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Dokument 32007X1229(01)

Abkommen vom 14. Dezember 2007 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006  zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 10 Band 002 S. 155 - 157

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/7


ABKOMMEN

vom 14. Dezember 2007

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2007/C 319/04)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND DIE „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NZBen“ BZW. DIE „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE MITGLIEDSTAATEN“) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend die „Entschließung“) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend der „WKM II“) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 1. Januar 1999 beschlossen.

(2)

Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt.

(3)

Zypern als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hat seit dem 2. Mai 2005 am WKM II teilgenommen. Die Zentralbank von Zypern ist Partei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), das durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2) geändert wurde (gemeinsam nachfolgend das „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“).

(4)

Malta als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, hat seit dem 2. Mai 2005 am WKM II teilgenommen. Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta ist Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

(5)

Durch Artikel 1 der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (3) wird die für Zypern nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2008 wird der Euro die Währung Zyperns sein. Die Zentralbank von Zypern sollte ab diesem Zeitpunkt nicht länger Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein.

(6)

Durch Artikel 1 der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008 (4) wird die für Malta nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2008 wird der Euro die Währung Maltas sein. Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta sollte ab diesem Zeitpunkt nicht länger Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein.

(7)

Es ist deshalb erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um der Aufhebung der Ausnahmeregelungen für Zypern und Malta Rechnung zu tragen —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

Artikel 1

Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für einen Mitgliedstaat

1.1

Die Zentralbank von Zypern ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nicht mehr Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

1.2

Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nicht mehr Partei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

Artikel 2

Ersetzung von Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II

Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

3.1

Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geändert.

3.2

Das vorliegende Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2007.

Für die

Europäische Zentralbank

Für die

Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

Für die

Česká národní banka

Für die

Danmarks Nationalbank

Für die

Eesti Pank

Für die

Zentralbank von Zypern

Für die

Latvijas Banka

Für die

Lietuvos bankas

Für die

Magyar Nemzeti Bank

Für die

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

Für die

Narodowy Bank Polski

Für die

Banca Națională a României

Für die

Národná banka Slovenska

Für die

Sveriges Riksbank

Für die

Bank of England


(1)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(2)  ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(4)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.


ANHANG

„ANHANG II

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008

(in Mio. EUR)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

510

Česká národní banka

660

Danmarks Nationalbank

700

Eesti Pank

300

Latvijas Banka

330

Lietuvos bankas

380

Magyar Nemzeti Bank

640

Narodowy Bank Polski

1 700

Banca Naţională a României

1 000

Národná banka Slovenska

450

Sveriges Riksbank

940

Bank of England

4 390

Europäische Zentralbank

Null


Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

Null

Deutsche Bundesbank

Null

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

Null

Bank von Griechenland

Null

Banco de España

Null

Banque de France

Null

Banca d'Italia

Null

Zentralbank von Zypern

Null

Banque centrale du Luxembourg

Null

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

Null

De Nederlandsche Bank

Null

Oesterreichische Nationalbank

Null

Banco de Portugal

Null

Banka Slovenije

Null

Suomen Pankki

Null


(1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


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