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Dokument 52012AB0062

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 1. August 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (CON/2012/62)

ABl. C 310 vom 13.10.2012, S. 12–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/12


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. August 2012

zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer

(CON/2012/62)

2012/C 310/02

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 3. April 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht. Am 19. April 2012 wurde die EZB vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die sich auf die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets durch die EZB und die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags sowie den Beitrag der EZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags beziehen. Darüber hinaus legt Artikel 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB”) fest, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken Einrichtungen zur Verfügung stellen können und die EZB Verordnungen erlassen kann, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Gemeinsam mit der Richtlinie 2004/39/EG (2) und dem Vorschlag für eine Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (3) bildet der Verordnungsvorschlag den Regulierungsrahmen für Marktinfrastrukturen und Handelsplätze. Aufgrund ihrer Größe, Komplexität und ihrer systemischen Verflechtung gelten Zentralverwahrer als von systemischer Bedeutung (4) und erfordern daher für die Überwachung und Aufsicht einen umfassenden Regulierungsrahmen, der mikro- und makroprudentielle Instrumente kombiniert. Die EZB unterstützt nachdrücklich den Vorschlag der Kommission, den auf die Zentralverwahrer anwendbaren Rechtsrahmen zu stärken und die Bestimmungen zu harmonisieren, denen der Betrieb, die Zulassung und die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer unterliegt, ebenso wie die Bestimmungen zu harmonisieren, die sich auf die Begebung, das Halten und die Übertragung von Wertpapieren durch diese Zentralverwahrer innerhalb der Union beziehen (5).

Das Eurosystem entwickelt TARGET2-Securities (T2S) mit dem Ziel, ein einheitliches Abrechnungsinstrument für Europa zu Verfügung zu stellen. Die EZB unterstützt auch in diesem Zusammenhang nachdrücklich den Verordnungsvorschlag, der die rechtlichen und operationellen Bedingungen für die grenzüberschreitende Abwicklung in der Union im Allgemeinen und in T2S im Besonderen ausbauen wird. Die EZB empfiehlt in diesem Zusammenhang, den Verordnungsvorschlag und die entsprechenden Durchführungsrechtsakte vor dem für Juni 2015 geplanten Start von T2S zu verabschieden.

1.   Anwendungsbereich der Verordnung

Der Verordnungsvorschlag legt einheitliche Anforderungen an die Abrechnung von Finanzinstrumenten fest (6). Gemäß der Richtlinie 2004/39/EG (7) umfassen „Finanzinstrumente“ übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, Derivatkontrakte, Finanzielle Differenzgeschäfte und Emissionsberechtigungen. Die EZB stellt in dieser Hinsicht fest, dass der Verordnungsvorschlag keine Definition für „Finanzinstrumente“ enthält und dass Teile davon nur auf „Wertpapiere“ oder übertragbare Wertpapiere (8) anwendbar sind, während andere Teile auch auf Geldmarktinstrumente (9), Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate (10) anwendbar sind. Darüber hinaus definiert der Verordnungsvorschlag Zentralverwahrer als juristische Personen, die ein Wertpapierabrechnungssystem betreiben und die wenigstens eine weitere der im Anhang aufgeführten Kerndienstleistungen erbringen (11). Die EZB ist der Ansicht, dass für alle drei Kerndienstleistungen ein Regelwerk geschaffen werden sollte. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die EZB im Interesse der Rechtsklarheit, den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags sowohl im Hinblick auf die Art der Instrumente, für die er gilt, als auch auf die Definition der Zentralverwahrer noch genauer zu klären.

Die Definition der Zentralverwahrer sollte geändert werden, um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, die daher rührt, dass ein Zentralverwahrer zwei oder drei rechtliche Einheiten zur Ausübung verschiedener Kerndienstleistungen schafft, ohne der auf Zentralverwahrer anwendbaren Verordnung zu unterliegen. Die EZB ist der Ansicht, dass die Verordnung auf jede juristische Person, die eine der in Abschnitt A des Anhangs angegebenen drei Kerndienstleistungen anbietet, anwendbar sein sollte.

2.   Zusammenarbeit zwischen Behörden

2.1

Der Verordnungsvorschlag gewährt den zuständigen Aufsichtsbehörden eine vorherrschende Rolle und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) als den zuständigen Behörden in Bezug auf Zentralverwahrer eine unterstützende Rolle. In Anbetracht der Rolle der Zentralbanken als Aufsichtsbehörden und/oder emittierende Zentralbanken, sowie des Umstands, dass die Zentralbanken Dienste der Zentralverwahrer für die Abrechnung von geldpolitischen Operationen in Anspruch nehmen, sollte der Verordnungsvorschlag sicherstellen, dass die Befugnisse der zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets Authority“, ESMA) durch eine angemessene Einbindung der Mitglieder des ESZB ergänzt und ausgeglichen werden. Zentralbanken und Wertpapierregulierungsbehörden im Ausschuss für Zahlungsverkehr- und Abrechnungssysteme (CPSS) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) haben die Bedeutung der Regulierung, Überwachung und Aufsicht in Bezug auf die Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich der Zentralverwahrer, anerkannt (12). Die EZB ist der Ansicht, dass der Verordnungsvorschlag mit den CPSS-IOSCO-Prinzipien übereinstimmen sollte. Eine wirksame und enge Zusammenarbeit sollte zwischen den zuständigen Behörden und den Mitgliedern des ESZB gefördert werden, sowohl aus Sicht der Aufsicht als auch als emittierende Zentralbanken und unbeschadet der Zentralbankbefugnisse (13).

2.2

Die EZB stellt weiterhin fest, dass der Verordnungsvorschlag bereits eine Anzahl von Bereichen der Zusammenarbeit festlegt, und die EZB schlägt einige zusätzliche Bereiche vor, in denen sie diese Einbeziehung von ESMA-ESZB ebenfalls für erforderlich hält. Darüber hinaus betont die EZB die Notwendigkeit der gemeinsamen Arbeit von ESMA-ESZB bei der Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Mitglieder des ESZB keine zusätzlichen und möglicherweise abweichenden Anforderungen im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen (einschließlich Rechtsakten) entwickeln müssen. Darüber hinaus würde dadurch die Notwendigkeit einer fortlaufenden Bewertung der an der Abrechnung von geldpolitischen Operationen teilnehmenden Zentralverwahrer anhand von Nutzerstandards (14) vermieden, die sonst die rechtlichen Verpflichtungen des ESZB erfüllen müssten. Der rechtzeitige und angemessene Austausch notwendiger Informationen, einschließlich für die Zwecke der Finanzstabilität, Überwachung und Statistik, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von besonderer Bedeutung.

2.3

Der Verordnungsvorschlag sollte daher Bestimmungen über die Zusammenarbeit vorsehen, die es den zuständigen und maßgeblichen Behörden ermöglichen, ihre Verpflichtungen sowohl auf nationaler Ebene als auch in grenzüberschreitenden Zusammenhängen im Einklang mit den CPSS-IOSCO-Prinzipien (15) zu erfüllen. Der Verordnungsvorschlag sollte angesichts der erwarteten Entwicklung von grenzüberschreitenden Operationen und Abrechnungen eine umfassende Überwachung und Aufsicht in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang sowie die Verbindungen zwischen den Zentralverwahrern erleichtern, wobei die letztere Funktion durch den Start der gemeinsamen T2S-Plattform erleichtert und sogar gefördert werden wird. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, über die angemessene Form der Kooperationsvereinbarungen zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund könnte die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, Kollegien von Behörden einzurichten, insbesondere für den Fall, dass ein Zentralverwahrer über eine Tochtergesellschaft oder eine Niederlassung grenzüberschreitend tätig ist oder wenn die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nennenswerten Umfang erhält (16).

3.   Überwachung auf Makroebene

Es ist anerkannt, dass solide Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich der Wertpapierabrechnungssysteme, einen wesentlichen Beitrag zur Finanzstabilität leisten, indem sie das systemische Risiko reduzieren (17). Die EZB stellt fest, dass die Überwachung auf Makro-Ebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und gegebenenfalls durch die zuständigen nationalen Behörden unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Mitglieder des ESZB erfolgen sollte.

4.   Abwicklung in Zentralbankgeld

Der Verordnungsvorschlag erlaubt Zentralverwahrern, Barabwicklung in Geschäftsbankgeld anzubieten, wenn die Abwicklung in Zentralbankgeld nicht praktikabel ist (18). Dies stimmt mit den CPSS-IOSCO-Prinzipien und den ESZB-CESR-Empfehlungen (19) überein, wodurch klargestellt wird, dass Zentralbankliquidität und Geschäftsbankgeld im Hinblick auf das Risiko keine gleichwertigen Optionen sind. Soweit ein Zentralverwahrer Barabwicklung in Geschäftsbankgeld anbieten darf, sollte er dazu verpflichtet sein, die Befolgung strenger Kriterien durch das als Verrechnungsbank handelnde Kreditinstitut zu fordern und zu überwachen (20). Die EZB begrüßt weiterhin, dass der Verordnungsvorschlag nicht den Zugang zu Zentralbankkrediten, einschließlich der Liquiditätshilfe in Notfällen, regelt, bei dem es sich um ein Vorrecht der Zentralbanken handelt und der unmittelbar mit der Geldpolitik verbunden ist.

