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Dokument 32013Y0629(01)
Agreement of 21 June 2013 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States whose currency is not the euro amending the Agreement of 16 March 2006 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area laying down the operating procedures for an exchange rate mechanism in stage three of economic and monetary union
Abkommen vom 21. Juni 2013 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken, deren Währung nicht der Euro ist, zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
Abkommen vom 21. Juni 2013 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken, deren Währung nicht der Euro ist, zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
ABl. C 187 vom 29.6.2013, S. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/1 |
ABKOMMEN
vom 21. Juni 2013
zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken, deren Währung nicht der Euro ist, zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
2013/C 187/01
1. |
|
und
2. |
die Europäische Zentralbank (EZB) |
(nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend die „Entschließung“) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend der „WKM II“) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen. |
(2) |
Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den am WKM II teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zur Einführung des Euro unterstützt. |
(3) |
Mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 wird die nationale Zentralbank (NZB) Kroatiens, Hrvatska narodna banka, Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:
Artikel 1
Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf den Beitritt Kroatiens
Die Hrvatska narodna banka wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Artikel 2
Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
3.1 |
Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert. |
3.2 |
Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den von den Vertragsparteien bevollmächtigten Stellvertretern ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder NZB der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und jeder NZB der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Juni 2013.
Für die
Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)
…
Für die
Hrvatska narodna banka
…
Für die
Česká národní banka
…
Für die
Danmarks Nationalbank
…
Für die
Latvijas Banka
…
Für die
Lietuvos bankas
…
Für die
Magyar Nemzeti Bank
…
Für die
Narodowy Bank Polski
…
Für die
Banca Națională a României
…
Für die
Sveriges Riksbank
…
Für die
Bank of England
…
Für die
Europäische Zentralbank
…
ANHANG
„ANHANG II
HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT
Mit Wirkung vom 1. Juli 2013
(in Mio EUR) |
|
An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken |
Höchstgrenzen (1) |
Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) |
510 |
Hrvatska narodna banka |
430 |
Česká národní banka |
690 |
Danmarks Nationalbank |
700 |
Latvijas Banka |
330 |
Lietuvos bankas |
370 |
Magyar Nemzeti Bank |
670 |
Narodowy Bank Polski |
1 730 |
Banca Națională a României |
990 |
Sveriges riksbank |
940 |
Bank of England |
4 640 |
Europäische Zentralbank |
null |
Nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist |
Höchstgrenzen |
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
null |
Deutsche Bundesbank |
null |
Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland |
null |
Bank of Greece |
null |
Banco de España |
null |
Banque de France |
null |
Banca d'Italia |
null |
Central Bank of Cyprus |
null |
Eesti Pank |
null |
Banque centrale du Luxembourg |
null |
Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta |
null |
De Nederlandsche Bank |
null |
Oesterreichische Nationalbank |
null |
Banco de Portugal |
null |
Banka Slovenije |
null |
Národná banka Slovenska |
null |
Suomen Pankki |
null“ |
(1) (Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.