezogen werden; die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 hingegen werden für die Berechnung der Referenzgröße verwendet. Die Daten bezüglich der ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite und der anrechenbaren Nettokreditvergabe für die bis 30. April 2016 reichenden Meldezeiträume dienen der Berechnung des zusätzlichen Kreditlimits, der Berechnung der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen (für Meldezeiträume vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2016) sowie Kontrollzwecken. Die anschließend gemeldeten Daten für die Zeiträume bis zur Fälligkeit der Geschäfte im September 2018 werden ausschließlich zu Kontrollzwecken genutzt. Alle weiteren im Meldebogen erfassten Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-Programms.

Den allgemeinen Rahmen für das Ausfüllen des Meldebogens bilden die Meldepflichten der monetären Finanzinstitute (MFI) im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen der MFI gemäß der Verordnung der EZB über die MFI-Bilanz. Die vorliegenden Leitlinien nehmen Bezug auf die Pflichten, die in der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank über die MFI-Bilanz (EZB/2013/33) ( 10 ) festgelegt sind, der zufolge Berichtspflichten erstmals zu Daten vom Dezember 2014 bestehen ( 11 ). Was insbesondere Kredite angeht, so werden sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) „zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. […] Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.“ Entgegen den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Regeln, die zugleich implizieren, dass Kredite brutto vor Abzug von Rückstellungen zu melden sind, heißt es allerdings in Absatz 4 desselben Artikels: „Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis [d. h. ihrem Transaktionswert] zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.“ Wie sich dieses Abweichen von den allgemeinen Vorgaben für Bilanzpositionen auf das Ausfüllen des Meldebogens auswirkt, wird nachstehend genauer erläutert.

Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte ebenfalls als Referenz herangezogen werden, was die beim Ausfüllen des Meldebogens geltenden Begriffsbestimmungen anbelangt. Siehe hierzu insbesondere Artikel 1 mit allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie Anhang II Teile 2 und 3 mit Definitionen der als „Kredite“ zu erfassenden Instrumente bzw. der Sektoren von Teilnehmern ( 12 ). Es ist anzumerken, dass den Regeln für Bilanzpositionen zufolge aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten normalerweise in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs), doch sollten sie nicht in die Daten über ausstehende Kreditbeträge einbezogen werden. Kapitalisierte Zinsen sollten allerdings als Teil der ausstehenden Beträge ausgewiesen werden.

Zwar werden viele der in dem Meldebogen geforderten Daten von den MFI bereits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellt, doch müssen einige Informationen von den Teilnehmern an den GLGRs zusätzlich erfasst werden. Der methodische Rahmen für Statistiken über Bilanzpositionen, der im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken ( 13 ) niedergelegt ist, enthält alle für die Zusammenstellung dieser zusätzlichen Daten nötigen Hintergrundinformationen; weitere Einzelheiten können den nachstehenden Definitionen der einzelnen Indikatoren entnommen werden.

3.    Allgemeine Hinweise für die Meldungen

a)   Gliederung des Meldebogens

Auf dem Meldebogen findet sich die Angabe des Bezugszeitraums für die Daten; außerdem werden die Indikatoren in zwei Blöcken zusammengefasst: Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) . Die Daten in den gelb markierten Feldern werden anhand der eingefügten Formeln automatisch aus den Daten, die in die übrigen Felder eingegeben werden, berechnet. Im Meldebogen erfolgt auch die Datenvalidierung, indem die Kohärenz zwischen ausstehenden Beträgen und Transaktionen überprüft wird. Die Daten sind jeweils in Tausend Euro zu melden.

b)   Definition des „Meldezeitraums“

Durch den Meldezeitraum wird die Datenspanne markiert, auf die sich die Daten beziehen. Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen sind mit dem Stand zu Ende des Monats, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, und zu Ende dieses Zeitraums zu melden; für den Meldezeitraum 1. Mai 2013 bis 30. April 2014 heißt das, die ausstehenden Beträge sind mit Stand zum 30. April 2013 und zum 30. April 2014 zu melden. Daten zu Transaktionen und Bereinigungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten.

