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Dokument 52009AB0088

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 26. Oktober 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sowie zu einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (CON/2009/88)

ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. Oktober 2009

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sowie zu einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

(CON/2009/88)

2009/C 270/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 6. Oktober 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu folgenden Rechtsakten ersucht: 1. zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“), sowie 2. zu einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (2) (nachfolgend der „Entscheidungsvorschlag“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Bezug auf die reibungslose Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags berühren. In Bezug auf den Entscheidungsvorschlag beruht die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme auf Artikel 105 Absatz 6 des Vertrags. Da beide Rechtsakte sich auf die Einsetzung, Organisation und Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) beziehen, und trotz der unterschiedlichen Legislativverfahren für diese Texte hat die EZB aus Gründen der Vereinfachung eine Stellungnahme verabschiedet, die beide Vorschläge umfasst.

Die Anmerkungen in dieser Stellungnahme erfolgen unbeschadet der kommenden Stellungnahme der EZB zu den drei Verordnungsvorschlägen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (3), die Teil des von der Kommission am 23. September 2009 verabschiedeten Legislativpakets zur Reform der europäischen Finanzaufsicht sind.

Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die EZB unterstützt weitgehend den Verordnungsvorschlag und den Entscheidungsvorschlag der Kommission, die darauf gerichtet sind, ein neues Gremium, den ESRB, einzusetzen, das für die Durchführung der makroprudenziellen Aufsicht in der EU zuständig ist. Nach Ansicht der EZB hat die jüngste Finanzkrise die Notwendigkeit aufgezeigt, den makroprudenziellen Ansatz zur Kontrolle und Beaufsichtigung des Finanzsystems insgesamt zu stärken. Sie hat auch die Notwendigkeit aufgezeigt, die unterschiedlichen Quellen von Systemrisiken und ihre Konsequenzen für das Finanzsystem umfassend und rechtzeitig zu bewerten. Der ESRB kann wesentlich zur Stabilität des EU-Finanzsystems insgesamt beitragen, indem er Systemrisiken identifiziert und bewertet, Risikowarnungen und Empfehlungen abgibt, wenn diese Risiken signifikant sind, und die hierzu ergehenden Umsetzungsmaßnahmen überwacht.

2.

Am 9. Juni 2009 stellte der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) in seinen Schlussfolgerungen fest, „dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“. Dies folgte den Empfehlungen des Berichts der hochrangigen Gruppe „Finanzaufsicht in der EU“ unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vom 25. Februar 2009 und der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2009, die vorschlägt, dass die EZB das Sekretariat des ESRB stellen soll. Am 18. und 19. Juni stellte der Europäische Rat fest, dass durch die Mitteilung und die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats die Weichen für die Errichtung eines neuen Rahmens für die makro- und mikroprudenzielle Aufsicht gestellt werden und unterstützte die Einsetzung des ESRB.

3.

Die EZB hat beschlossen, dass sie bereitsteht, das Sekretariat des ESRB zu stellen sowie den ESRB zu unterstützen und schlägt vor, dies in einem Erwägungsgrund des Verordnungsvorschlags zu erwähnen. Die EZB ist in der Lage, mit der Beteiligung aller Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB die makroökonomische Fachkompetenz sowie Finanz- und Währungskompetenz aller Zentralbanken der EU für den ESRB beizutragen. Dieser Beitrag wird sich auf die Tätigkeiten der EZB und des ESZB in den Bereichen Überwachung der Stabilität des Finanzsystems, makroökonomische Analyse, Erhebung statistischer Daten sowie die allgemeinen Synergien in Bezug auf die Fachkompetenz, Ausstattung und Infrastrukturen im Zusammenhang mit den bestehenden Zentralbanktätigkeiten in der EU stützen.

4.

Durch die Beteiligung der EZB und des ESZB im ESRB wird sich das vorrangige Ziel des ESZB gemäß Artikel 105 Absatz 1 des Vertrags — die Preisstabilität zu gewährleisten — nicht ändern. In dieser Hinsicht stellt die EZB fest, dass durch ihre unterstützenden Tätigkeiten für den ESRB weder die institutionelle, funktionelle und finanzielle Unabhängigkeit der EZB noch die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere seiner Aufgaben im Bereich der Stabilität des Finanzsystems und der Aufsicht (4), beeinträchtigt werden.