5.   Zentralverwahrer und bankartige Nebendienstleistungen

5.1

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass Zentralverwahrer selbst keine bankartigen Nebendienstleistungen erbringen können und dass sie stattdessen ermächtigt werden sollten, eines oder mehrere Kreditinstitute zu benennen, die bestimmte, im Verordnungsvorschlag festgelegte bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Jedoch darf einigen Zentralverwahrern im Wege der Ausnahmegenehmigung und unter Berücksichtigung bestimmter Sicherungsvorkehrungen eine beschränkte Genehmigung erteilt werden, derartige Dienstleistungen zu erbringen (21).

5.2

Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung, um die Übereinstimmung mit den Wettbewerbsregeln der Union und den Rechtsrahmen zur systemischen Überwachung auf Makroebene und zum Bankrecht sicherzustellen (22), sowie eine angemessene Verteilung der Aufgaben zwischen den Aufsichtsbehörden der Zentralverwahrer und den Bankenaufsichtsbehörden. Wie schon in einer früheren Stellungnahme hervorgehoben wurde, bevorzugt die EZB in dieser Hinsicht die systematische Einbindung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), um eine vorherige technische Analyse in Bezug auf das Bankrecht der Union vorzunehmen (23).

Der Verordnungsvorschlag unterscheidet insbesondere zwischen bankartigen Nebendienstleistungen für die Teilnehmer eines Wertpapierabrechnungssystems im Zusammenhang mit der Abrechnung einerseits und bankartigen Nebendienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Kern- oder Nebendienstleistungen andererseits (24). Er überträgt auch der Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Nebendienstleistungen genauer festzulegen (25). Die EZB ist der Ansicht, dass die vorgenannte Unterscheidung nicht deutlich ist und dass die genannten bankartigen Nebendienstleistungen mit der Terminologie des Bankrechts der Union so weit wie möglich in Einklang gebracht werden sollten.

5.3

Der Rahmen für die Erbringung von Banknebendienstleistungen sollte sich an der angemessenen Begrenzung von Risiken orientieren und gleichzeitig die Effizienz der Zentralverwahrer bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen sicherstellen. Angesichts der ausschlaggebenden Bedeutung dieser Frage könnte eine umfassendere Bewertung der verschiedenen Möglichkeiten für die Erbringung von Banknebendienstleistungen gerechtfertigt sein. Eine derartige Bewertung wäre hilfreich bei der umfänglichen Bestimmung a) der verschiedenen Risiken, einschließlich der mit Abwicklungen verbundenen Risiken ebenso wie der rechtlichen, Kredit-, Liquiditäts-, operationellen und Geschäftsrisiken und b) der mit diesen Möglichkeiten verbundenen Effizienzprofile, und sie würde bei der Findung des sichersten und effizientesten Modells helfen. Die EZB ist bereit, einen Beitrag zu einer solchen Bewertung zu leisten.

Zudem sollte es keine Unklarheit hinsichtlich des genauen Umfangs der Banknebendienstleistungen, welche die benannten Kreditinstitute erbringen dürften (26), hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen diese Dienstleistungen unterliegen, und hinsichtlich ihres Maßes an Unabhängigkeit gegenüber dem Rechtsrahmen für Banken geben (27).

5.4

Der Verordnungsvorschlag schränkt die von einem benannten Kreditinstitut, das zu derselben Gruppe wie der Zentralverwahrer gehört, zu erbringenden Dienstleistungen ein (28). Die EZB geht davon aus, dass diese Beschränkung durch Risikoerwägungen motiviert ist, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung von Ansteckungseffekten. Die EZB empfiehlt angesichts der potentiell negativen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Zentralverwahrers, seine Funktionen — insbesondere solche, die auf einem Lieferung gegen Zahlung-Verfahren beruhen — im Falle einer Abwicklung oder Insolvenz des Kreditinstituts weiter auszuüben, diese Beschränkung auf alle Kreditinstitute auszuweiten, die die in Abschnitt C des Anhangs aufgeführten Bankdienstleistungen für die Teilnehmer eines Wertpapierabrechnungssystems erbringen.

5.5

Schließlich ist die EZB der Ansicht, dass das vorgeschlagene Verfahren für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung relativ komplex ist und vereinfacht werden könnte, um das erforderliche Maß an Zuverlässigkeit und Einheitlichkeit zu erreichen. Für die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung sollte insbesondere sichergestellt sein, dass zusätzlich zu den im Vorschlag vorgesehenen zwingenden qualitativen Kriterien objektive Kriterien, einschließlich — soweit möglich — quantitativer Kriterien, festgelegt werden.

6.   Vereinbarkeit mit weltweiten Standards für Zentralverwahrer

Der Verordnungsvorschlag erkennt an, dass sich die Verordnung an den bestehenden von CPSS-IOSCO erarbeiteten Empfehlungen orientieren sollte (29). Dennoch bestehen einige Unvereinbarkeiten zwischen den CPSS-IOSCO-Prinzipien und dem Verordnungsvorschlag, die die EZB aufzugreifen empfiehlt. Der Verordnungsvorschlag regelt zum Beispiel nicht die Anforderungen an eine abgestufte Teilnahme (30). Weiterhin erwähnt der Verordnungsvorschlag die Notwendigkeit, Risiken aus gegenseitigen Abhängigkeiten (31) zu beherrschen, nur in Zusammenhang mit dem operationellen Risiko (32). Auch im Hinblick auf die Beherrschung des Liquiditätsrisikos gibt es Abweichungen (33), d. h. der Verordnungsvorschlag unterscheidet nicht zwischen Systemen zeitversetzter Nettoabwicklung („deferred net settlement systems“, DNS) mit oder ohne Abrechnungsgarantie. Das widerspricht den CPSS-IOSCO-Prinzipien, die von DNS, die eine Abrechnungsgarantie abgeben, die vollständige Abdeckung der Kredit- und Liquiditätsforderungen verlangen, während DNS ohne Abrechnungsgarantie die Kreditforderungen gegenüber den zwei größten Teilnehmern und ihren Tochtergesellschaften und die Liquiditätsforderungen gegenüber dem größten Teilnehmer und seinen Tochtergesellschaften abzudecken haben.

7.   Auslagerung an öffentliche Stellen

Der Verordnungsvorschlag legt Anforderungen fest, die die Zentralverwahrer bei einer Auslagerung eines Teils ihrer Tätigkeiten erfüllen müssen (34). Eine Ausnahme gilt für Situationen, in denen ein Zentralverwahrer bestimmte Teile seines Geschäftsbetriebs an öffentliche Stellen auslagert, unter der Voraussetzung, dass dies durch einen angemessenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt wird. Die EZB stellt fest, dass das gegenwärtige, von dem Eurosystem durchgeführte T2S-Projekt von dieser Ausnahme gedeckt wäre. Die EZB begrüßt diese Ausnahme, die berücksichtigt, dass eine solche Auslagerung zu bedeutenden Vorteilen für die Wirtschaft führen kann, zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems beiträgt und einer Rahmenvereinbarung unterliegt, die Sicherungsmechanismen enthält (35).

8.   Rechtskollision

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass grundsätzlich alle Fragen zu Eigentumsaspekten im Zusammenhang mit den von einem Zentralverwahrer gehaltenen Wertpapieren dem Recht des Landes unterliegen, in dem das Wertpapierkonto geführt wird (36). Ein solcher Grundsatz steht zwar mit der in anderen Rechtsakten der Union verfolgten Herangehensweise, die in Bezug auf Eigentumsaspekte bei Wertpapieren das Recht des Ortes des jeweiligen Intermediärs anwendet, in Einklang (37). Die EZB hat jedoch starke Einwände gegen die Einführung der zusätzlichen Kollisionsregeln, die mit den bestehenden EU-Rechtsvorschriften nicht vereinbar sind und sich auf die Rechtssicherheit auswirken würden (38).

Während eine klare und einfache Kollisionsregel für alle Aspekte buchmäßig verwalteter Wertpapiere von Bedeutung für die wirksame und sichere grenzüberschreitende Verwahrung und Übertragung von Finanzinstrumenten ist, weist darüber hinaus — und wie bereits in einer vorangegangenen Stellungnahme hervorgehoben wurde — die praktische Anwendung einheitlicher Kollisionsregeln für grenzüberschreitende Wertpapierclearings- und -abwicklungstätigkeiten in der Union immer noch Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „Belegenheitsort eines Kontos“ auf (39). Die EZB hält es in dieser Hinsicht für notwendig, die verschiedenen Rechtsrahmen der Union für die Verwahrung und Veräußerung von Wertpapieren und für die Ausübung der mit Wertpapieren verbundenen Rechte in Einklang mit dem Schlussbericht der „Sachverständigengruppe Rechtssicherheit“ (40) zu harmonisieren.