c)   Meldungen zu Bietergruppen

Was an GLRGs teilnehmende Bietergruppen anbelangt, so sollten die Daten im Regelfall auf aggregierter Basis gemeldet werden. Allerdings steht es den nationalen Zentralbanken (NZBen) frei, die Informationen auf Basis der Einzelinstitute zu erheben, wenn sie dies für angezeigt erachten.

d)   Übermittlung des Meldebogens

Der ausgefüllte Meldebogen ist der zuständigen NZB gemäß den allgemeinen Bestimmungen und in Einklang mit dem offiziellen Kalender zu übermitteln, in dem auch der bei jeder Vorlage abzudeckende Bezugszeitraum und die Datenstände, die zum Ausfüllen des Meldebogens zu verwenden sind, spezifiziert sind.

4.    Definitionen

In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Bilanzpositionen, die im Meldebogen auszuweisen sind, genau definiert, wobei die betreffenden Nummern des Meldebogens in Klammern angegeben sind.

a)   Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite (1 und 4)

Die Daten in diesen Feldern werden automatisch berechnet; Grundlage hierfür bilden die gemeldeten Zahlen für die danach aufgeführten Bilanzpositionen, d. h. „Ausstehende Beträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) minus „Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge“ (1.2 und 4.2) plus „Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite“ (1.3 und 4.3). Letzteres ist lediglich in Fällen relevant, in denen entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden.

i)   Ausstehende Beträge in der Bilanz (1.1 und 4.1)

Diese Position umfasst die ausstehenden Beträge von Krediten an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Aufgelaufene Zinsen werden im Gegensatz zu kapitalisierten Zinsen bei den Indikatoren nicht berücksichtigt.

Für das Ausfüllen dieser Felder des Meldebogens können Daten verwendet werden, die bereits zur Erfüllung der Anforderungen nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1 zu monatlichen Beständen) ermittelt wurden.

Genauere Definitionen der im Meldebogen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.1.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

ii)   Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge (1.2 und 4.2)

In dieser Position werden die ausstehenden Kreditbeträge erfasst, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kredite, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt.

Die geforderten Informationen zu verbrieften Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte, die nicht ausgebucht wurden, entsprechen zwar Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 5.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten), doch ist dort keine Aufschlüsselung nach Verwendungszweck vorgeschrieben. Außerdem fallen ausstehende Kreditbeträge, die anderweitig (d. h. nicht durch Verbriefung) übertragen, aber nicht ausgebucht wurden, nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke des Meldebogens sind daher gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI zu extrahieren.

Genauere Definitionen der im Meldebogen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

iii)   Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (1.3 und 4.3)

Diese Daten sind lediglich bei denjenigen Instituten relevant, die entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. Im Falle von Instituten, die als Bietergruppe teilnehmen, gilt dieses Erfordernis nur für die Institute der Gruppe, die Kredite nach Abzug nach Rückstellungen ausweisen.

In dieser Position erfasst werden Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Wertminderungsverluste und Kreditausfälle (vor Abschreibungen und Wertberichtigungen). Die Daten müssen sich auf ausstehende anrechenbare Kredite in der Bilanz beziehen, d. h. Kredite unberücksichtigt lassen, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden.

Wie vorstehend ausgeführt, sind in Statistiken über Bilanzpositionen Kredite im Regelfall zu ihrem ausstehenden Nominalwert zu melden, wobei die entsprechenden Rückstellungen „Kapital und Rücklagen“ zugeordnet werden. In derartigen Fällen sollten keine gesonderten Informationen zu Rückstellungen gemeldet werden. Gleichzeitig müssen diese Zusatzinformationen jedoch in Fällen, in denen Kredite abzüglich Rückstellungen ausgewiesen werden, übermittelt werden, damit die Datenlage bei sämtlichen MFI uneingeschränkt vergleichbar ist.

Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, so haben die NZBen die Möglichkeit, die Meldung dieser Informationen als fakultativ einzustufen. Allerdings werden in derartigen Fällen bei den Berechnungen im Rahmen der GLRGs die ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz nach Abzug von Rückstellungen zur Grundlage genommen ( 14 ).