5.

Auf dem Gebiet der Statistik ist die EZB bereit, dem ESRB die erforderlichen Daten in Bezug auf das makroökonomische und makro-finanzielle Umfeld zur Verfügung zu stellen; die EZB besitzt auch die Fachkompetenz hierfür. Dies beinhaltet insbesondere Daten über Marktbedingungen und Marktinfrastrukturen. Mikroprudenzielle Daten werden dem ESRB durch die drei neuen europäischen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.

Spezielle Anmerkungen

6.

Hinsichtlich des Verfahrens für die Abgabe von Risikowarnungen und Empfehlungen sowie der Maßnahmen zu deren Umsetzung unterstützt die EZB den Verordnungsvorschlag (5) einhellig, der vorsieht, dass die Risikowarnungen und Empfehlungen des ESRB unmittelbar an die jeweiligen Adressaten und parallel dazu an den Ecofin-Rat übermittelt werden. Änderungen dieser Bestimmungen, die zu einer „Umleitung“ der Übermittlung von Risikowarnungen und Empfehlungen führen würden, würden die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit der Empfehlungen sowie die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit des ESRB untergraben. Darüber hinaus ist es von großer Bedeutung, dass die Verfahren bezüglich des Informationsaustauschs mit anderen Organen und Ausschüssen der EU nicht die wirksame und rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben des ESRB behindern.

7.

In Bezug auf die organisatorischen Aspekte des ESRB ist es nach Ansicht der EZB besonders wichtig, dass die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses des ESRB angemessen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des ESRB widerspiegelt. In Letzterem werden 29 stimmberechtigte Mitglieder Vertreter von Zentralbanken sein, während die vier anderen stimmberechtigten Mitglieder aus einem Vertreter der Kommission und den Vorsitzenden der drei neuen europäischen Aufsichtsbehörden bestehen werden. Es ist unerlässlich, dass die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses die des Verwaltungsrats widerspiegelt, um sicherzustellen, dass der Ausschuss repräsentativ für den Verwaltungsrat steht, dessen Sitzungen er vorbereiten soll. Daher stellt die Beteiligung von fünf Vertretern aus Zentralbanken (zusätzlich zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB) neben den vorstehend genannten vier anderen stimmberechtigten Mitgliedern eine Untergrenze dar, um zusammen mit der ausreichenden Repräsentanz der nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und der nationalen Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets solch ein angemessenes Verhältnis sicherzustellen. Demgemäß unterstützt die EZB nachdrücklich den Kommissionsvorschlag, wonach sieben Mitglieder des Lenkungsausschusses aus dem Erweiterten Rat der EZB ausgewählt werden (6). Da sich allerdings die Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiet mit der Zeit ändert, wäre es nicht ratsam, in einem Rechtsakt eine bestimmte, unveränderliche Zuordnung von Sitzen zwischen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets festzuschreiben. Schließlich unterstützt die EZB den Ansatz der Kommission, wonach nur der Vorsitzende des ESRB dem Leiter des Sekretariats Weisungen erteilt (7).

8.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats des ESRB sollten auf der Grundlage derselben Verfahren und von derselben Gruppe stimmberechtigter Mitglieder gewählt werden, da der stellvertretende Vorsitzende vollständig in der Lage sein sollte, falls notwendig, den Vorsitzenden zu vertreten. Folglich sollte der stellvertretende Vorsitzende, wie im Kommissionsvorschlag festgelegt, ebenfalls durch die Mitglieder des Verwaltungsrats und aus deren Reihen gewählt werden, die zugleich Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind. Unterschiedliche Verfahren für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden würden für zusätzliche Schwierigkeiten sorgen und könnten zu dem ungerechtfertigten Eindruck führen, dass sie unterschiedliche Gruppen innerhalb des ESRB repräsentieren.

