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Dokument 31999Y0903(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 23. Juni 1999 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission (CON/99/06)

ABl. C 252 vom 3.9.1999, S. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y0903(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 23. Juni 1999 auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission (CON/99/06)

Amtsblatt Nr. C 252 vom 03/09/1999 S. 0004 - 0004


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Juni 1999

auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission

(CON/99/06)

(1999/C 252/05)

1. Am 30. März 1999 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um eine Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet) ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB für die Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes. Gemäß Artikel 17.5 erster Satz der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ist diese Stellungnahme der EZB vom EZB-Rat verabschiedet worden.

3. Das Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im HVPI festzulegen. Versicherungen sind teilweise im anfänglichen Erfassungsbereich der HVPI enthalten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex wird der Erfassungsbereich von Versicherungen im Dezember 1999 erweitert. Darüber hinaus erfordert diese Ratsverordnung, daß die methodischen Einzelheiten und der Zeitplan für die Erweiterung der Erfassung gemäß des in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates festgelegten Verfahrens festgesetzt werden. Der Verordnungsentwurf legt die Methodik für die Behandlung sämtlicher in HVPI erfaßten Versicherungsdienstleistungen fest.

4. Der Verordnungsentwurf legt zwei wesentliche Grundsätze fest. Die Gewichte für Versicherungen im Index sind auf das implizite Dienstleistungsentgelt, das als Teil der Gesamtprämie von Haushalten für Versicherungsverträge entrichtet wird, beschränkt. Die Preise für Versicherungen im Index ändern sich entsprechend den Bruttoversicherungsprämien, die von Haushalten für einen bestimmten Versicherungsvertrag entrichtet werden. Ferner legt der Verordnungsentwurf Standards für die Qualitätsanpassung der Versicherungspreise und die Behandlung von indexgebundenen Versicherungsverträgen fest. Die EZB unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen Regelungen, da diese die Vergleichbarkeit der HVPI verbessern.

5. Der Verordnungsentwurf legt nicht ausdrücklich ein Bezugsdatum fest, zu dem die vorgeschlagenen Regelungen in Kraft treten. Die EZB geht davon aus, daß in Übereinstimmung mit dem Termin für die Erfassung einer größeren Bandbreite von Versicherungsdienstleistungen im HVPI die Regelungen ab Dezember 1999 für alle HVPI angewendet werden.

6. Diese Stellungnahme der EZB wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Juni 1999.

Der Vizepräsident

der EZB

C. NOYER

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