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Dokument 52005AB0053

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (CON/2005/53)

ABl. C 323 vom 20.12.2005, S. 31–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/31


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Dezember 2005

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen

(CON/2005/53)

(2005/C 323/10)

1.

Am 20. Oktober 2005 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die das Funktionieren und die Integration der Finanzmärkte in der EU betreffen und sich möglicherweise auf die Stabilität des Finanzsystems auswirken. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

3.

Die EZB begrüßt die Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2004/39/EG (2) in nationales Recht umsetzen müssen, um sechs Monate bis Oktober 2006 sowie die Einräumung eines weiteren Zeitraums zur Anwendung der Richtlinie 2004/39/EG von sechs Monaten nach deren Umsetzung. Diese Maßnahmen haben sich sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für Wertpapierfirmen als erforderlich erwiesen. Darüber hinaus nimmt die EZB zur Kenntnis, dass der Rat und das Europäische Parlament gegenwärtig eine Verlängerung der betreffenden Fristen um weitere drei Monate auf neun Monate in Erwägung ziehen. Die EZB hätte auch gegen eine solche Verlängerung keine Einwände.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Dezember 2005.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2005) 253 endgültig.

(2)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


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