9.

Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats des ESRB unterstützt die EZB den Vorschlag der Kommission, wonach der Präsident und Vizepräsident der EZB stimmberechtigte Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrats sind. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass der Erweiterte Rat der EZB die Basis für die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats bildet (8). Darüber hinaus stünde die Einbeziehung des Vizepräsidenten der EZB mit den Schlussfolgerungen der Präsidentschaft des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 im Einklang, wonach der Vizepräsident als Mitglied des Erweiterten Rates der EZB bei der Wahl des Vorsitzenden des ESRB stimmberechtigt wäre. Tatsächlich wäre der Vizepräsident bei dieser Wahl nicht stimmberechtigt, wenn er kein Mitglied des Verwaltungsrats des ESRB wäre.

10.

Der ESRB ist eine Einrichtung der Gemeinschaft, deren Aufgaben das EU-Finanzsystem betreffen, die Abgabe von Empfehlungen sowie die Vornahme angemessener Maßnahmen zur Eindämmung von Systemrisiken und zum Schutz der Stabilität des Systems beinhalten und dessen Mitglieder aus allen EU-Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Allerdings könnte es angesichts der Bedeutung bestimmter europäischer Nicht-EU-Mitgliedstaaten für das EU-Finanzsystem als angemessen erachtet werden, Vertreter dieser Länder zur Teilnahme als Beobachter zu einigen Sitzungen des ESRB bzw. der technischen Ausschüsse einzuladen, wenn relevante Fragen diskutiert werden.

Die EZB empfiehlt, die folgenden Artikel des Verordnungsvorschlags und des Entscheidungsvorschlags zu ändern. Konkrete Redaktionsvorschläge werden im Anhang aufgeführt und erläutert.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. Oktober 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2009) 499 endgültig.

(2)  KOM(2009) 500 endgültig.

(3)  KOM(2009) 501 endgültig, KOM(2009) 502 endgültig und KOM(2009) 503 endgültig.

(4)  Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Artikel 105 Absatz 4 und 5 des Vertrags, sowie Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich, Artikel 3.3, Artikel 4 und 22, sowie Artikel 25.1 der ESZB-Satzung.

(5)  Artikel 16, 17 und 18 des Verordnungsvorschlags.

(6)  Artikel 11 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(7)  Artikel 4 Absatz 1 des Entscheidungsvorschlags. Der Vorsitzende des ESRB ist Vorsitzender des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses.

(8)  Der Erweiterte Rat der EZB umfasst den Präsidenten und den Vizepräsidenten der EZB sowie die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 5 des Verordnungsvorschlags

Erwägungsgrund 5

„In ihrer Mitteilung ,Europäische Finanzaufsicht‚ […] Der Rat gelangte u. a. zu dem Schluss, ,dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte‘.“

Erwägungsgrund 5

„In ihrer Mitteilung ,Europäische Finanzaufsicht‚ […] Der Rat gelangte u. a. zu dem Schluss, ,dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte‘. Die EZB hat beschlossen, dass sie bereit ist, das Sekretariat des ESRB zu stellen und den ESRB zu unterstützen. Die Unterstützung des ESRB durch die EZB sowie die dem ESRB übertragenen Aufgaben dürfen dem Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Vertrag nicht zuwiderlaufen.

Begründung:

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass die EZB bereit ist, das Sekretariat des ESRB zu stellen und den ESRB zu unterstützen und hält es für angemessen, dies in Erwägungsgrund 5 des Verordnungsvorschlags zu erwähnen.

Der letzte Satz von Erwägungsgrund 5 des Verordnungsvorschlags stellt klar, dass die EZB weder durch ihre Unterstützung des ESRB noch durch die Aufgaben des ESRB selbst an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wird, da die EZB im Gegensatz zum ESRB durch den Vertrag errichtet worden ist. Dies ist besonders bedeutsam im Hinblick auf den Grundsatz der Unabhängigkeit der Zentralbank.

Änderung 2

Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

Artikel 3

„(1)   Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.“

Artikel 3

„(1)   Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, und zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.