Nähere Einzelheiten finden sich in der Bezugnahme auf Rückstellungen in der Definition von „Kapital und Rücklagen“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

b)   Anrechenbare Nettokreditvergabe (2)

In diesen Feldern des Meldebogens werden die Nettokredite (Transaktionen) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums gewährt wurden. Die Daten werden automatisch berechnet; Grundlage hierfür bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Bruttokreditvergabe“ (2.1) minus „Rückzahlungen“ (2.2).

Kredite, die im Meldezeitraum neu verhandelt werden, sind zum Zeitpunkt der Neuverhandlung unter „Rückzahlungen“ wie auch unter „Bruttokreditvergabe“ auszuweisen. Bei den Daten zu Bereinigungen sind die auf Kreditneuverhandlungen zurückzuführenden Effekte zu berücksichtigen.

In den Meldezeitraum fallende Rückbuchungen einer Transaktion (d. h. Kredite, die während des Zeitraums gewährt und zurückgezahlt werden) sollten im Regelfall unter „Bruttokreditvergabe“ wie auch unter „Rückzahlungen“ ausgewiesen werden. Allerdings ist es zulässig, dass teilnehmende MFI diese Geschäfte beim Ausfüllen des Meldebogens nicht erfassen, sofern dies geeignet ist, ihren Meldeaufwand zu verringern. In diesem Falle müssten sie dies im Kommentarfeld des Meldebogens angeben und die Effekte dieser Rückbuchungen eines Geschäfts auch bei den Daten zu Bereinigungen der ausstehenden Beträge unberücksichtigt lassen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite, die im Meldezeitraum gewährt wurden.

Kreditkartenschulden, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Instrumenten durch die Verwendung oder Abhebung von Beträgen in den Meldezeiträumen zu Bilanzänderungen, so sollten sie als Näherungswert für die Nettokreditvergabe herangezogen werden. Positive Beträge sind als „Bruttokreditvergabe“ (2.1), negative Beträge (mit Pluszeichen) als „Rückzahlungen“ (2.2) auszuweisen.

i)   Bruttokreditvergabe (2.1)

In dieser Position wird der Strom neuer Bruttokredite im Meldezeitraum erfasst, jedoch ohne Krediterwerb. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten gewährte Kredite sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden.

Auch Beträge, die Kundenguthaben im Meldezeitraum aufgrund zum Beispiel von kapitalisierten Zinsen (im Gegensatz zu aufgelaufenen Zinsen) oder Gebühren gutgeschrieben wurden, sind zu berücksichtigen.

ii)   Rückzahlungen (2.2)

Diese Position erfasst den Strom von Kapitalrückzahlungen im Meldezeitraum, sofern sie nicht in Zusammenhang mit verbrieften oder anderweitig übertragenen, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchten Krediten stehen. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten stehende Rückzahlungen sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden.

Zinszahlungen in Zusammenhang mit noch nicht kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen, Kreditveräußerungen und sonstige Bereinigungen der ausstehenden Beträge (einschließlich Abschreibungen und Wertberichtigungen) sind nicht zu berücksichtigen.

c)   Bereinigungen der ausstehenden Beträge

In diesen Feldern des Meldebogens werden die Bestandsänderungen (Rückgänge (–) und Zunahmen (+)) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums eingetreten sind und nicht mit der Nettokreditvergabe in Verbindung stehen. Derartige Änderungen erwachsen aus im Meldezeitraum getätigten Geschäften wie Kreditverbriefungen oder anderen Kreditübertragungen sowie aus anderen Bereinigungen im Zusammenhang mit Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen, Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen und Neuklassifizierungen. Die Daten in diesen Feldern werden automatisch berechnet; Grundlage hierfür bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum“ (3.1) plus „Sonstige Bereinigungen“ (3.2).

i)   Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum (3.1)

—   Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1A)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft wurden und sich auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen ( 15 ). Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kreditübertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern feststellbar — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. dem Nennbetrag nach Abzug von ausstehenden Rückstellungen) auszuweisen ( 16 ).

Für diese Elemente gelten die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 1.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten).

Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

—   Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1B)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum im Rahmen von Geschäften, die nicht mit Verbriefungsaktivitäten in Zusammenhang stehen, veräußert oder erworben wurden und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben, berechnet aus Veräußerungen minus Erwerb. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. dem Nennbetrag nach Abzug von ausstehenden Rückstellungen) auszuweisen.

Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 1.2 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die anderweitig übertragen worden sind und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; ausgeschlossen werden jedoch

(1) 

Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Übertragungen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft) ( 17 );

(2) 

Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen oder Spaltungen.

Für die Zwecke des Meldebogens sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen. Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Was die „Veränderungen in der Struktur des MFI-Sektors“ anbelangt, so enthält Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken (ebenso wie der diesbezügliche Abschnitt 5.2 des Anhangs 1.1) eine detaillierte Beschreibung gruppeninterner Übertragungen mit einer Unterscheidung zwischen Fällen, in denen es zu Übertragungen zwischen einzelnen institutionellen Einheiten kommt (beispielsweise bevor eine oder mehrere dieser Einheiten im Zuge einer Verschmelzung oder Übernahme abgeschafft werden), und solchen Fällen, die sich zum Zeitpunkt der Abschaffung bestimmter Einheiten vollziehen, woraufhin eine statistische Neuklassifizierung vorzunehmen ist. Für die Zwecke des Meldebogens sind die Folgen in beiden Fällen identisch; die entsprechenden Daten sind in Position 3.1C (und nicht 3.2C) zu erfassen.

—   Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1C)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft oder anderweitig übertragen wurden und sich nicht auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern feststellbar — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. dem Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen. Netto-Kapitalströme in Bezug auf die Bereitstellung von Krediten, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt.

Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 2.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind und keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind jedoch nicht gesondert ausgewiesen und sollten daher extra aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden. Von den Meldepflichten ausgeschlossen sind jedoch, wie oben ausgeführt,

1. 

Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Transaktionen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft);

2. 

Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen oder Spaltungen.

Für die Zwecke des Meldebogens sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen.

Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

ii)   Sonstige Bereinigungen (3.2)

Unter Daten für sonstige Bereinigungen müssen ausstehende anrechenbare Kredite in der Bilanz gemeldet werden, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden.

—   Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen (3.2A)

Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro verursachen Veränderungen des Werts von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Die Daten zu diesen Effekten sind mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führen; sie sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich.

Diese Bereinigungen fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke des Meldebogens können die Daten, sofern sie (oder ein Schätzwert) den MFIs nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen, anhand der Vorgaben in Abschnitt 4.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken berechnet werden. Das vorgeschlagene Schätzverfahren, dem zufolge die Berechnungen auf wichtige Währungen beschränkt sind, stützt sich auf folgende Schritte:

1. 

Die Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen (Positionen 1 und 4), werden nach Währungen aufgeschlüsselt, wobei der Schwerpunkt auf Krediten liegt, die auf GBP, USD, CHF und JPY lauten (sind diese Daten nicht ohne Weiteres verfügbar, können die Daten zu ausstehenden Beträgen in der Bilanz einschließlich verbriefter oder anderweitig übertragener, jedoch nicht ausgebuchter Kredite (Positionen 1.1 und 4.1) verwendet werden).

2. 

Die einzelnen Kreditpools werden wie folgt behandelt (die Nummern der entsprechenden Gleichungen im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken sind in Klammern beigefügt):

— 
Die Beträge, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen, werden in die ursprüngliche Kreditwährung zum jeweiligen nominalen Wechselkurs ( 18 ) umgerechnet (Gleichungen [4.2.2] und [4.2.3]).
— 
Die Änderung der auf Fremdwährungen lautenden ausstehenden Beträge im Referenzzeitraum wird ermittelt und anhand des Durchschnittswerts der täglichen Wechselkurse im Meldezeitraum zurück in Euro umgerechnet (Gleichung [4.2.4]).
— 
Die Differenz zwischen der nach dem vorhergehenden Schritt in Euro umgerechneten Bestandsänderung und der Bestandsänderung in Euro wird ermittelt (Gleichung [4.2.5], mit umgekehrtem Vorzeichen).
3. 

Die endgültige geschätzte Wechselkursanpassung entspricht der Summe der Anpassungen für die einzelnen Währungen.

Weitere Informationen enthalten die Abschnitte 1.6.3.5 und 4.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

—   Abschreibungen und Wertberichtigungen (3.2B)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) bezeichnet „Wertberichtigung“ die unmittelbare Reduzierung des (statistischen) Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung. „Abschreibung“ bezeichnet eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt. Die Effekte von Wertberichtigungen und Abschreibungen sind mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führen. Diese Daten sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich.