9.   Spezielle Regelungen für die Abwicklung von Zentralverwahrern

Da der Verordnungsvorschlag keine speziellen, umfassenden Regelungen für die Abwicklung von Zentralverwahrern enthält, empfiehlt die EZB, solche Regelungen zu verabschieden.

Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. August 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2012) 73 endg.

(2)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). Befindet sich gegenwärtig in Überarbeitung. Siehe den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, KOM(2011) 656 endg., und den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR] über OTC-Derivative, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, KOM(2011) 652 endg.

(3)  Siehe den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, KOM(2010) 484 endg.

(4)  Siehe Nummer 1 der Begründung des Verordnungsvorschlags.

(5)  Siehe auch die Erwiderung der Dienste der EZB vom 22. März 2011 (nachfolgend die „Erwiderung der EZB“) zu der öffentlichen Konsultation der Kommission über Zentralverwahrer und über die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union (nachfolgend die „Kommissionskonsultation“). Die Erwiderung der EZB ist auf der Website der EZB unter http://www.ecb.int abrufbar.

(6)  Siehe Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(7)  Richtlinie 2004/39/EG. Der Vorschlag der Kommission, die Richtlinie 2004/39/EG aufzuheben (siehe Fußnote 3) umfasst auch den Begriff der Emissionsberechtigungen.

(8)  Siehe Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18 der Richtlinie 2004/39/EG.

(9)  Siehe Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 19 der Richtlinie 2004/39/EG.

(10)  Emissionszertifikate werden im Verordnungsvorschlag unter Verweis auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32) definiert.

(11)  Siehe Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 und Abschnitt A des Anhangs des Verordnungsvorschlags.

(12)  Siehe die CPSS-IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktstrukturen („Principles for financial market infrastructures“), April 2012, abrufbar auf der Website der BIS (unter http://www.bis.org), insbesondere Kapitel 4 (nachfolgend die „CPSS-IOSCO-Prinzipien“).

(13)  Siehe die Stellungnahme der EZB CON/2011/1 vom 13. Januar 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. C 57 vom 23.2.2011, S. 1). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(14)  Standards für die Nutzung von Wertpapierabrechnungssystemen in der EU bei Kreditgeschäften des ESZB („Standards for the use of EU securities settlement systems in ESCB credit operations“), Europäisches Währungsinstitut, Januar 1998.

(15)  Siehe insbesondere „Verantwortung E (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)“ der CPSS-IOSCO-Prinzipien.

(16)  Sowohl der gesetzliche Rahmen EMIR der EU als auch die Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) und die CPSS-IOSCO-Prinzipien sehen bereits die Einrichtung von Kollegien vor.

(17)  Siehe Rat für Finanzstabilität („Financial Stability Board“), „Eingrenzung der von systemrelevanten Finanzinstituten ausgehenden Moral-Hazard-Problematik — Empfehlungen und Fristen“ („Reducing the moral hazard posed by systemically important financial institutions – recommendations and time lines“), Oktober 2010, S. 8.

(18)  Artikel 37 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.

(19)  Siehe in dieser Hinsicht Prinzip 9 der CPSS-IOSCO-Prinzipien und Empfehlung 10 der „Empfehlungen für Wertpapierabrechnungssysteme und Zentralverwahrer in der Europäischen Union“ („Recommendations for securities settlement systems and recommendations for central counterparties in the European Union“) des ESZB-CESR, Mai 2009 (nachfolgend die „ESZB-CESR-Empfehlungen“).

(20)  Siehe in dieser Hinsicht Prinzip 9 der CPSS-IOSCO-Prinzipien und Empfehlung 10 der ESZB-CESR- Empfehlungen.

(21)  Siehe insbesondere Titel IV und Abschnitt C des Anhangs des Verordnungsvorschlags.

(22)  Siehe Richtlinie 2006/48/EG und die gegenwärtig diskutierten Änderungen in den Kompromissvorschlägen der Ratspräsidentschaft.

(23)  Siehe in dieser Hinsicht Nummer 3.2 der Stellungnahme der EZB CON/2012/5 vom 25. Januar 2012 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. C 105 vom 11.4.2012, S. 1).

(24)  Siehe Abschnitt C des Anhangs des Verordnungsvorschlags.

(25)  Siehe Artikel 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.

(26)  Siehe Artikel 54 des Verordnungsvorschlags.

(27)  Siehe in dieser Hinsicht Artikel 57 und 58 des Verordnungsvorschlags.

(28)  Siehe Artikel 52 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags.

(29)  Siehe Erwägungsgrund 25 des Verordnungsvorschlags.

(30)  Siehe Prinzip 19 der CPSS-IOSCO-Prinzipien.

(31)  Siehe Prinzip 3 der CPSS-IOSCO-Prinzipien.

(32)  Artikel 42 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags.

(33)  Siehe Prinzip 7 der CPSS-IOSCO-Prinzipien und Artikel 57 des Verordnungsvorschlags.

(34)  Siehe Artikel 28 des Verordnungsvorschlags.

(35)  Siehe die Konsultation der Kommission und die Erwiderung der EZB.

(36)  Siehe Artikel 46 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(37)  Siehe Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), Artikel 9 der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43) und Artikel 24 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).

(38)  Siehe Artikel 46 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.

(39)  Siehe in dieser Hinsicht die Stellungnahme der EZB CON/2008/37 vom 7. August 2008 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie 2002/47/EG (ABl. C 216 vom 23.8.2008, S. 1), Nummer 8.

(40)  Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/docs/certainty/2ndadvice_final_en.pdf


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 6

„6.

Der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board — FSB) forderte am 20. Oktober 2010 eine Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen und sprach sich für die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards aus. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) stehen kurz vor Abschluss der Arbeiten an einem Entwurf für weltweite Standards. Diese Standards sollen die BIZ-Empfehlungen aus dem Jahr 2001 ersetzen, die auf europäischer Ebene 2009 durch unverbindliche Leitlinien des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) angepasst wurden.“

„6.

Der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board — FSB) forderte am 20. Oktober 2010 eine Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen und sprach sich für die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards aus. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) haben im April 2012 Prinzipien über Finanzmarktinfrastrukturen veröffentlicht.. Diese Prinzipien ersetzen die CPSS-IOSCO--Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme von November 2001, die auf der Ebene der Union im Mai 2009 durch die gemeinsam von dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) verabschiedeten Empfehlungen für Wertpapierabrechnungssysteme und Zentralverwahrer umgesetzt wurden.“

Begründung

Die Änderung berücksichtigt die Verabschiedung der CPSS-IOSCO-Prinzipien und stellt den Verweis auf das ESZB und den CESR klar.

Änderung 2

Erwägungsgrund 8

„8.

Zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört es, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. In diesem Zusammenhang führen die Mitglieder des ESZB die Aufsicht durch, indem sie für effiziente und solide Clearing- und Zahlungssysteme sorgen. Die Mitglieder des ESZB fungieren häufig als Verrechnungsstelle für die Kassamarktposition von Wertpapiergeschäften. Außerdem sind sie wichtige Kunden von Zentralverwahrern, die häufig die Besicherung geldpolitischer Operationen verwalten. Eine enge Einbindung der Mitglieder des ESZB durch Konsultation bei der Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer, der Anerkennung von Zentralverwahrern aus Drittländern und der Genehmigung von Zentralverwahrer-Verbindungen sollte vorgesehen sein. Diese enge Einbindung sollte außerdem durch die Konsultation der ESZB-Mitglieder bei der Festlegung regulatorischer und technischer Durchführungsstandards sowie bei der Festlegung von Leitlinien und Empfehlungen erfolgen. Durch diese Verordnung wird die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken (NZB) für die Gewährleistung effizienter und solider Clearing- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verhältnis zu anderen Ländern nicht berührt.“

„8.

Zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört es, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. In diesem Zusammenhang führen die Mitglieder des ESZB die Aufsicht durch, indem sie für effiziente und solide Clearing- und Zahlungssysteme sorgen. Die Mitglieder des ESZB fungieren häufig als Verrechnungsstelle für die Kassamarktposition von Wertpapiergeschäften. Außerdem sind sie wichtige Kunden von Zentralverwahrern, die häufig die Besicherung geldpolitischer Operationen verwalten. Die Mitglieder des ESZB solltenbei der Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer, der Anerkennung von Zentralverwahrern aus Drittländern und der Genehmigung von Zentralverwahrer-Verbindungen eng eingebunden und konsultiert werden. Sie sollten außerdem durch die Konsultation der ESZB-Mitglieder bei der Festlegung regulatorischer und technischer Durchführungsstandards sowie bei der Festlegung von Leitlinien und Empfehlungen eng eingebunden und konsultiert werden, um das Entstehen von parallelen Regelungen zu vermeiden. Durch diese Verordnung wird die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken (NZB) für die Gewährleistung effizienter und solider Clearing- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verhältnis zu anderen Ländern nicht berührt. Der Zugang zu Informationen ist für die Mitglieder des ESZB sowohl für die angemessene Ausübung ihrer Beaufsichtigung der Finanzmarktstrukturen als auch im Zusammenhang mit der Funktion einer emittierenden Zentralbank von entscheidender Bedeutung.

