EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht
Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 52009AB0076
Opinion of the European Central Bank of 29 September 2009 on a proposal for a Council Regulation on the introduction of the euro (CON/2009/76)
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einführung des Euro (CON/2009/76)
Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einführung des Euro (CON/2009/76)
ABl. C 246 vom 14.10.2009, S. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/1 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 29. September 2009
zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einführung des Euro
(kodifizierte Fassung)
(CON/2009/76)
2009/C 246/01
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 15. Juli 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einführung des Euro (kodifizierte Fassung) (1) (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
Die EZB begrüßt generell die Kodifizierung des gemeinschaftlichen Besitzstands, insbesondere im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion, da die Kodifizierung zu einem klaren, effektiven und transparenten Rechtsrahmen beiträgt.
Ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung ist im Anhang aufgeführt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. September 2009.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) KOM(2009) 323 endgültig.
ANHANG
Redaktionsvorschläge
Kommissionsvorschlag |
|
Änderung 1 Schlussbestimmung |
|
„Gemäß Artikel 249 des Vertrags ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark sowie des Artikels 122 Absatz 1 des Vertrags.“ |
„Gemäß Artikel 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark sowie des Artikels 122 Absatz 1 des Vertrags.“ |
Begründung: Der vorgeschlagene Text folgt den Empfehlungen des Handbuchs„Muster und Hinweise für Rechtsakte im Rahmen des Rates der Europäischen Union“ (doc. SN 1315/1/08 Rev 1 S. 3), in englischer Sprache abrufbar unter http://ec.europa.eu, wonach „(d)iese Schlussformel […] anstelle der üblichen Schlussformel verwendet (wird), wenn die Verordnung nicht für alle und in allen Mitgliedstaaten gilt (z.B. die an der Einführung des Euro nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten…)“. |
(1) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.
(2) Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.