Was Abschreibungen und Wertberichtigungen in Zusammenhang mit ausstehenden Kreditbeträgen in der Bilanz betrifft, so können die zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1A zu Bereinigungen infolge Neubewertung) zusammengestellten Daten verwendet werden. Damit jedoch die Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite aufgeschlüsselt werden können, müssen gesonderte Daten aus den internen Datenbanken des MFIs extrahiert werden.

Daten zu den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite (Positionen 1 und 4) werden in den Fällen, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen in der Bilanzstatistik ausgewiesen werden, grundsätzlich um die nicht abgerufenen Beträge von Rückstellungen bereinigt.

Melden die Teilnehmer die Positionen 1.3 und 4.3, so ist die Auflösung früherer Rückstellungen für Kredite, die mittlerweile als (teilweise oder völlig) uneinbringlich gelten, in den Daten zu Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen von Krediten zu erfassen; außerdem auszuweisen wären etwaige über die Rückstellungen hinausgehende Verluste. Wird ein wertberichtigter Kredit verbrieft oder anderweitig übertragen, so ist eine Abschreibung bzw. eine Wertberichtigung in Höhe der nicht abgerufenen Rückstellungen mit dem umgekehrten Vorzeichen auszuweisen, um die Wertänderung in der Bilanz — bereinigt um die Rückstellungsbeträge und den Wert des Netto-Kapitalstroms — widerzuspiegeln. Rückstellungen können im Lauf der Zeit aufgrund neuer Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) Veränderungen unterworfen sein. Derartige Veränderungen sind nicht im Meldebogen als Teil der Abschreibungen und Wertberichtigungen auszuweisen (da im Meldebogen Werte vor Abzug von Rückstellungen abgebildet werden) ( 19 ).

Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite kann unterbleiben, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken des MFIs extrahiert werden können.

Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, die entsprechenden Positionen (1.3 und 4.3) zu Rückstellungen jedoch nicht zu melden (siehe oben), so müssen neue Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle im Kreditportfolio (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) in den Abschreibungen und Wertberichtigungen erfasst werden ( 20 ).

Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite ist nicht erforderlich, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken des MFIs extrahiert werden können.

Grundsätzlich werden in diesen Positionen auch Neuwertungen aufgrund der Verbriefung oder anderweitigen Übertragung von Krediten erfasst, wenn der Transaktionswert von dem Nominalwert, der zum Zeitpunkt der Übertragung aussteht, abweicht. Diese Neubewertungen müssen — sofern feststellbar — gemeldet werden; zu berechnen sind sie als Differenz zwischen dem Transaktionswert und dem zum Zeitpunkt der Veräußerung ausstehenden Nominalwert.

Zusätzliche Informationen finden sich in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 1.6.3.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

—   Neuklassifizierungen (3.2C)

Unter Neuklassifizierungen werden alle übrigen Effekte erfasst, die nicht mit der Nettokreditvergabe — wie eingangs definiert — in Zusammenhang stehen, aber zu Änderungen der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz führen, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden.

Diese Effekte fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33); ihre Auswirkungen werden üblicherweise bei der Zusammenstellung makroökonomischer Statistiken auf aggregierter Basis geschätzt. Wichtig sind sie allerdings auf Ebene der Einzelinstitute (oder Bietergruppen), damit die Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erfolgen kann.

Bezüglich der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz — ohne nicht ausgebuchte verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite — sind die nachstehenden Effekte zu melden, wobei die übliche Konvention gilt, der zufolge zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen sind; dies betrifft

1. 

Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind ( 21 );

2. 

Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Neuklassifizierung einer Schuldverschreibung als Kredit (oder umgekehrt) zunehmen (bzw. zurückgehen);

3. 

Bereinigungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern.

Die Effekte aus Kreditübertragungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen und gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen oder Spaltungen sind in Position 3.1B auszuweisen. Änderungen in der Zusammensetzung der Bietergruppe erfordern keine Neuklassifizierungen, da in diesen Fällen neue Meldebögen, in denen die neue Zusammensetzung der Bietergruppe berücksichtigt ist, einzureichen sind.