Begründung

Die Änderung soll die Bedeutung einer engen und gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen der ESMA und dem ESZB bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards unterstreichen. Sie befasst sich auch mit dem Zugang zu Informationen von den jeweiligen Interessenträgern. Sie würde die für Artikel 20 vorgeschlagene Änderung unterstützen.

Änderung 3

Erwägungsgrund 25

„25.

Unter Berücksichtigung des globalen Charakters der Finanzmärkte und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer ist für internationale Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen diese unterliegen, Sorge zu tragen. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten sich an den bestehenden von CPSS-IOSCO und ESZB-CESR erarbeiteten Empfehlungen orientieren. Die ESMA sollte bei der Konzipierung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards oder bei Vorschlägen zur Überarbeitung dieser Standards und der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Leitlinien und Empfehlungen die bestehenden Standards und deren Weiterentwicklung berücksichtigen.“

„25.

Unter Berücksichtigung des globalen Charakters der Finanzmärkte und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer ist für internationale Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen diese unterliegen, Sorge zu tragen. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten sich an den bestehenden CPSS-IOSCO-Prinzipien über Finanzmarktinfrastrukturen und den ESZB-CESR- -Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme und den Empfehlungen für Zentralverwahrer in der Europäischen Union orientieren. Die ESMA sollte bei Vorschlägen zu technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und den in dieser Verordnung genannten Leitlinien und Empfehlungen die bestehenden Standards und deren Weiterentwicklung berücksichtigen.“

Begründung

Die Änderung soll den Wortlaut dieses Erwägungsgrundes klarstellen und berücksichtigt den Erlass der CPSS-IOSCO-Prinzipien.

Änderung 4

Erwägungsgrund 35

„35.

Für die Sicherheit der zwischen Zentralverwahrern getroffenen Verbindungsvereinbarungen sollten besondere Anforderungen gelten, die den jeweiligen Teilnehmern den Zugang zu anderen Wertpapierabrechnungssystemen eröffnen. Die Vorschrift, dass bankartige Nebendienstleistungen von einer von der die Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen erbringenden Stelle getrennten rechtlichen Einheit zu erbringen sind, sollte dem nicht entgegenstehen, dass die Zentralverwahrer solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, insbesondere wenn sie Teilnehmer eines von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems sind. Besonders wichtig ist dabei, dass alle Risiken, die aus den Verbindungsvereinbarungen entstehen könnten, wie Kredit-, Liquiditäts- Organisations- oder andere einschlägige Risiken, weitestgehend gemindert sind. Für interoperable Verbindungen ist es wichtig, dass bei verbundenen Wertpapierabrechnungssystemen der Zeitpunkt des Einbringens von Übertragungsaufträgen ins System, der Unwiderruflichkeit dieser Aufträge und der Wirksamkeit der Übertragung von Wertpapieren und Barmitteln identisch ist. Dieselben Grundsätze sollten für Zentralverwahrer gelten, die eine gemeinsame IT-Struktur für die Abrechnung nutzen.“

„35.

Für die Sicherheit der zwischen Zentralverwahrern getroffenen Verbindungsvereinbarungen sollten besondere Anforderungen gelten, die den jeweiligen Teilnehmern den Zugang zu anderen Wertpapierabrechnungssystemen eröffnen. Die Vorschrift, dass bankartige Nebendienstleistungen von einer von der die Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen erbringenden Stelle getrennten rechtlichen Einheit zu erbringen sind, sollte dem nicht entgegenstehen, dass die Zentralverwahrer solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, insbesondere wenn sie Teilnehmer eines von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems sind. Besonders wichtig ist dabei, dass alle Risiken, die aus den Verbindungsvereinbarungen entstehen könnten, wie Kredit-, Liquiditäts- Organisations- oder andere einschlägige Risiken, weitestgehend gemindert sind. Für interoperable Verbindungen verlangt die Richtlinie 98/26/EG von den Systemen, soweit als möglich, sicherzustellen, dass ihre Regeln hinsichtlich der Zeitpunkte des Einbringens von Übertragungsaufträgen ins System, der Unwiderruflichkeit dieser Aufträge und der Wirksamkeit der Übertragung von Wertpapieren und Barmitteln aufeinander abgestimmt sind. Dieselben Grundsätze sollten für Zentralverwahrer gelten, die eine gemeinsame IT-Struktur für die Abrechnung nutzen.“

Begründung

Die Änderung führt einen Verweis auf die Richtlinie 98/26/EG ein, da deren Artikel 3 Absatz 4 von den Systemen verlangt, die Regeln aller betreffenden interoperablen Systeme soweit als möglich aufeinander abzustimmen. Siehe auch den Vorschlag, einen neuen Absatz an Artikel 45 des Verordnungsvorschlags anzufügen.

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 1 Absatz 5 (neu)

„4.   Die Artikel 9 bis 18 sowie Artikel 20 sowie die Bestimmungen des Titels IV gelten nicht für die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind.“

„4.   Diese Verordnung gilt nicht für die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), oderstaatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind.

5.   Unbeschadet des Absatzes 4 gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 bis 18, 20, 25 und 44 sowie der Bestimmungen des Titels IV für die Mitglieder des ESZB, sofern sie ein Wertpapierabrechnungssystem betreiben und die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführten Kerndienstleistungen erbringen.

Begründung

Die EZB befürwortet eine allgemeine Ausnahmeregelung für die Mitglieder des ESZB in Bezug auf die Vorschriften zu Finanzdienstleistungen. Gleichzeitig unterstützt die EZB die Anwendung des Verordnungsvorschlags auf Mitglieder des ESZB, die Wertpapierabrechnungssysteme betreiben, mit Ausnahme der in den Artikeln 9 bis 18 und 20 sowie den Bestimmungen des Titels IV geregelten Zulassungs- und Beaufsichtigungsanforderungen. Die Änderung soll dafür eine Regelung vorsehen. Darüber hinaus wird der Verweis auf die anderen nationalen Stellen mit ähnlichen Aufgaben gestrichen, da er angesichts des Verweises auf die Mitglieder des ESZB redundant ist.

Änderung 6

Artikel 2 Absatz 1

„ ‚Zentralverwahrer‘ eine juristische Person, die ein Wertpapierabrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt;“

„ ‚Zentralverwahrer‘ eine juristische Person, die wenigstens eine der Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs erbringt;“

Begründung

Die Änderung ändert die Definition des Zentralverwahrers ab, um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, die daher rührt, dass ein Zentralverwahrer zwei oder drei rechtliche Einheiten zur Ausübung verschiedener Kerndienstleistungen schafft, ohne der auf Zentralverwahrer anwendbaren Verordnung zu unterliegen. Die EZB ist der Ansicht, dass die Verordnung auf jede juristische Person, die eine der in Abschnitt A des Anhangs angegebenen drei Kerndienstleistungen anbietet, anwendbar sein sollte.

Änderung 7

Artikel 3 Absatz 1

„1.   Jede Gesellschaft, die übertragbare Wertpapiere ausgibt, die zum Handel auf geregelten Märkten zugelassen sind, trägt dafür Sorge, dass diese Wertpapiere durch Ausstellung einer Globalurkunde, die für die gesamte Emission steht, im Effektengiro als Immobilisierung oder nach einer Direktemission der Wertpapiere in dematerialisierter Form dargestellt werden.“

„1.   Jede rechtliche Einheit, die übertragbare Wertpapiere ausgibt, die zum Handel auf geregelten Märkten zugelassen sind, trägt dafür Sorge, dass diese Wertpapiere durch Ausstellung einer Globalurkunde, die für die gesamte Emission steht, im Effektengiro als Immobilisierung oder nach einer Direktemission der Wertpapiere in dematerialisierter Form dargestellt werden.“

Begründung

Übertragbare Wertpapiere können durch Gesellschaften und andere rechtliche Einheiten wie etwa Mitgliedstaaten, öffentliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters ausgegeben werden. Die EZB schlägt vor, den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags um Emittenten zu erweitern, die nicht Gesellschaften sind, indem der Begriff „Gesellschaft“ durch „rechtliche Einheit“ ersetzt wird. Wird dieser Vorschlag angenommen, sollte Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags entsprechend geändert werden.

