EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31998Y0618(02)

Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) sowie Artikel 42 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) zum Kommissionsentwurf eines Ratsbeschlusses über die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank benötigten statistischen Daten (nachfolgend als "Beschlußentwurf" bezeichnet)

ABl. C 190 vom 18.6.1998, S. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31998Y0618(02)

Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) sowie Artikel 42 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) zum Kommissionsentwurf eines Ratsbeschlusses über die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank benötigten statistischen Daten (nachfolgend als "Beschlußentwurf" bezeichnet)

Amtsblatt Nr. C 190 vom 18/06/1998 S. 0007 - 0007


STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSINSTITUTS auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union nach Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet) sowie Artikel 42 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet) zum Kommissionsentwurf eines Ratsbeschlusses über die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank benötigten statistischen Daten (nachfolgend als "Beschlußentwurf" bezeichnet) (98/C 190/06)

CON/98/15

1. Die vorliegende Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 6. März 1998 vom Rat der Europäischen Union erbeten, der dem Europäischen Währungsinstitut (nachfolgend als "EWI" bezeichnet) dazu das Dokument KOM(97) 725 endgültig zuleitete. Das Dokument umfaßte den Beschlußentwurf und eine Begründung. Die Zuständigkeit des EWI dafür, diese Stellungnahme abzugeben, ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 6 und Artikel 109f Absatz 8 des EG-Vertrags.

2. Ziel des Beschlußentwurfs ist es zu bestimmen, wie die Kommission bei der Bereitstellung der statistischen Daten vorzugehen hat, die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "EZB" bezeichnet) verwendet werden. Dazu gehören die Definition, die Quellen und die Berechnungsmethoden der Daten über das Bruttoinlandsprodukt (nachfolgend als "BIP" bezeichnet) und die Bevölkerung. Die Kommission hat dem EWI die statistischen Daten vor dem Tag der Errichtung der EZB zuzuleiten. Sobald die EZB errichtet ist, wird sie die Daten gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Satzung dazu verwenden, den Schlüssel für die Zeichnung ihres Kapitals festzulegen.

3. Das EWI ist mit den Definitionen des BIP und der Bevölkerung einverstanden, auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird. Im Gegensatz zur Festlegung des Schlüssels für das EWI, bei der es um ein einmaliges Verfahren nach der Errichtung des EWI ging, sind die Gewichtsanteile, die den nationalen Zentralbanken in dem Schlüssel für die EZB zugeteilt werden, nach Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Satzung alle fünf Jahre anzupassen. Das EWI hält fest, daß mit den Bestimmungen des vorliegenden Beschlußentwurfs auch eine sinngemäße Regelung solcher künftigen Anpassungen bezweckt wird.

4. Das EWI befürwortet den Grundsatz, daß die statistischen Daten von der Kommission (Eurostat) nach bestehenden Verfahren erhoben werden sollen. Das EWI hält die Bestätigung der Daten durch nationale Fachleute für wichtig. Es ist damit einverstanden, daß die Daten zur Bevölkerung durch den Ausschuß für das Statistische Programm und die Daten zum BIP durch den Ausschuß, auf den in Artikel 6 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen Bezug genommen wird, bestätigt werden.

5. Das EWI stimmt damit überein, daß sich der Beschlußentwurf nicht nur mit der Definition und den Quellen des "Ausgangsmaterials", sondern auch - aus Einheitlichkeits- und Genauigkeitsgründen - mit Fragen der Methodik im Hinblick auf die Aggregation dieser Daten befassen sollte. In dieser Hinsicht stimmt das EWI den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 des Beschlußentwurfs zu. Zur Gewährleistung einer vollständigen Übereinstimmung mit den zuvor genannten Bestimmungen der Satzung wäre es wünschenswert, die Wörter "im Schlüssel" in Artikeln 8 und 9 des Beschlußentwurfs durch die Wörter "in den Daten, die Gegenstand dieses Beschlusses sind", zu ersetzen.

6. Abschließend erwartet das EWI im Hinblick auf Artikel 10, daß ihr ein vollständiger Satz der Daten, die Gegenstand des Beschlußentwurfs sind, wie in der Vergangenheit zugesandt wird.

7. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Frankfurt, den 6. April

nach oben