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Dokument 52010AB0082

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2010 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (CON/2010/82)

ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. November 2010

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(CON/2010/82)

2010/C 337/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 26. Juli 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die EZB begrüßt weithin die durch den Verordnungsvorschlag eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Stärkung des Regulierungsrahmens für Ratingagenturen, insbesondere mit Blick auf a) die Übertragung von umfassenden Befugnissen auf die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) in Bezug auf die Registrierung und Überwachung der Ratingagenturen, und b) die Schaffung von mehr Transparenz und Wettbewerb auf dem Ratingmarkt für strukturierte Finanzinstrumente. Die EZB begrüßt es, dass in die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (2) viele der Anmerkungen a) des Beitrags des Eurosystems zur öffentlichen Konsultation zum Richtlinien-/Verordnungsentwurf der Kommission zu Ratingagenturen (3), und b) der Stellungnahme CON/2009/38 der EZB vom 21. April 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (4) aufgenommen worden sind.

2.

Wie im Beitrag des Eurosystems 2008 (5) erwähnt, ist die Übertragung der Aufsicht über Ratingagenturen auf eine einzige Stelle der Trennung der Aufsicht im Hinblick auf die Sicherstellung der Koordination und einheitlicher Wettbewerbsbedingungen vorzuziehen. Vor diesem Hintergrund begrüßt die EZB die Übertragung einiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung und Überwachung der Ratingagenturen auf die ESMA. Die EZB geht davon aus, dass der Regulierungsrahmen den innerstaatlichen Aufsichtsbehörden das Recht vorbehält, Ratingagenturen als Ratingagenturen im Sinne der Artikel 81 bis 83 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Kreditinstitute (Neufassung) (6) anzuerkennen.

3.

Vorbehaltlich der weiteren nachstehenden Anmerkungen unterstützt die EZB weithin die Transparenzregelungen in den vorgeschlagenen Artikeln 8a und 8b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (7), die Emittenten von strukturierten Finanzinstrumenten verpflichten, auch bestimmten anderen Ratingagenturen Zugriff auf Informationen zu gewähren, die sie ihrer bestellten Ratingagentur zur Verfügung stellen. Die Einführung solcher Offenlegungspflichten bezweckt die Förderung der Qualität und Transparenz des Ratingprozesses für strukturierte Finanzinstrumente und könnte auch zu mehr Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen führen. Außerdem ähneln die neuen Anforderungen in gewisser Weise den von der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde (SEC) seit Juni 2010 angewandten Vorschriften (8). Die Konvergenz der Regulierungsrahmen der EU und der Vereinigten Staaten, sofern möglich, stellt einen wichtigen Aspekt einheitlicher Wettbewerbsbedingungen dar.

Dennoch möchte die EZB auf einige mögliche Bedenken im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Offenlegungspflichten hinweisen. Erstens wird nach den vorgeschlagenen Regelungen erwartet, dass die in einem bestimmten Fall zur Abgabe eines Ratings bestellte Ratingagentur erhöhtem Wettbewerb von anderen zugelassenen Ratingagenturen (nicht bestellte Ratingagenturen) ausgesetzt ist. Insbesondere könnte es für nicht bestellte Ratingagenturen einfacher sein, unbeauftragte Ratings abzugeben, da sie Zugriff auf die Informationen bekommen, die der Emittent der bestellten Ratingagentur zur Verfügung stellt. Allerdings könnten sich auch beträchtliche Hindernisse für den Marktzugang nicht bestellter Ratingagenturen ergeben im Hinblick auf a) die gesetzlichen Zulassungskriterien für den Zugriff auf Informationen des Emittenten; und b) informelle Kenntnisse, die die Ratingagentur als Ergebnis ihrer jahrelangen Beziehungen zum Emittenten hat. Tatsächlich hat die Erfahrung mit den von der SEC eingeführten Transparenzvorschriften noch nicht abschließend bestätigt, dass diese Regelungen materielle Auswirkungen auf die Praxis der Ratingagenturen haben, insbesondere durch die Erhöhung der Anzahl der unbeauftragten Ratings. Zweitens könnte die Möglichkeit, mehrere Ratings zu erlangen, den Emittenten erlauben, das für sie günstigste auszuwählen („Rating-Shopping“), was zu einem Wettbewerb der Ratingagenturen zur Erstellung der attraktivsten Ratings führen könnte. Dies könnte sich negativ auf die Qualität der ausgegebenen Ratings auswirken. Drittens muss auch die Situation der Emittenten selbst unter Berücksichtigung folgender Komponenten untersucht werden: a) die Belastung im Zusammenhang mit der Gewährung des Informationszugriffs für nicht bestellte Ratingagenturen; und b) der Schutz gegen potenziellen Missbrauch der von der nicht bestellten Ratingagentur erhaltenen Informationen.