Änderung 8

Artikel 6 Absatz 4

„4.   Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, um die Angaben zu den Verfahren zur Bestätigung der relevanten Angaben sowie zur Ermöglichung der Abwicklung, die in den Absätzen 1 und 2 genannt werden, ebenso zu präzisieren wie die Angaben über die in Absatz 3 genannten Überwachungsinstrumente zur Ermittlung voraussichtlich gescheiterter Abwicklungen.

[…]“

„4.   Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, um die Angaben zu den Verfahren zur Bestätigung der relevanten Angaben sowie zur Ermöglichung der Abwicklung, die in den Absätzen 1 und 2 genannt werden, ebenso zu präzisieren wie die Angaben über die in Absatz 3 genannten Überwachungsinstrumente zur Ermittlung voraussichtlich gescheiterter Abwicklungen.

[…]“

Begründung

Die Änderung soll die angemessene Einbindung des ESZB in die Erstellung des Entwurfs für technische Regulierungsstandards durch die ESMA sicherstellen.

Änderung 9

Artikel 7 Absatz 1

„1.   Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumenten ein. Er übermittelt der zuständigen Behörde und jeder Person mit berechtigtem Interesse regelmäßige Berichte, denen die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Information zu entnehmen sind. Die zuständigen Behörden bringen der ESMA relevante Informationen über gescheiterte Abwicklungen zur Kenntnis.“

„1.   Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumenten ein. Er übermittelt der zuständigen Behörde, den in Artikel 11 genannten Behörden und jeder Person mit berechtigtem Interesse regelmäßige Berichte, denen die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Information zu entnehmen sind. Die zuständigen Behörden bringen der ESMA relevante Informationen über gescheiterte Abwicklungen zur Kenntnis.“

Begründung

Der Änderungsvorschlag soll die Übermittlung rechtzeitiger und angemessener Informationen sowohl an die zuständigen Behörden als auch an die Mitglieder des ESZB sicherstellen.

Änderung 10

Artikel 8

„1.   Es obliegt der maßgeblichen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht das von einem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierabrechnungssystem unterliegt, in enger Zusammenarbeit mit den für die Beaufsichtigung der in Artikel 7 genannten geregelten Märkte, MTF, OTF und zentralen Gegenparteien zuständigen Behörden sicherzustellen, dass die Artikel 6 und 7 zur Anwendung kommen und die verhängten Sanktionen überwacht werden. Insbesondere überwachen die Behörden die Anwendung der in Artikel 7 Absätze 2 und 4 genannten Sanktionen und der in Artikel 7 Absatz 6 genannten Maßnahmen.

2.   Zur Gewährleistung einer innerhalb der Europäischen Union einheitlichen, wirksamen und effizienten Aufsichtspraxis bezüglich der Artikel 6 und 7 dieser Verordnung kann die ESMA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.“

„1.   Es obliegt den in Artikel 10 genannten Behörden, , in enger Zusammenarbeit mit den für die Beaufsichtigung der in Artikel 7 genannten geregelten Märkte, MTF, OTF und zentralen Gegenparteien zuständigen Behörden sowie mit den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Behörden sicherzustellen, dass die Artikel 6 und 7 zur Anwendung kommen und verhängte Sanktionen überwacht werden. Insbesondere überwachen diese Behörden die Anwendung der in Artikel 7 Absätze 2 und 4 genannten Sanktionen und der in Artikel 7 Absatz 6 genannten Maßnahmen.

2.   Zur Gewährleistung einer innerhalb der Europäischen Union einheitlichen, wirksamen und effizienten Aufsichtspraxis bezüglich der Artikel 6 und 7 dieser Verordnung kann die ESMA in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.“

Begründung

Der Begriff „maßgebliche Behörde“ wird in Artikel 1 des Verordnungsvorschlags nicht definiert. Die Änderung in Absatz 1 soll klarstellen, dass die in Artikel 10 und 11 Absatz 1 genannten Behörden die Einhaltung von Artikel 6 und 7 sicherstellen sollten. Die EZB stellt weiterhin fest, dass die Bezugnahme auf das anwendbare Recht nicht mit der in Richtlinie 98/26/EG  (2) verwendeten Terminologie in Einklang steht. Der Änderungsvorschlag in Absatz 2 soll eine angemessene Einbindung der Mitglieder des ESZB sicherstellen. Die Artikel 7 Absatz 8, 15 Absatz 7 bis 8, 20 Absatz 8 bis 9, 24 Absatz 8, 27 Absatz 3 bis 4, 30 Absatz 6, 34 Absatz 4, 35 Absatz 6, 36 Absatz 9, 42 Absatz 7, 44 Absatz 3, 47 Absatz 6, 50 Absatz 6, 51 Absatz 5, 53 Absatz 6, 57 Absatz 5 und 58 Absatz 4 sollten entsprechend geändert werden.

Änderung 11

Artikel 11 Absatz 1

„1.   Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:

a)

die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt;

b)

gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Kassamarktpositionen des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems abgerechnet werden oder, falls die Abrechnung gemäß Titel IV über ein Kreditinstitut erfolgt, die Zentralbank in der Europäischen Union, die die entsprechende Währung ausgibt.“

„1.   Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:

a)

die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt;

b)

die Zentralbank in der Europäischen Union, die die Währung ausgibt, in der die Abwicklung vollzogen wird;

c)

gegebenenfalls das Mitglied des ESZB in dessen Büchern die Kassamarktpositionen des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems abgerechnet werden .“

Begründung

Die Änderung soll die Rolle der emittierenden Zentralbanken und den Umstand klarstellen, dass eine Abwicklung in Zentralbankgeld als Abwicklung in der von dieser Zentralbank emittierten Währung gilt.

Änderung 12

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

„Zur Gewährleistung einer innerhalb der Europäischen Union einheitlichen, wirksamen und effizienten Aufsichtspraxis, einschließlich der in den Artikeln 9 und 11 genannten Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei den unterschiedlichen zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Bewertungen, kann die ESMA an die in Artikel 9 genannten Behörden gerichtete Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.“

„Zur Gewährleistung einer innerhalb der Europäischen Union einheitlichen, wirksamen und effizienten Aufsichtspraxis, einschließlich der in den Artikeln 9 und 11 genannten Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei den unterschiedlichen zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Bewertungen, kann die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB an die in Artikel 9 genannten Behörden gerichtete Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.“

Begründung

Der Änderungsvorschlag soll bei der Erstellung der ESMA-Leitlinien die angemessene Einbindung der Mitglieder des ESZB als Behörden im Sinne von Artikel 11 des Verordnungsvorschlags sicherstellen.

Änderung 13

Artikel 13

„Die in den Artikeln 9 und 11 genannten Behörden informieren unverzüglich die ESMA und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer niedergelassen ist, auswirken können.“

„Die in den Artikeln 9 und 11 genannten Behörden informieren unbeschadet der Benachrichtigung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/26/EG unverzüglich die ESMA, den ESRB und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Stabilität einer Währung, in der die Abrechnung vollzogen wird, die Integrität der Währungspolitik und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer niedergelassen ist, auswirken können.“

Begründung

Die Änderung soll den ESRB im Hinblick auf die erwähnte Krisensituation, die die Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen kann, miteinbeziehen. Sie soll ebenfalls klarstellen, dass es sich bei der Stabilität der maßgeblichen Währungen und der Integrität der Währungspolitik um maßgebliche Faktoren für die Sicherheit der Zentralverwahrer handelt. Das Informationsverfahren nach diesem Artikel sollte unbeschadet der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG erforderlichen Benachrichtigung gelten.

Änderung 14

Artikel 15 Absatz 5

„5.   Bevor sie dem antragstellenden Zentralverwahrer die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in den nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats:

[…]“

„5.   Bevor sie dem antragstellenden Zentralverwahrer die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in den nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden und die in Artikel 11 genannten Behörden des anderen Mitgliedstaats:

[…]“

Begründung

Die CPSS-IOSCO-Prinzipien betonen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Zentralbanken, Aufsichts- und anderen relevanten Behörden. Der Änderungsvorschlag soll diese Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der auf die Zulassung der Zentralverwahrer anwendbaren Bestimmungen sicherstellen. Wird dieser Vorschlag angenommen, sollten die Artikel 17 Absatz 2, 18 Absatz 2, 22 und 23 des Verordnungsvorschlags entsprechend geändert werden.

Änderung 15

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d)

„Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, eine Genehmigung, sobald er eine Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Artikel 28 auslagern oder seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte ausweiten will:

[…]

d)

Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung.“

„Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, eine Genehmigung, sobald er eine Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Artikel 28 auslagern oder seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte ausweiten will:

[…];

d)

Einrichtung einer interoperablen-Verbindung.“

Begründung

Angesichts seines Verwaltungsaufwands sollte das Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 auf interoperable Zentralverwahrer-Verbindungen beschränkt sein. Es wird ebenfalls vorgeschlagen, Artikel 45 Absatz 2 und 50 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags entsprechend zu ändern.

