EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 52010AB0072

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Oktober 2010 zu zwei Vorschlägen für Verordnungen über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (CON/2010/72)

ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Oktober 2010

zu zwei Vorschlägen für Verordnungen über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

(CON/2010/72)

2010/C 278/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 6. September 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone (1) (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) ersucht. Am 20. September 2010 wurde die EZB auch vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag ersucht. Am 27. September 2010 wurde die EZB vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. xx/yy des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone (2) (nachfolgend als „erweiterter Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) (nachfolgend gemeinsam als „Verordnungsvorschläge“ bezeichnet) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die Verordnungsvorschläge Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Banknoten enthalten und der EZB-Rat das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu genehmigen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die Verordnungsvorschläge werden die Vorteile des Fernzugangs zu den Bargelddienstleistungen der nationalen Zentralbanken maximieren, indem sie den Verkehr und den Transport von Euro-Banknoten und -Münzen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets so frei wie möglich gestalten. Dies ist von Bedeutung, da nur Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel im Euro-Währungsgebiet gelten (3).

Der Begriff „gesetzliches Zahlungsmittel“ ist außerdem im Hinblick auf die Verwendung von „Intelligenten Banknotenneutralisierungssystemen“ gemäß dem Verordnungsvorschlag von besonderer Bedeutung. Als Behörde, die das ausschließliche Recht zur Genehmigung der Ausgabe von Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel innehat, stellt die EZB fest, dass „neutralisierte“ Euro-Banknoten ihren Status als gesetzliches Zahlungsmittel beibehalten und dass dies bereits von der Kommission akzeptiert wurde (4).

In Bezug auf den erweiterten Verordnungsvorschlag, der Mitgliedstaaten betrifft, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, unterstützt die EZB die Beibehaltung der bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags eingeführten Praxis (5). Genauer gesagt sollten alle Bestimmungen des Verordnungsvorschlags auf diese Mitgliedstaaten erweitert werden. Die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten können nicht „Herkunftsmitgliedstaaten“ oder „Aufnahmemitgliedstaaten“ im Sinne des Verordnungsvorschlags sein. Sie sollten vielmehr „Durchfuhrmitgliedstaaten“ werden können; falls dies nicht der Fall wäre, würden Mitgliedstaaten der Euro-Zone, die nur über Straßen erreichbar sind, die durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten führen, unangemessen diskriminiert.

Soweit die EZB empfiehlt, die Verordnungsvorschläge zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Oktober 2010.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2010) 377 endgültig.

(2)  KOM(2010) 376 endgültig.

(3)  Siehe Artikel 128 Absatz 1 Satz 3 des Vertrags.

(4)  Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70).

(5)  Siehe Stellungnahme der EZB CON/2006/35 vom 5. Juli 2006 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu zwei Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. C 163 vom 14.7.2006, S. 7).


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 1 Buchstabe f des Verordnungsvorschlags

„f)   ‚Durchfuhrmitgliedstaat‘: ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten, der/die nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Unternehmens identisch ist/sind und den/die das Geldtransportfahrzeug durchfahren muss, um entweder den/die Aufnahmemitgliedstaat(en) zu erreichen oder in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren.“

„f)   ‚Durchfuhrmitgliedstaat‘: ein oder mehrere Mitgliedstaaten, der/die nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Unternehmens identisch ist/sind und den/die das Geldtransportfahrzeug durchfahren muss, um entweder den/die Aufnahmemitgliedstaat(en) zu erreichen oder in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzukehren.“

Begründung

Es ist zwar offensichtlich, dass die Herkunftsmitgliedstaaten und die Aufnahmemitgliedstaaten teilnehmende Mitgliedstaaten sein müssen; es ist allerdings möglich, dass ein Geldtransportfahrzeug auch das Gebiet eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaates durchfahren muss, um den Aufnahmemitgliedstaat zu erreichen. Es kann nicht die Absicht der Kommission sein, teilnehmende Mitgliedstaaten, die von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umgeben sind, vom Geltungsbereich des Verordnungsvorschlags auszuschließen.

Das Recht des Durchfuhrmitgliedstaats muss jederzeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags befolgt werden.

Änderung 2

Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Verordnungsvorschlags

„1.   Transporte von Euro-Banknoten und -Münzen, die auf Rechnung von und zwischen den Zentralbanken, Banknotendruckereien und/oder Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden und durch Militär- und/oder Polizeieskorte gesichert sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

2.   Transporte, bei denen ausschließlich Euro-Münzen auf Rechnung von und zwischen den Zentralbanken oder Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten befördert werden und die durch Militär- und/oder Polizeieskorte oder privates Sicherheitspersonal in gesonderten Fahrzeugen gesichert sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.“

„1.   Transporte von Euro-Banknoten und -Münzen, die

a)

auf Rechnung von und zwischen den , NZBen, zwischen Banknotendruckereien und/oder Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den entsprechenden NZBen durchgeführt werden, und

b)

durch Militär- und/oder Polizeieskorte gesichert sind,

fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

2.   Transporte, bei denen ausschließlich Euro-Münzen

a)

auf Rechnung von und zwischen den , NZBen oder zwischen Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den entsprechenden NZBen befördert werden, und

b)

die durch Militär- und/oder Polizeieskorte oder privates Sicherheitspersonal in gesonderten Fahrzeugen gesichert sind,

fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.“

Begründung

Der Begriff „NZB“ wird in Erwägungsgrund 1 des Verordnungsvorschlags definiert, wurde hier jedoch nicht verwendet. Darüber hinaus erfolgt der Transport von Euro-Banknoten oder -Münzen zwischen einer NZB und einer Banknotendruckerei/Münzprägeanstalt immer auf Rechnung der NZB, die die entsprechenden Banknoten oder Münzen bestellt hat.

Änderung 3

Artikel 1 des erweiterten Verordnungsvorschlags

„Die Verordnung (EU) xx/yy des Rates findet auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Euro noch nicht eingeführt hat, ab dem Tag Anwendung, an dem der Rat gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags beschließt, die für ihn geltende Ausnahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro aufzuheben.“

Die Anwendung der Verordnung (EU) xx/yy wird auf die Mitgliedstaaten erweitert, deren Währung nicht der Euro ist.

Es wird klargestellt, dass ab dem Tag , an dem der Rat gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags beschließt, die für einen Mitgliedstaat geltende Ausnahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro aufzuheben, der entsprechende Mitgliedstaat auch ein ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ gemäß der Verordnung (EU) xx/yy des Rates sein kann.“

Begründung

Es ist zwar offensichtlich, dass der Herkunftsmitgliedstaat und der Aufnahmemitgliedstaat teilnehmende Mitgliedstaaten sein müssen, es ist allerdings geographisch möglich, dass ein Geldtransportfahrzeug auch nicht teilnehmende Mitgliedstaaten durchfahren muss, um den Aufnahmemitgliedstaat zu erreichen. Es kann nicht die Absicht der Kommission sein, teilnehmende Mitgliedstaaten, die von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umgeben sind, vom Geltungsbereich des Verordnungsvorschlags auszuschließen.

Für den Zeitraum zwischen der Aufhebung der Ausnahmeregelung eines Mitgliedstaats und der Einführung des Euro in diesem Mitgliedstaat sollte es diesem beitretenden Mitgliedstaat erlaubt werden, ein „Aufnahmemitgliedstaat“ zu werden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


nach oben