Die EZB geht davon aus, dass die Transparenzvorschriften der vorgeschlagenen Artikel 8a und 8b im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum Verordnungsvorschlag weit reichende Unterstützung erhalten haben (9). Daher schlägt die EZB lediglich begrenzte Änderungen vor (10). Gleichzeitig empfiehlt sie, dass Entwicklungen in den vorgenannten Bereichen im Zusammenhang mit der Durchführung des Verordnungsvorschlags von der ESMA genau überwacht werden sollten, so dass sachgerechte Anpassungen durch die Kommission mit Blick auf die gewonnenen Erfahrungen veranlasst werden können (11).

4.

Darüber hinaus geht die EZB davon aus, dass die Kommission an den weiterreichenden Transparenzvorschriften im Zusammenhang mit der Ausgabe von Ratings auf der Grundlage der Erfahrungen arbeiten wird, die mit den durch den Verordnungsvorschlag eingeführten Vorschriften gewonnen wurden. Um den gewünschten Effekt zu erzielen, sollten die Transparenzvorschriften einerseits das Geschäftsinteresse des Emittenten, der den Ratingagenturen die sensiblen Informationen zur Verfügung stellt, und andererseits das Bedürfnis der Zentralbanken, Aufsichtsbehörden und anderen Stakeholdern nach einem weitergehenden Zugriff auf Informationen, der eine unabhängige Überprüfung der Leistung der Ratingagenturen erlaubt. Alle der vorgenannten Komponenten sind von besonderer Bedeutung im Verbriefungsmarkt. Diesbezüglich strebt das Eurosystem als Teil seines Rahmens für die Bewertung von Sicherheiten Zugriff auf Informationen auf Einzelkreditebene an, die die dauerhafte Bewertung von Risiken für Verbriefungsinstrumente ermöglichen.

Spezielle Anmerkungen

Erhöhte Transparenz des Ratingprozesses

5.

Der Verordnungsvorschlag verlangt, dass jede bestellte Ratingagentur ihren Wettbewerbern eine Liste mit den strukturierten Finanzinstrumenten übersendet, die gerade von ihr bewertet werden, zusammen mit einem Link zu der Website, auf der der Emittent die zur Erstellung des Ratings genutzten Informationen speichert. Nicht bestellte Ratingagenturen können Zugang auf diese Informationen erhalten, falls sie a) zum Zeitpunkt der Anfrage funktionierende Systeme und Organisationsstrukturen besitzen, um die Vertraulichkeit solcher Informationen zu schützen, und b) nach Zugriff auf die Informationen jährliche Ratings für mindestens 10 % der strukturierten Finanzinstrumente abgeben, für die die Informationen angefordert wurden (12). Die EZB empfiehlt, dass der Verordnungsvorschlag erstens die Methode zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien durch die ESMA, zweitens die für die Überprüfung der Einhaltung des zweiten Kriteriums angewandte Berechnungsmethode (13) und drittens die Situationen, in denen die Nichteinhaltung des zweiten Kriteriums zur Verhängung von Sanktionen führt, klarer definieren sollte (14).

6.