Änderung 16

Artikel 19 Absatz 2

„2.   Die Zentralbanken informieren die ESMA sofort von jedem Zentralverwahrer, den sie betreiben.“

„2.   Die Mitglieder des ESZB informieren die ESMA von jedem Wertpapierabrechnungssystem, das sie betreiben.“

Begründung

Die Änderung soll den Anwendungsbereich von Artikel 19 Absatz 2 klarstellen. Sie stellt im Einklang mit Erwägungsgrund 9 und Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags klar, dass die Mitglieder des ESZB keine Zentralverwahrer betreiben, jedoch ein Wertpapierabrechnungssystem betreiben und eine andere in Abschnitt A des Anhangs aufgeführte Kerndienstleistung erbringen dürfen.

Änderung 17

Artikel 20

„1.   Mindestens einmal jährlich überprüft die zuständige Behörde die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von einem Zentralverwahrer zur Erfüllung dieser Verordnung eingeführt wurden, und bewertet die Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.

[…]

4.   Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung konsultiert die zuständige Behörde frühzeitig die in Artikel 11 erwähnten maßgeblichen Behörden hinsichtlich des Funktionierens der vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme.

5.   Die zuständige Behörde informiert die in Artikel 11 genannten maßgeblichen Behörden regelmäßig und zumindest einmal jährlich über die Ergebnisse der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung und Bewertung einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

[…]“

„1.   Mindestens einmal jährlich überprüft die zuständige Behörde die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von einem Zentralverwahrer zur Erfüllung dieser Verordnung eingeführt wurden, und bewertet die Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann oder mit denen er in Zusammenhang steht oder stehen kann. Die zuständige Behörde ist berechtigt, alle für ihre Bewertung erforderlichen relevanten Informationen zu sammeln.

[…]

4.   Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung arbeitet die zuständige Behörde frühzeitig eng mit den in Artikel 11 erwähnten maßgeblichen Behörden hinsichtlich des Funktionierens der vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme zusammen.

5.   Die zuständige Behörde erörtert mit den in Artikel 11 genannten maßgeblichen Behörden regelmäßig und im Voraus die Ergebnisse der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung und Bewertung einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

[…]“

Begründung

Die Änderung von Absatz 1 soll sicherstellen, dass die zuständigen Behörden sämtliche relevanten Informationen für die Bewertung und makroprudentielle Analyse der Risiken, denen ein Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann, einschließlich der mit seiner systemischen Rolle in Zusammenhang stehenden Risiken, sammeln und erhalten.

Die Änderungen von Absatz 4 und 5 sollen die enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Überwachungs- und anderen relevanten Behörden formalisieren.

Änderung 18

Artikel 21 Absatz 2

„2.   Jeder Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder dort sein Dienstleistungsangebot ändern will, übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, folgende Angaben:

a)

den Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit auszuüben gedenkt;

b)

einen Geschäftsplan, insbesondere mit Angabe der Dienstleistungen, die er erbringen möchte;

c)

bei einer Zweigniederlassung deren Organisationsstruktur und die Namen der für die Geschäftsleitung Verantwortlichen.“

„2.   Jeder Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder dort sein Dienstleistungsangebot ändern will, übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, folgende Angaben:

a)

den Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit auszuüben gedenkt;

b)

einen Geschäftsplan, insbesondere mit Angabe der Dienstleistungen, die er erbringen möchte, einschließlich der Währung oder der Währungen, die er abwickelt;

c)

bei einer Zweigniederlassung deren Organisationsstruktur und die Namen der für die Geschäftsleitung Verantwortlichen.“

Begründung

Der Zentralverwahrer sollte Informationen über die Währung oder die Währungen liefern, in denen er Abwicklungen ausführt. Diese Informationen sind notwendig, um die emittierenden Zentralbanken zu bestimmen, die in das Zulassungs- und Bewertungsverfahren dieses Zentralverwahrers einbezogen werden sollten.

Änderung 19

Artikel 21 Absatz 3

„3.   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben übermittelt die zuständige Behörde diese Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sofern sie in Anbetracht der geplanten Dienstleistungen keine Gründe hat, daran zu zweifeln, dass der Zentralverwahrer, der seine Dienste im Aufnahmemitgliedstaat anbieten will, über angemessene Verwaltungsstrukturen und eine angemessene Finanzlage verfügt.“

„3.   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben übermittelt die zuständige Behörde diese Angaben an die in Artikel 11 genannten Behörden und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sofern sie in Anbetracht der geplanten Dienstleistungen keine Gründe hat, daran zu zweifeln, dass der Zentralverwahrer, der seine Dienste im Aufnahmemitgliedstaat anbieten will, über angemessene Verwaltungsstrukturen und eine angemessene Finanzlage verfügt.“

Begründung

Die Änderung soll sicherstellen, dass die in Artikel 11 des Verordnungsvorschlags genannten Behörden ebenfalls unverzüglich und gleichberechtigt die in Artikel 21 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags genannten Informationen erhalten.

Änderung 20

Artikel 20a Wahrung des Berufsgeheimnisses (neu)

[kein Text]

1.   Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die gemäß Artikel [10 and 11] benannten zuständigen Behörden, für die ESMA oder für die von den zuständigen Behörden, der ESMA oder dem ESRB beauftragten

Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder tätig waren. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht, das Steuerrecht und die Bestimmungen dieser Verordnung fallen, dürfen die genannten Personen vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Zentralverwahrer oder sonstige Personen nicht identifiziert werden können.

2.   Wenn für einen Zentralverwahrer durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

3.   Unbeschadet der unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallenden Fälle dürfen die in Artikel 10 und 11 benannten Behörden, die ESMA und andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, einschließlich der Offenlegung von Informationen an ein übergeordnetes Organ, und zwar im Fall der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Erteilt jedoch die ESMA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, ihre Zustimmung, darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.

4.   Vertrauliche Informationen, die aufgrund dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 über das Berufsgeheimnis.

Diese Bestimmungen hindern allerdings die ESMA oder die in Artikel 10 und 11 benannten Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit ihren gesetzlichen Aufgaben und mit anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktteilnehmer geltenden Rechtsvorschriften mit Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. der anderen Behörde oder Stelle oder der sonstigen juristischen oder natürlichen Person, die die Informationen übermittelt hat, auszutauschen oder zu übermitteln.

5.   Die Absätze 1, 2 und 3 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, die nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden, durch die in Artikel 10 und 11 benannten Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht nicht entgegen.

Begründung

Die EZB schlägt mit dieser Änderung vor, Regelungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuführen, die den entsprechenden Bestimmungen in anderen europäischen Vorschriften zu Finanzdienstleistungen wie etwa EMIR gleichen. Zu diesem Zweck wird die Einführung eines neuen Artikel 20a vorgeschlagen.

Änderung 21

Artikel 20b Informationsaustausch (neu)

[Kein Text]

1.   Die ESMA, die in Artikel 10 und 11 benannten Behörden sowie andere einschlägige Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.

2.   Die in Artikel 10 und 11 benannten Behörden, die ESMA, andere einschlägige Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

3.   Die zuständigen Behörden teilen dem ESRB und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB Informationen mit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.

Begründung

Die EZB schlägt mit dieser Änderung vor, Regelungen zum Informationsaustausch einzuführen, die den entsprechenden Bestimmungen in anderen europäischen Vorschriften zu Finanzdienstleistungen wie etwa EMIR gleichen. Zu diesem Zweck wird die Einführung eines neuen Artikel 20b vorgeschlagen.

Änderung 22

Artikel 22 Absatz 7

„7.   Die ESMA erstellt einen Entwurf für technische Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Kooperationsvereinbarungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Durchführungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

„7.   Die ESMA erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Kooperationsvereinbarungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Durchführungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.“

Begründung

Die Änderung soll sicherstellen, dass die Mitglieder des ESZB in angemessener Weise in die Erstellung des Entwurfs für technische Durchführungsstandards einbezogen werden.

