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Dokument 31999Y1007(03)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 1999 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission über die Teilindizes der Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (CON/99/08)

ABl. C 285 vom 7.10.1999, S. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y1007(03)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 1999 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission über die Teilindizes der Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (CON/99/08)

Amtsblatt Nr. C 285 vom 07/10/1999 S. 0014 - 0014


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Juli 1999

auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission über die Teilindizes der Harmonisierten Verbraucherpreisindizes

(CON/99/08)

(1999/C 285/09)

1. Am 25. Juni 1999 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um eine Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission über die Teilindizes der Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) ersucht (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet).

2. Die Zuständigkeit der EZB für die Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes. Gemäß Artikel 17.5 erster Satz der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ist diese Stellungnahme der EZB vom EZB-Rat verabschiedet worden.

3. Der Verordnungsentwurf verfolgt zwei Ziele. Erstens erfolgt in dem Verordnungsentwurf eine Anpassung der Liste der Teilindizes des HVPI, die in Übereinstimmung mit der erweiterten Erfassung von Waren und Dienstleistungen im HVPI vom Dezember 1999 zu erstellen, übermitteln und verbreiten sind. Zweitens aktualisiert der Verordnungsentwurf die Liste der Teilindizes des HVPI gemäß der letzten Fassung von COICOP (Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken) vom Oktober 1998.

4. Die EZB unterstützt die von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschläge und begrüßt die Veröffentlichung der zusätzlichen Teilindizes sowohl im Bereich der erweiterten Erfassung (soziale Dienstleistungen und Versicherungen) als auch im derzeitigen Erfassungsbereich. Hierdurch wird sich die Verwendbarkeit der HVPI für eine detaillierte Analyse von Preisentwicklungen erhöhen.

5. Die EZB möchte hervorheben, daß es wichtig sein wird, zu gewährleisten, daß sämtliche veröffentlichten HVPI sowie deren Teilindizes gemäß der neuen Klassifikation bis 1995 zurückgerechnet werden, um im Zeitablauf vergleichbare Reihen zur Verfügung zu stellen.

6. Darüber hinaus möchte die EZB hervorheben, daß sie den vorliegenden Verordnungsentwurf und dessen Umsetzung zwar voll und ganz unterstützt, aber eine weitere Entwicklung der HVPI-Teilindizes in Zukunft für wünschenswert hält. Zumindest für einige Gruppen der HVPI-Teilindizes sollten durch eine solche Weiterentwicklung der derzeit begrenzte Umfang an veröffentlichten Einzelheiten ausgeweitet und einzelne Teilindizes verbessert werden, beispielsweise durch die Einführung einer genauen Trennung von Waren und Dienstleistungen, die für analytische Zwecke wichtig ist.

7. Diese Stellungnahme der EZB wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Juli 1999.

Der Vizepräsident der EZB

C. NOYER

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