Außerdem spricht die EZB im Hinblick auf die Behandlung der Fragen in Nr. 3 die folgenden Empfehlungen aus:

Erstens sollten die Ratingagenturen verpflichtet werden, alle sechs Monate der ESMA Daten zu der Anzahl von in einem bestimmten Zeitraum abgegebenen Ratings mit folgenden Angaben mitzuteilen: a) Ratings, die von einem bewerteten Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Dritten angefordert wurden, und b) unbeauftragte Ratings zusammen mit Daten, die den Anteil dieser unbeauftragten Ratings zeigen, die höher, gleich oder niedriger als die betreffenden Ratings der entsprechenden bestellten Ratingagenturen waren. Solche Berichte sollten von den regelmäßig wiederkehrenden Offenlegungen der Ratingagenturen gegenüber der ESMA umfasst werden (15).

Zweitens sollte die ESMA mit der Überwachung der Durchführung der Artikel 8a und 8b des Vorschlags zur Ermittlung von a) Auswirkungen dieser Vorschriften auf die Anzahl und Qualität abgegebener Ratings einschließlich unbeauftragter Ratings, b) allen möglichen Bedürfnissen nach Änderung der Zulassungskriterien für nicht bestellte Ratingagenturen unter Vermeidung übermäßiger Beschränkungen des Marktzugangs, c) der den Emittenten auferlegte Pflichten. und d) möglicher Bedürfnisse zum Schutz der Emittenten gegen Missbrauch der von ihnen an die nicht bestellten Ratingagenturen übermittelten Daten beauftragt werden. Ein Bericht der ESMA sollte die Grundlage für die Überprüfung der vorgeschlagenen Artikel 8a und 8b durch die Kommission in dem festgelegten Zeitraum nach deren Inkrafttreten sein.

Bereitstellung von Informationen an die ESMA und das Eurosystem

7.

Die EZB stellt fest, dass die Ratingagenturen verpflichtet werden, die Daten zu ihren bisherigen Ergebnissen in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher bereitzustellen (16). Die EZB empfiehlt, dass diese Daten in einem vergleichbaren Format sein und mit dem statistischen Rahmen der Union übereinstimmen sollten. Gemeinsame Identifikationscodes und –standards sollten so oft als möglich zur Strukturierung und Speicherung der Daten genutzt werden (z.B. durch Verwendung standardisierter Referenzinformationen wie etwa ISIN-Codes).

8.

Außerdem sollte der neue Regulierungsrahmen — wie bereits im Beitrag des Eurosystems 2008 hervorgehoben — für Ratingagenturen ein angemessenes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Eurosystem ermöglichen. Das Eurosystem hat ein starkes Interesse an Ratings aufgrund seiner Zuständigkeit im Bereich der Finanzstabilität. Darüber hinaus besteht bereits ein einheitlicher Rahmen für die Überwachung von Ratingagenturen im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen im Eurosystem (17). Daher begrüßt die EZB die Regelungen zum Informationsaustausch gemäß dem vorgeschlagenen Artikelo27 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Dennoch empfiehlt die EZB, dass diese Vorschrift ausdrücklich den Zugriff durch das ESZB und die EZB sowie bestimmte Behörden der Mitgliedstaaten auf die für die Ausübung ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben notwendigen Informationen sicherstellen sollte.

Redaktionsvorschläge

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. November 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2010) 289 endgültig.

(2)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(3)  September 2008 (im Folgenden „Beitrag des Eurosystems 2008“), abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(4)  ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 1.

(5)  S. 4.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  Siehe Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags.

(8)  Siehe die Änderung der Vorschrift 17g-5 in Teil 240 des Securities Exchange Act von 1934, SEC Release No 34-61050 (23. November 2009), Federal Register Vol. 74, Nr. 232, S. 63832 (4. Dezember 2009) (im Folgenden die „geänderte SEC-Vorschrift 240.17g-5“); abrufbar unter der SEC-Website http://www.sec.gov Die geänderte SEC-Vorschrift 240.17g-5 gilt ab dem 2. Dezember 2010 für US-amerikanische Emittenten; siehe auch die „Order of 19 May 2010 granting temporary conditional exemption for nationally recognized statistical rating organizations from the requirements of rule 17g-5 under the Securities Exchange Act of 1934 and request for comment“ (Release No 34-62120) der SEC, abrufbar auf der SEC Website.