Änderung 23

Artikel 23 Absatz 2

„2.   Nach Konsultation der in Absatz 3 aufgeführten Behörden erkennt die ESMA einen in einem Drittland niedergelassenen Zentralverwahrer an, der beantragt hat, die Dienstleistungen gemäß Absatz 1 erbringen zu dürfen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Kommission hat einen Beschluss in Einklang mit Absatz 6 angenommen;

b)

der Zentralverwahrer ist effektiv zugelassen und wird effektiv beaufsichtigt, so dass die Einhaltung der in dem betreffenden Drittland geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang sichergestellt ist;

c)

zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden im betreffenden Drittland sind Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 getroffen worden.“

„2.   Nach Konsultation der in Absatz 3 aufgeführten Behörden erkennt die ESMA einen in einem Drittland niedergelassenen Zentralverwahrer an, der beantragt hat, die Dienstleistungen gemäß Absatz 1 erbringen zu dürfen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Kommission hat einen Beschluss in Einklang mit Absatz 6 angenommen;

b)

der Zentralverwahrer ist effektiv zugelassen und wird effektiv überwacht und beaufsichtigt oder wird, wenn das Wertpapierabrechnungssystem von einer Zentralbank betrieben wird, effektiv beaufsichtigt, so dass die Einhaltung der in dem betreffenden Drittland geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang sichergestellt ist;

c)

zwischen der ESMA und den maßgeblichen Behörden im betreffenden Drittland sind Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 getroffen worden.“

Begründung

Die Änderung soll sicherstellen, dass die Voraussetzung (b) auf von Zentralbanken betriebene Zentralverwahrer aus einem Drittland anwendbar ist, die lediglich der Beaufsichtigung unterliegen, wie es gegenwärtig im Falle einiger von NZBen in der Union betriebenen Zentralverwahrer der Fall ist. Absatz 2(c) sollte Zentralbanken sowohl in ihrer Eigenschaft als Überwachungsbehörden als auch in ihrer Eigenschaft als emittierende Zentralbanken mit einschließen.

Änderung 24

Artikel 23 Absatz 3

„3.   Wenn die ESMA prüft, ob die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, konsultiert sie:

a)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer aus dem Drittland Zentralverwahrungsdienstleistungen anzubieten gedenkt;

b)

die zuständigen Aufsichtsbehörden für in der Europäischen Union niedergelassene Zentralverwahrer, mit denen ein Zentralverwahrer aus einem Drittland eine Verbindung eingegangen ist;

c)

die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörden;

d)

diejenige Behörde in dem Drittland, die für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern zuständig ist.“

„3.   Wenn die ESMA prüft, ob die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, konsultiert sie:

a)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer aus dem Drittland Zentralverwahrungsdienstleistungen anzubieten gedenkt;

b)

die zuständigen Aufsichtsbehörden für in der Europäischen Union niedergelassene Zentralverwahrer, mit denen ein Zentralverwahrer aus einem Drittland eine Verbindung eingegangen ist;

c)

die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Behörden;

d)

diejenige Behörde in dem Drittland, die für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern zuständig ist.“

Begründung

Die Änderung soll sicherstellen, dass die maßgebliche emittierende Zentralbank an der Bewertung durch die ESMA im Einklang mit den CPSS-IOSCO-Prinzipien beteiligt ist.

Änderung 25

Artikel 25 Absatz 5

„5.   Ein Zentralverwahrer definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und macht der zuständigen Behörde die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.“

„5.   Ein Zentralverwahrer definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und macht der zuständigen Behörde und dem Abschlussprüfer die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.“

Begründung

Die Änderung bringt diese Bestimmung in Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der EMIR-Verordnung.

Änderung 26

Artikel 28 Absatz 5

„5.   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine öffentliche Stelle auslagert und diese Auslagerung durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt ist, den die öffentliche Stelle und der betreffende Zentralverwahrer förmlich vereinbart haben und dem die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zugestimmt haben.“

„5.   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine öffentliche Stelle auslagert und diese Auslagerung durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt ist, den die öffentliche Stelle und der betreffende Zentralverwahrer förmlich vereinbart haben und den die zuständigen Behörden des maßgeblichen Zentralverwahrers gebilligt haben.“

Begründung

Die Änderung sieht Redaktionsvorschläge vor. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den letzten Teil des Satzes zu streichen, da der Verordnungsvorschlag keine speziellen Anforderungen an die Entwicklung dieses operationellen Rahmens vorsieht.

Änderung 27

Artikel 35

„1.   Für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem führt ein Zentralverwahrer Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihm jederzeit und unverzüglich ermöglichen, die Wertpapiere eines Teilnehmers von den Wertpapieren jedes anderen Teilnehmers und gegebenenfalls von den eigenen Vermögenswerten des Zentralverwahrers zu trennen.

2.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die eigenen Wertpapiere von denen seiner Kunden zu trennen.

3.   Ein Zentralverwahrer bietet seinen Teilnehmern die Möglichkeit an, Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es ihnen ermöglichen, die Wertpapiere jedes ihrer Kunden voneinander zu trennen (Einzelkunden-Kontentrennung).

[…]“

[Der Vorschlag der EZB betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

Begründung

Die Änderung soll klarstellen, dass die von Kunden gehaltenen Wertpapiere von den Wertpapieren des Zentralverwahrers und anderer Kunden getrennt werden sollten. Dies steht im Einklang mit Prinzip 11 der CPSS-IOSCO-Prinzipien.

Änderung 28

Artikel 36 Absatz 6

„6.   Ein Zentralverwahrer schließt die Abrechnungen spätestens am vorgesehenen Abrechnungstag (Ende des Geschäftstags) wirksam ab. Auf Anforderung seines Nutzerausschusses richtet er Systeme ein, die eine Abrechnung taggleich oder in Echtzeit ermöglichen.“

„6.   Ein Zentralverwahrer schließt die Abrechnungen spätestens am vorgesehenen Abrechnungstag (Ende des Geschäftstags) wirksam ab. Auf Anforderung seines Nutzerausschusses richtet er operationelle Verfahren ein, die eine Abrechnung taggleich oder in Echtzeit ermöglichen.“

Begründung

Im Zusammenhang des Verordnungsvorschlags hat der Begriff „System“ eine spezifische Bedeutung, die in Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG definiert ist. Die Änderung soll unbeabsichtigte Auslegungen des Begriffs „System“ vermeiden.

Änderung 29

Artikel 37 Absatz 1

„1.   Bei Geschäften in der Währung des Landes, in dem die Abrechnung vollzogen wird, rechnet ein Zentralverwahrer die Barzahlungen des jeweiligen Wertpapierabrechnungssystems über auf die betreffende Währung lautende Konten bei einer Zentralbank ab, wann immer dies praktisch möglich ist.“

„1.   Bei Geschäften in der Währung des Landes, in dem die Abrechnung vollzogen wird, rechnet ein Zentralverwahrer die Barzahlungen des jeweiligen Wertpapierabrechnungssystems über Konten bei der diese Währung emittierenden Zentralbank ab, wann immer dies praktisch möglich ist.“

Begründung

Zum Schutz der Sicherheit und Effizienz der Abrechnungen und im Einklang mit den CPSS-IOSCO-Prinzipien muss diese Bestimmung durch die Regelung ergänzt werden, dass die Zentralverwahrer bei Geschäften in der Währung des Abrechnungslandes in Zentralbankgeld abrechnen sollten, wann immer dies praktisch möglich ist. Die Änderung soll festlegen, dass die Barverrechnungskonten (cash settlement accounts) bei der die Währung emittierenden Zentralbank, statt bei einer beliebigen anderen Zentralbank, die mit der betreffenden Währung arbeitet, eröffnet werden sollten.

Änderung 30

Artikel 39 des Verordnungsvorschlags

„Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere Risiken umfassend zu beherrschen.“

„Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle, systemische und andere Risiken umfassend zu beherrschen.“

Begründung

Zentralverwahrer gelten als Marktinfrastrukturen von systemischer Bedeutung. Daher sollten die auf sie anwendbaren aufsichtsrechtlichen Anforderungen darauf abzielen, das systemische Risiko aufzugreifen.

Änderung 31

Artikel 40 Absatz 2

„2.   Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers, durchsetzbar sind.“

„2.   Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie bei Ausfall eines Teilnehmers, durchsetzbar sind.“

Begründung

Die Änderung ist redaktioneller Art. Die Durchsetzbarkeit von Regeln, Verfahren und Verträgen schließt ihre Durchsetzbarkeit in allen relevanten Rechtsordnungen bereits mit ein.

Änderung 32

Artikel 45 Absatz 4

„4.   Bei vorläufigen Übertragungen von Wertpapieren zwischen miteinander verbundenen Zentralverwahrern ist eine Rückübertragung der Wertpapiere vor der endgültigen Abwicklung der ersten Übertragung untersagt.“

„4.   Bei vorläufigen Übertragungen von Wertpapieren zwischen miteinander verbundenen Zentralverwahrern ist eine Rückübertragung der Wertpapiere oder deren Weiterübertragung an einen dritten Zentralverwahrer vor der endgültigen Abwicklung der ersten Übertragung untersagt.“

Begründung

Diese Änderung behandelt Probleme im Hinblick auf die mögliche Ausfertigung von Wertpapieren, wenn eine vorläufige Übertragung abgebrochen und die vorläufig übertragenen Wertpapiere an einen anderen Zentralverwahrer übertragen werden. Diese Risiken beziehen sich auf die Integrität der Emission.

Änderung 33

Artikel 45 Absatz 8a (neu)

[Kein Text]

Ein Zentralverwahrer bietet angemessene Kontenstrukturen an, um Teilnehmern einschließlich anderer Zentralverwahrer zu ermöglichen, sich mit seinen Systemen zu verbinden. Die Kontenstruktur wird durch die angemessenen Abrechnungs-, Verwahrungs- und Steuervereinbarungen unterstützt.

