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Dokument 52003AB0013

Stellungnahme des EZB-Rates vom 31. Juli 2003 zu einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (CON/2003/13)

ABl. C 187 vom 7.8.2003, S. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003AB0013

Stellungnahme des EZB-Rates vom 31. Juli 2003 zu einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (CON/2003/13)

Amtsblatt Nr. C 187 vom 07/08/2003 S. 0016 - 0016


Stellungnahme des EZB-Rates

vom 31. Juli 2003

zu einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank

(CON/2003/13)

(2003/C 187/12)

1. Am 18. Juli 2003 ersuchte der Rat der Europäischen Union den EZB-Rat um Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates 2003/518/EG vom 15. Juli 2003 zur Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank(1).

2. Die oben genannte Empfehlung, die den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, nach Anhörung des EZB-Rates und des Europäischen Parlaments zur Entscheidung vorgelegt wird, sieht vor, Herrn Jean-Claude Trichet zum Präsidenten der Europäischen Zentralbank (EZB) für eine Amtszeit von acht Jahren mit Wirkung zum 1. November 2003 zu ernennen. Der Präsident der EZB, Herr Willem F. Duisenberg, hat in einem vorangegangenen Schriftwechsel mit dem Präsidenten des Rates seine Absicht zum Ausdruck gebracht, nicht bis zum Ablauf der achtjährigen Amtszeit, für die er am 3. Mai 1998 ernannt worden war, im Amt zu bleiben, sondern am 9. Juli 2003 zurückzutreten. Im Folgenden hat er sich entschlossen, zu einem geeigneten Zeitpunkt zurückzutreten, um einen reibungslosen Übergang im Amt des Präsidenten der EZB sicherzustellen.

3. Der EZB-Rat ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Kandidat eine in Währungs- oder Bankfragen anerkannte und erfahrene Persönlichkeit im Sinne von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist.

4. Der EZB-Rat hat keine Einwände gegen die Empfehlung des Rates zur Ernennung des vorgeschlagenen Kandidaten zum Präsidenten der EZB.

5. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags und Artikel 11.2 sowie Artikel 43.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

6. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Juli 2003.

Im Auftrag des EZB-Rates

Der Präsident

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 45.

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