Weitere Informationen enthält der Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken; allerdings ist bei der Erhebung der Daten zu Neuklassifizierungen auf Ebene der Einzelinstitute den oben dargelegten konzeptuellen Unterschieden Rechnung zu tragen.

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( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14), die ab dem 1. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1) zu ersetzen ist.

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).

( 4 ) Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 107).

( 5 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

( 6 ) Beschluss EZB/2010/10 vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010 S. 48).

( 7 ) Der Begriff „Teilnehmer“ bezieht sich hier auf einzelne Teilnehmer wie auch auf Bietergruppen.

( 8 ►M1  Für das GLRG, das im März 2015 durchgeführt wird (k = 3), beträgt die Einschränkung C 3max{0, AA 3}. ◄

( 9 ) Für die Zwecke des Meldebogens werden unter „private Haushalte“ auch private Organisationen ohne Erwerbszweck erfasst.

( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

( 11 ) Die Berichterstattung der MFI nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) beginnt mit dem Referenzmonat Dezember 2014. Vorherige Rechtsgrundlage für die Meldung statistischer Daten über die Bilanzpositionen ist die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Diese Verordnung findet daher auf die Meldung von GLRG-Daten für Bezugszeiträume Anwendung, die bis Dezember 2014 laufen. Die beiden Verordnungen weisen jedoch nur geringfügige Unterschiede auf, was ihre Folgen für das GLRG-Programm anbelangt; eine Ausnahme hierbei bildet die Definition „nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften“ (siehe Fußnote 4).

( 12 ►M1  Die Klassifikation der Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nach Sektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) geändert, um Modifikationen der internationalen Statistikstandards Rechnung zu tragen. Durch letztgenannte Verordnung wurden die Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nunmehr als finanzielle Kapitalgesellschaften reklassifiziert. Die Meldung von GLRG-Daten muss grundsätzlich mit den für Bilanzpositionen geltenden Regeln in Einklang stehen: Ab Dezember 2014 sollten Holdinggesellschaften in den zu meldenden Daten nicht erfasst und Bereinigungen entsprechend übermittelt werden. ◄

( 13 ) Siehe EZB, Manual on MFI Balance Sheet Statistics, April 2012, abrufbar unter http://www.ecb.europa.eu, insbesondere Abschnitt 2.1.4 auf Seite 76 zu statistischen Meldungen über Kredite.

( 14 ) Diese Abweichung hat auch Auswirkungen auf die Meldung von Daten zu Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nachstehend näher erläutert werden.

( 15 ) Die (im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gegenteilige) Zeichenkonvention steht in Einklang mit der vorstehend dargelegten allgemeinen Anforderung an Daten zu Bereinigungen, wonach zu Zunahmen (bzw. Rückgängen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Plus- (bzw. Minus-)Zeichen auszuweisen sind.

( 16 ) Wie eingangs erläutert, haben MFI nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) die Möglichkeit, erworbene Kredite zu ihrem Transaktionswert zu melden (wenn alle in dem betreffenden Land ansässigen MFI Meldungen dieser Art vornehmen). In diesen Fällen sind etwaig auftretende Neubewertungskomponenten im Meldebogen in Position 3.2B auszuweisen.

( 17 ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32), die von den MFI bei der Meldung ihrer Statistiken über Bilanzpositionen bis zum Referenzmonat November 2014 anzuwenden ist, dürfen bei der Berechnung der Netto-Kapitalströme weder Übertragungen zwischen inländischen MFI noch solche zwischen MFI des Euro-Währungsgebiets berücksichtigt werden.

( 18 ) Zu verwenden sind die offiziellen Referenzkurse der EZB. Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der EZB-Website (http://www.ecb.europa.eu).

( 19 ) Es gilt anzumerken, dass diese Anforderung von den Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) abweicht.

( 20 ) Diese Anforderung entspricht der Information, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) MFIs, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen, zu melden haben.

( 21 ►M1  Die Effekte, die aus der ab Dezember 2014 geltenden Neuklassifizierung der Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften als finanzielle Kapitalgesellschaften erwachsen, sind in Position 3.2C auszuweisen. ◄

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