Begründung

Sofern keine angemessenen Kontenstrukturen durch einen Zentralverwahrer angeboten werden, mit dem ein anderer Zentralverwahrer verbunden ist, wie etwa in Form von Sammelkontenstrukturen, so ist eine funktionierende Verbindung zwischen diesen Zentralverwahrern nicht möglich.

Änderung 34

Artikel 45 Absatz 9

„9.   Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen gemäß Absatz 3, wonach jede Art von Verbindungsvereinbarung den miteinander verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz bieten muss, insbesondere wenn der Zentralverwahrer beabsichtigt, an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystem teilzunehmen, die Steuerung undÜberwachung zusätzlicher Risiken durch die Einschaltung von Mittlern gemäß Absatz 5, die Abgleichverfahren gemäß Absatz 6 und die Fälle, in denen eine ‚Lieferung gegen Zahlung‘ bei Verbindungen gemäß Absatz 7 praktisch durchführbar ist, ebenso festgelegt sind wie die Verfahren zu deren Beurteilung.“

„9.   Die ESMA erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen gemäß Absatz 3, wonach jede Art von Verbindungsvereinbarung den miteinander verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz bieten muss, insbesondere wenn der Zentralverwahrer beabsichtigt, an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystem teilzunehmen, dieSteuerung und Überwachung zusätzlicher Risiken durch die Einschaltung von Mittlern gemäß Absatz 5, die Abgleichverfahren gemäß Absatz 6, die Fälle, in denen eine ‚Lieferung gegen Zahlung‘ bei Verbindungen gemäß Absatz 7 praktisch durchführbar ist, und die Bestimmungen des Absatzes [8a] über angemessene Kontenstrukturen einschließlich der maßgeblichen Vereinbarungen ebenso festgelegt sind wie die Verfahren zu deren Beurteilung.“

Begründung

Die Änderung zielt darauf ab, dass die ESMA technische Regulierungsstandards im Hinblick auf die Kontenstrukturen für Zentralverwahrer-Verbindungen verabschiedet.

Änderung 35

Artikel 46

„1.   Alle Fragen zu Eigentumsaspekten im Zusammenhang mit den von einem Zentralverwahrer gehaltenen Finanzinstrumenten unterliegen dem Recht des Landes, in dem das Konto geführt wird.

2.   Dient das Konto der Abrechnung im Rahmen eines Wertpapierabrechnungssystems, gilt das Recht, dem dieses Wertpapierabrechnungssystem unterliegt.

3.   Wird das Konto nicht zur Abrechnung im Rahmen eines Wertpapierabrechnungssystems verwendet, so gilt die Annahme, dass das Konto dort geführt wird, wo der Zentralverwahrer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4.   Unter dem gemäß diesem Artikel anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.“

„1.   Unbeschadet der Artikel 2(a), 9 und 10 der Richtlinie 98/26/EG unterliegen alle Fragen zu Eigentumsaspekten im Zusammenhang mit den von einem Zentralverwahrer gehaltenen Finanzinstrumenten dem Recht des Landes, in dem das Konto geführt wird. Das Konto gilt als dort geführt, wo der Zentralverwahrer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2.   Wenn das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Konto geführt wird, ein anderes ist als das Recht, dem das Wertpapierabrechnungssystem unterliegt und das Wertpapierabrechnungssystem gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG angesehen wird, gilt das Recht, dem dieses Wertpapierabrechnungssystem unterliegt.

   

3.   Unter dem gemäß diesem Artikel anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.“

Begründung

Der Verordnungsvorschlag sieht eine Ausnahmeregelung von dem in Artikel 46 Absatz 1 festgelegten Grundsatz vor und gestattet die Rechtswahl in Bezug auf jedes für die Abrechnung im Rahmen eines Wertpapierabrechnungssystems verwendete Konto. Der Begriff des Wertpapierabrechnungssystems wird als förmliche Vereinbarung definiert, die dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Mitgliedstaats unterliegt  (3). Da die Teilnehmer das auf ein Wertpapierabrechnungssystem anwendbare Recht demnach wählen können, ist das Recht, dem ein Wertpapierabrechungssystem gemäß Artikel 46 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags unterliegt, Gegenstand einer Rechtswahl und kann von dem Recht des Ortes der Niederlassung des Zentralverwahrers abweichen. Dies schafft Rechtsunsicherheit im Hinblick auf das Recht, das auf Wertpapiere anwendbar ist, die über die Konten eines Zentralverwahrers abgerechnet werden. Die Änderung soll den Umfang der Rechtswahlmöglichkeiten einschränken, und gleichzeitig eine Regelung für bestimmte Fälle vorsehen, in denen das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Konten geführt werden, von dem Recht abweicht, dem die Bestimmungen des Wertpapierabrechnungssystems unterliegen.

Änderung 36

Artikel 52 Absatz 2

„2.   […]

Die Kommission erlässt im Anschluss an eine ausführliche Folgenabschätzung, nach einer Konsultation mit den betroffenen Unternehmen und unter Berücksichtigung derStellungnahmen von EBA, ESMA und EZB einen Durchführungsbeschluss gemäß dem in Artikel 66 genannten Verfahren. Die Kommission begründet ihren Durchführungsbeschluss.

[…]“

„2.   […]

Die Kommission erlässt im Anschluss an eine ausführliche Folgenabschätzung, nach einer Konsultation mit dem betroffenen Zentralverwahrer und unterBerücksichtigung der Stellungnahmen von EBA, ESMA, EZB und den Aufsichtsbehörden und der Bewertung durch den ESRB einen Durchführungsbeschluss gemäß dem in Artikel 66 genannten Verfahren. Die Kommission begründet ihren Durchführungsbeschluss.

[…]“

Begründung

Die Änderung stellt klar, dass es sich bei den betroffenen Unternehmen um Zentralverwahrer handelt und dass das ESRB seine Bewertung ebenfalls der Kommission mitteilen würde.

Änderung 37

Artikel 52 Absatz 3

„3.   Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, die gesamte Kassamarktposition seines Wertpapierabrechnungssystems oder einen Teil davon gemäß Artikel 37 Absatz 2 dieser Verordnung abzurechnen, so holt er die Genehmigung ein, zu diesem Zweck ein nach Titel II der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenes Kreditinstitut zu benennen, es sei denn, die in Artikel 53 Absatz 1 dieser Verordnung genannte zuständige Behörde belegt auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise, dass die Exponierung eines einzigen Kreditinstitutes gegenüber der Risikokonzentration nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung nicht ausreichend gemindert ist. Ist Letzteres der Fall, kann die zuständige Behörde von dem Zentralverwahrer verlangen, mehr als nur ein einziges Kreditinstitut zu benennen. Die benannten Kreditinstitute gelten als Verrechnungsstellen.“

„3.   Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, die gesamte Kassamarktposition seines Wertpapierabrechnungssystems oder einen Teil davon gemäß Artikel 37 Absatz 2 dieser Verordnung abzurechnen, so holt er die Genehmigung ein, zu diesem Zweck ein nach Titel II der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenes Kreditinstitut zu benennen, es sei denn, die in Artikel 53 Absatz 1 dieser Verordnung genannte zuständige Behörde belegt auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise, dass die Exponierung eines einzigen Kreditinstitutes gegenüber der Risikokonzentration nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung nicht ausreichend gemindert ist. Ist Letzteres der Fall, kann die zuständige Behörde von dem Zentralverwahrer verlangen, mehr als nur ein einziges Kreditinstitut zu benennen. Die benannten Kreditinstitute gelten als Verrechnungsstellen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 98/26/EG.“

Begründung

Die Änderung soll klarstellen, dass ein benanntes Kreditinstitut als Verrechnungsstelle im Sinne der Richtlinie 98/26/EG in Bezug auf die Kassamarktposition für Wertpapierverrechnung anzusehen ist, wodurch Übertragungsaufträgen im Hinblick auf diese Kassaposition Wirksamkeit verliehen wird.

Änderung 38

Artikel 53 Absatz 5

„5.   Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt ist, welche Informationen der antragstellende Zentralverwahrer der zuständigen Behörde zu übermitteln hat.

[…]“

„5.   Die ESMA erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und mit der EBA einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt ist, welche Informationen der antragstellende Zentralverwahrer der zuständigen Behörde zu übermitteln hat.

[…]“

Begründung

Die Änderung soll die EBA in die Erstellung des Entwurfs für technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 53 Absatz 5 mit einbeziehen, da der Gegenstand dieser Standards sich auf Informationen im Hinblick auf Kreditinstitute bezieht.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Siehe insbesondere Richtlinie 98/26/EG, die sich auf geltendes statt auf anwendbares Recht bezieht.

(3)  Siehe diesbezüglich Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG, der sich auf geltendes statt auf anwendbares Recht bezieht.


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