Begründung:

Die EZB ist der Ansicht, dass die Sicherstellung eines nachhaltigen Beitrags zum Wirtschaftswachstum nicht der makroprudenziellen Aufsicht zu Grunde liegt. Deshalb sollte dieser Begriff aus dem vorstehenden Artikel gestrichen werden.

Änderung 3

Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

Artikel 4

„(1)   Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss und ein Sekretariat“

Artikel 4

„(1)   Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss, und ein Sekretariat und einen Beratenden Fachausschuss.“

Begründung:

Der Verordnungsvorschlag und der Entscheidungsvorschlag müssen die zentralen institutionellen Aspekte des ESRB einschließlich des Beratenden Fachausschusses (Advisory Technical Committee, ATC) festlegen. Sowohl der Verordnungs- als auch der Entscheidungsvorschlag weisen auf die Führungsrolle der EZB und der nationalen Zentralbanken bei der makroprudenziellen Aufsicht hin  (2). Dieser Artikel des Verordnungsvorschlags sollte geändert werden, um klarzustellen, dass der ATC Teil der Organisationsstruktur des ESRB ist (siehe auch die nachstehenden Änderungen 5 und 7).

Änderung 4

Artikel 4 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

Artikel 4

„(4)   Das Sekretariat leistet dem ESRB gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des Rates unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung.“

Artikel 4

„(4)   Das Sekretariat leistet dem ESRB g Gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des ESRB auf die EZB wird die EZB das Sekretariat stellen und dem ESRB unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung leisten und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen.“

Begründung:

Die Änderung ist erforderlich, um den Verordnungsvorschlag mit den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 9. Juni 2009 und mit dem Entscheidungsvorschlag in Einklang zu bringen. Ohne sie bliebe die Rolle der EZB bei der Unterstützung des ESRB im Text des Verordnungsvorschlags unerwähnt. Dies würde nicht im Einklang mit früheren Erklärungen und Beschlüssen stehen, einschließlich

dem de Larosière-Bericht, der feststellte, dass „innerhalb der EU die EZB als Herzstück des ESZB prädestiniert dafür ist, diese Aufgabe, d. h. die Erkennung makroprudenzieller Risiken, zu erfüllen“,

der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2009,

den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 9. Juni 2009, der feststellte, „dass die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“, und

der Billigung der vorstehenden Schlussfolgerungen durch den Europäischen Rat vom 18. und 19. Juni 2009.

Änderung 5

Artikel 4 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

Artikel 4

„(5)   Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der steht dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite steht.“

Artikel 4

„(5)   Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der steht dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite steht.“

Begründung:

Dieser Artikel des Verordnungsvorschlags sollte geändert werden, um klarzustellen, dass der ATC dem ESRB permanent unterstützend zur Seite steht. Die Geschäftsordnung des ESRB wird die Bestimmungen hinsichtlich der beratenden Funktion des ATC enthalten (siehe auch die Änderungen 3 und 7 in Bezug auf den ATC).

Änderung 6

Artikel 7 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 7

Unparteilichkeit

(1)   Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.“

„Artikel 7

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

(1)   Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft insgesamt. Sie handeln ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane oder andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.“

Begründung:

Dieser Artikel sollte geändert werden, um die Unabhängigkeit der Mitglieder des ESRB von Beeinflussungen durch andere Gemeinschaftseinrichtungen oder andere Stellen zu gewährleisten. Dies lässt die Ausübung der der EZB übertragenen unterstützenden Aufgaben durch die EZB für den ESRB unberührt, die nicht als Weisungen anzusehen sind.

Änderung 7

Artikel 12 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

Artikel 12

„(3)   Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Aufgaben aus.“

Artikel 12

„(3)   Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Aufgaben aus.“

Begründung:

Der Zweck der Änderung ist es, klarzustellen, dass der ATC gemäß der Geschäftsordnung des ESRB dem ESRB permanent, nicht nur auf Verlangen, unterstützend zur Seite steht (siehe auch die Änderungen 3 und 5 hinsichtlich des ATC).

