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Dokument 32018D0011(01)

Beschluss (EU) 2018/547 der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2018 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/11)

ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 110–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/09/2020; Aufgehoben durch 32020D1333

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/547/oj

6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/110


BESCHLUSS (EU) 2018/547 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. März 2018

zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/11)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/546 der Europäischen Zentralbank vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10) (2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(2)

Eine Befugnisübertragung wird wirksam mit dem Erlass eines Ermächtigungsbeschlusses, durch welchen das Direktorium einen oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernennt, Entscheidungen auf der Basis dieses Ermächtigungsbeschlusses zu treffen.

(3)

Die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten, an die delegierte Beschlüsse zu richten sind, sollten vom Direktorium bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten berücksichtigt werden.

(4)

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, an die die Befugnis zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen übertragen werden soll, gehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Delegierte Eigenmittelbeschlüsse

Delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2018/546 (EZB/2018/10) werden wie folgt durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt,

b)

den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder

c)

im Fall der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. März 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(2)  Siehe Seite 105 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.


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