(9)  Siehe den derzeitigen Wortlaut des Verordnungsvorschlags mit dem Kompromissvorschlag der Ratspräsidentschaft vom 7. Oktober 2010, 2010/0160 (COD), S. 17.

(10)  Siehe die weiteren Anmerkungen in Nr. 5.

(11)  Siehe die weiteren Anmerkungen in Nr. 6.

(12)  Vgl. den vorgeschlagenen Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

(13)  Vgl. den aktuellen Entwurf mit Abschnitt (a)(3)(iii)(B)(1) der geänderten SEC-Vorschrift 240.17g-5.

(14)  Vgl. die vorgeschlagenen Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 36a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, zusammen mit dem vorgeschlagenen Abschnitt I(w) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

(15)  Vgl. den vorgeschlagenen Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, zusammen mit Teil II, Abschnitt E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

(16)  Vgl. den vorgeschlagenen Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

(17)  Vgl. den Beitrag des Eurosystems, S. 5 und Abschnitt 6.3 („Eurosystem Kreditbewertungsrahmen“) in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Dritter Bezugsvermerk (neu)

kein Text

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank

Begründung

Da die EZB gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags zu dem Verordnungsvorschlag konsultiert werden muss, sollte ein entsprechender Bezugsvermerk in den Verordnungsvorschlag im Einklang mit Artikel 296 Absatz 2 des Vertrags eingefügt werden, wonach Rechtsakte u. a. auf die in den Verträgen vorgesehenen Stellungnahmen Bezug nehmen sollen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 5, Erwägungsgründe 11a und 16a (neu)

„(5)

Um den Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen auszubauen, mögliche Interessenkonflikte aufgrund des ‚Modells des zahlenden Emittenten‘ vermeiden zu helfen, die im Hinblick auf das Rating für strukturierte Finanzinstrumente besonders geprägt sind, und um die Transparenz sowie die Qualität der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente zu erhöhen, sollten registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen berechtigt sein, Zugang zu einer Liste strukturierter Finanzinstrumente zu haben, die von ihren Wettbewerbern bewertet werden. Die Informationen über dieses Rating sollten vom Emittenten oder einem verbundenen Dritten für Zwecke der Abgabe unbeauftragter miteinander im Wettbewerb stehender Ratings für strukturierte Finanzinstrumente beigebracht werden. Die Abgabe solch unbeauftragter Ratings sollte die Verwendung von mehr als einem Rating pro strukturiertem Finanzinstrument fördern. Der Zugang zu den Websites sollte nur dann gewährt werden, wenn eine Ratingagentur die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen gewährleisten kann.“

„(5)

Das Rating strukturierter Finanzinstrumente kann insbesondere von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit dem‚,Modell des zahlenden Emittenten‘betroffen sein,. Zur Klärung dieser Frage sollte der Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen durch die Schaffung von Anreizen für die Verwendung mehrerer Ratings gestärkt und dadurch die Transparenz sowie die Qualität des Ratingprozesses erhöht werden. Deshalb sollten registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen berechtigt sein, Zugang zu einer Liste strukturierter Finanzinstrumente zu haben, die von ihren Wettbewerbern bewertet werden. Die Informationen über dieses Rating sollten vom Emittenten oder einem verbundenen Dritten für Zwecke der Abgabe unbeauftragter miteinander im Wettbewerb stehender Ratings für strukturierte Finanzinstrumente beigebracht werden. Der Zugang zu den Websites sollte nur dann gewährt werden, wenn eine Ratingagentur die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen gewährleisten kann. Der ESMA sollte mit der Überwachung der Durchführung dieser Transparenzvorschriften und der Erstellung eines Berichts zur Analysierung ihrer praktischen Auswirkungen auf die Abgabe von Ratings und des Bedürfnisses für etwaige Anpassungen betraut werden.