Änderung 8

Artikel 13 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 13

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat die Meinung einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure ein.“

„Artikel 13

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat die Meinung einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure ein.“

Begründung:

Der vorgeschlagene Wortlaut spiegelt den Charakter der Rolle der privatwirtschaftlichen Akteure besser wider.

Änderung 9

Erwägungsgrund 8 des Entscheidungsvorschlags

Erwägungsgrund 8

„Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Folglich sollte von der im EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen.“

Erwägungsgrund 8

„Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Folglich sollte von der im EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen. Die Unterstützung des ESRB durch die EZB sowie die dem ESRB übertragenen Aufgaben dürfen dem Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Vertrag nicht zuwiderlaufen.

Begründung:

Die Änderung des Erwägungsgrunds des Verordnungsvorschlags stellt klar, dass die EZB weder durch ihre Unterstützung des ESRB noch durch die Aufgaben des ESRB selbst an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wird, da die EZB im Gegensatz zum ESRB durch den Vertrag errichtet worden ist. Dies ist besonders bedeutsam im Hinblick auf den Grundsatz der Unabhängigkeit.

Änderung 10

Neu eingefügter Erwägungsgrund 8a des Entscheidungsvorschlags

„Kein Text“

Erwägungsgrund 8a

„8a)

die Aufgaben des ESRB im Bereich der makroprudenziellen Aufsicht zielen auf die Vermeidung oder zumindest die Abmilderung von Systemrisiken innerhalb des Finanzsystems. Der ESRB ist zwar nicht mit der Aufsicht über bestimmte individuelle Unternehmen betraut, die Finanzdienstleistungen erbringen, allerdings sind die Aufsichtsaufgaben des ESRB und die von der EZB geleistete Unterstützung auf das Finanzsystem insgesamt mit einem Schwerpunkt auf den Verflechtungen zwischen den einzelnen Sektoren des Finanzsystems bezogen.“

Begründung:

Unter Berücksichtigung des Charakters und der Ziele der dem ESRB übertragenen Aufgaben im Bereich der makroprudenziellen Aufsicht und der Unterstützung des ESRB durch die EZB stellt der neu vorgeschlagene Erwägungsgrund klar, dass die makroprudenzielle im Zusammenhang der Geltung von Artikel 105 Absatz 6 des Vertrags das Finanzsystem insgesamt umfasst.

Änderung 11

Artikel 2 des Entscheidungsvorschlags

Artikel 2

„Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB.

[…]

b)

Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer Informationen, gemäß Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB;“

Artikel 2

„Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB.

[…]

b)

Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer Informationen, gemäß Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB;“

Begründung:

Die Streichung des Wortes „daher“ passt den Text an die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 9. Juni 2009 an.

Artikel 2 b des Entscheidungsvorschlags bezieht sich auf die statistische Unterstützung des ESRB, zu der die EZB aufgerufen ist. Die vorgeschlagene Änderung wird es dem Sekretariat ermöglichen, von der EZB/dem ESZB im Auftrag des ESRB und für den ESRB erhobene vertrauliche Daten zu erhalten.

Änderung 12

Artikel 4 des Entscheidungsvorschlags

„Artikel 4

Leitung

[…]“

„Artikel 4

Leitung Funktionsweise des Sekretariats

[…]“

Begründung:

Die vorgeschlagene Überschrift spiegelt den Inhalt von Artikel 4 des Entscheidungsvorschlags besser wider und verwendet eine Terminologie, die die internen administrativen Kompetenzen der EZB besser beachtet.

Änderung 13

Artikel 4 Absatz 2 des Entscheidungsvorschlags.

Artikel 4

„(2)   Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses des ESRB teil.“

Artikel 4

„(2)   Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats, und des Lenkungsausschusses und des Beratenden Fachausschusses des ESRB teil.“

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung bezweckt die Abbildung der vorgeschlagenen Struktur des ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Siehe Erwägungsgrund 13 des Verordnungsvorschlags und Erwägungsgrund 7 des Entscheidungsvorschlags.


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