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Dokument 32017O0012

Leitlinie (EU) 2017/1362 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2017/12)

ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2017/1362/oj

21.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/26


LEITLINIE (EU) 2017/1362 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Mai 2017

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2017/12)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Geldpolitik erfordert eine Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, um diese Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchzuführen.

(2)

Der EZB-Rat hat am 22. März 2017 beschlossen, die innerhalb des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems für „Abwicklungsgesellschaften“ im Zusammenhang mit Geschäftspartnern geltenden Regelungen weiter zu präzisieren, um deren einheitliche Behandlung beim Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems sicherzustellen. Insbesondere hielt es der EZB-Rat für angebracht, „Abwicklungsgesellschaften“ im Sinne dieser Leitlinie keinen Zugang zu geldpolitischen Geschäften zu gewähren, da der Hauptzweck dieser Gesellschaften nicht mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten, die regelmäßig an geldpolitischen Geschäften teilnehmen, in Einklang steht.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und Rechtsklarheit sollte der Beschluss des EZB-Rates vom 22. März 2017 ohne Verzögerung in einem verbindlichen Rechtsakt zur Ergänzung der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) niedergelegt werden.

(4)

Daher sollte die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgende Nummer 99a eingefügt:

„99a.

‚Abwicklungsgesellschaft‘ bezeichnet ein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, a) dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder b) das eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde, einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) hervorgehen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)."

(*2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

2.

Artikel 55a Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Eine Abwicklungsgesellschaft ist zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems nicht zugelassen, es sei denn, sie wurde als zugelassener Geschäftspartner für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems bis 22. März 2017 angenommen. In diesem Fall behält sie die Zulassung bis 31. Dezember 2021 mit der Einschränkung, dass ihr Zugang zu Kreditgeschäften des Eurosystems gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 31 auf die durchschnittliche Höhe ihres Rückgriffs auf Kreditgeschäfte des Eurosystems während des dem 22. März 2017 vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums begrenzt wird, mit der Möglichkeit, diese Obergrenze für eine Anzahl von Abwicklungsgesellschaften, die Teil derselben Gruppe sind, gemeinsam zu berechnen und anzuwenden. Danach ist eine solche Abwicklungsgesellschaft zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems nicht mehr zugelassen.“

3.

In Artikel 158 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„3a.   In Bezug auf Abwicklungsgesellschaften, die gemäß Artikel 55a Absatz 5 als nicht zugelassen gelten, kann das Eurosystem den Zugang zu geldpolitischen Geschäften für Geschäftspartner, die Liquidität des Eurosystems an eine nicht zugelassene Abwicklungsgesellschaft leiten, aufgrund von Risikoerwägungen vorläufig oder endgültig ausschließen oder beschränken.“

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 21. Juli 2017 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 19. Juni 2017 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Mai 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).


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