(11a)

Um eine effektive Beaufsichtigung durch die ESMA zu gewährleisten, sollten die Ratingagenturen Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen. Diese sollten in einem Format sein, das mit dem statistischen Rahmen der Union übereinstimmt und das direkte Vergleiche zwischen den bisherigen Ergebnissen verschiedener Ratingagenturen ermöglicht. Außerdem sollten die periodischen Offenlegungen der Ratingagenturen gegenüber der ESMA zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von unbeauftragten Ratings entsprechende Informationen im Zusammenhang mit der Abgabe dieser Ratings beinhalten.

(16a)

Die zuständigen Aufsichtsbehörden, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, das Europäische System der Zentralbanken und die Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, der Europäische Ausschuss für Systemrisiken und, soweit erforderlich, andere für die Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sollten Zugang zu den von der ESMA gesammelten Informationen der Ratingagenturen haben, die sie für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.

Begründung

Siehe Nummern 5 bis 8 der Stellungnahme. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit den Änderungen 3 bis 7.

Änderung 3

Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

„4.   Die folgenden Artikel 8a und 8b werden eingefügt:

‚Artikel 8a

Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten

2.

Für den Fall, dass andere gemäß dieser Verordnung registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen den Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen beantragen, ist ihnen unverzüglich Zugang dazu zu gewähren, sofern sie sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie verfügen über die Systeme und die Organisationsstruktur, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu gewährleisten;

b)

sie geben jährliche Ratings für mindestens 10 % der strukturierten Finanzinstrumente ab, für die sie die gemäß Absatz 1 genannten Informationen erhalten.

…‘ “

„4.   Die folgenden Artikel 8a, 8b und 8c werden eingefügt:

‚Artikel 8a

Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten

2.

Für den Fall, dass andere in Übereinstimmung mit dieser Verordnung registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen den Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen beantragen, ist ihnen unverzüglich Zugang dazu zu gewähren, sofern ihnen die Genehmigung entsprechend Absatz 2b gewährt wurde.

2a.

Eine Ratingagentur, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 auf die in Absatz 1 aufgeführten Informationen für mehr als 10 strukturierte Finanzinstrumente innerhalb eines Kalenderjahres zugreift, gibt innerhalb desselben Kalenderjahres Ratings für mindestens 10 % der strukturierten Finanzinstrumente ab, für die sie auf die Informationen zugegriffen hat.

2b.

Die ESMA jährlich, ob die gemäß dieser Verordnung registrierten und zertifizierten Ratingagenturen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ob sie über funktionierende Systeme und Organisationsstruktur verfügen, um die Vertraulichkeit der Informationen gemäß Absatz 1 sicherzustellen; und

b)

ob sie im vorhergehenden Kalenderjahr ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 2a nachgekommen sind.

Falls das Ergebnis der Prüfung positiv ist, erteilt die ESMA eine Genehmigung, die den Zugang zu den Informationen gemäß Absatz 1 gewährt und die für einen Zeitraum von 12 Monaten gilt.

Artikel 8c

Überprüfung

1.

Die ESMA erstellt vor dem 1. April 2012 einen Bericht, der die aus der Anwendung der Artikel 8a und 8b gewonnenen Erfahrungen analysiert. Der Bericht behandelt insbesondere a) die Auswirkungen dieser Artikel auf die Anzahl und Qualität der abgegebenen Ratings, einschließlich der unbeauftragten Ratings; b) jedes Bedürfnis zur Änderung der in Artikel 8a Absatz 2 festgelegten Zulassungsbedingungen, um unverhältnismäßige Markteintrittsschranken zu vermeiden; c) die den Emittenten durch Artikel 8a Absatz 1 auferlegten Pflichten; d) jedes Bedürfnis zum Schutz der Emittenten gegen Missbrauch der Informationen, die sie einer Ratingagentur zur Verfügung gestellt haben, die nicht ihre bestellte Ratingagentur ist.

2.

Nach der Abgabe des Berichts nach Absatz 1 durch die ESMA schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen der Artikel 8a und 8b vor.‘ “

Begründung

Siehe Nummern 5 bis 6 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 1 Absatz 7 des Verordnungsvorschlags

„7.   Artikel 11 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

‚2.   Eine Ratingagentur stellt in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher wie von der ESMA festgelegt in standardisierter Form Informationen zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.

….‘ “

„7.   Artikel 11 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

‚2.   Eine Ratingagentur stellt in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher in standardisierter Form, die von der ESMA in einem mit dem statistischen Rahmen der Union übereinstimmenden Format bereit gestellt wird und die durch die Verwendung von einheitlichen Codes und Standards den direkten Vergleich zwischen bisherigen Ergebnissen der verschiedenen Ratingagenturen erleichtern, Informationen zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten beobachteten Entwicklungen.

…‘ “

Begründung

Siehe Nummer 7 dieser Stellungnahme.

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 17 des Verordnungsvorschlags

„17.   Die Absätze 26 bis 27 erhalten folgende Fassung:

‚…

Artikel 27

Informationsaustausch

(2)

Die ESMA darf den für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständigen Behörden, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Ebenso dürfen diese Behörden oder Stellen der ESMA die Informationen übermitteln, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.‘ “

„17.   Die Absätze 26 bis 27 erhalten folgende Fassung:

‚…

Artikel 27

Informationsaustausch

(2)

Die ESMA übermittelt den für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständigen Behörden, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie gegebenenfalls anderen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen . Ebenso dürfen diese Behörden oder Stellen der ESMA die Informationen übermitteln, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.‘ “

Begründung

Siehe Nummer 8 dieser Stellungnahme.

Änderung 6

Anhang I, Punkt 3 des Verordnungsvorschlags (neu)

kein Text

3.

Im Teil II des Abschnitts E erhält Punkt 1 die folgende Fassung:

1.

alle sechs Monate folgende Informationen:

a)

Daten über die historischen Ausfallquoten ihrer Ratingkategorien, aufgeschlüsselt nach den wesentlichen geografischen Gebieten, in denen die Emittenten ansässig sind und darüber, ob sich die Ausfallquoten dieser Kategorien im Laufe der Zeit verändert haben; und

b)

Daten zur Anzahl der Ratings, die sie im gegebenen Berichtszeitraum abgegeben hat, aufgeschlüsselt nach i) Ratings, die von einem bewerteten Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Dritten angefordert wurden; und ii) unbeauftragte Ratings zusammen mit Daten, die den Anteil dieser unbeauftragten Ratings zeigen, die höher, gleich oder niedriger waren als die betreffenden, von den bewerteten Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Dritten bestellten Ratingagenturen ausgestellten Ratings.

…“

Begründung

Siehe Nummer 6 dieser Stellungnahme.

Änderung 7

Anhang II des Verordnungsvorschlags

„Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird durch folgenden Anhang III ergänzt:

SANKTIONEN

Verstöße

I.   Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischem oder operationellen Anforderungen

w)

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe b, wenn sie nicht jedes Jahr für mindestens 10 % der strukturierten Finanzinstrumente Ratings abgibt, für die sie Zugang zu Informationen auf der Website des Emittenten oder eines mit diesem verbundenen Dritten angefordert hat.

…‘ “

„Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird durch folgenden Anhang III ergänzt:

SANKTIONEN

Verstöße

I.   Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischem oder operationellen Anforderungen

w)

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2a, wenn sie in einem bestimmten Kalenderjahr auf Informationen über mehr als 10 strukturierte Finanzinstrumente auf einer Website oder Websites im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 zugegriffen hat, aber nicht für mindestens 10 % der strukturierten Finanzinstrumente Ratings abgibt, für die sie auf diese Informationen zugegriffen hat.

…‘ “

Begründung

Siehe Nummer 5 dieser Stellungnahme.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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