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Dokument 52007HB0004

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 31. Mai 2007 zur Änderung der Empfehlung EZB/2004/16 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (EZB/2007/4)

ABl. C 136 vom 20.6.2007, S. 6–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/6


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Mai 2007

zur Änderung der Empfehlung EZB/2004/16 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität

(EZB/2007/4)

(2007/C 136/02)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5.1 Satz 1 der Satzung verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Zu diesem Zweck arbeitet die EZB gemäß Artikel 5.1 Satz 2 der Satzung mit den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter Länder sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

(2)

Die zur Erfüllung der Anforderungen der EZB im Bereich der Zahlungsbilanz- und Auslandsvermögensstatistik erforderlichen Daten können von den zuständigen Behörden, die keine NZBen sind, erhoben und/oder erstellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß Artikel 5.1 der Satzung für bestimmte, zur Erfüllung dieser Anforderungen wahrzunehmende Aufgaben die Zusammenarbeit zwischen der EZB bzw. den NZBen und den genannten zuständigen Behörden erforderlich. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahrzunehmen und eng mit dem ESZB zusammenzuarbeiten, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(3)

Die Einführung des Euro in weiteren Mitgliedstaaten macht es erforderlich, zurückliegende Daten zur Ermittlung des Aggregats für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung für die Erstellung von Statistiken für die Zahlungsbilanz (einschließlich der saisonal bereinigten Leistungsbilanz) und den Auslandsvermögensstatus zu erheben. Gewisse Änderungen der Empfehlung EZB/2004/16 vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (2) sind daher notwendig, um künftigen Erweiterungen des Euro-Währungsgebiets im Hinblick auf die Bereitstellung zurückliegender Daten Rechnung zu tragen. Der Zeitraum, für den solche zurückliegenden Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, kann bis 2010 neu bewertet werden. In Irland und Italien, müssten solche Daten durch die Adressaten dieser Empfehlung übermittelt werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, III, IV und VII zur Empfehlung EZB/2004/16 werden entsprechend den Anhängen I, II, III und IV zu dieser Empfehlung geändert.

Artikel 2

Adressaten

Diese Empfehlung ist an das Central Statistics Office (CSO) in Irland und das Ufficio Italiano dei Cambi (UIC) in Italien gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Mai 2007.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. C 292 vom 30.11.2004, S. 21.


ANHANG I

Anhang I zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1.6 erhält folgende Fassung:

„Ab März 2008 entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen einem der in der Tabelle in Anhang VII genannten Modelle, beginnend mit den Daten über Transaktionen im Januar 2008 und über Positionen zum Jahresende 2007. Das gewählte Modell kann stufenweise eingeführt werden, um die jeweilige NZB in die Lage zu versetzen, das in Anhang VII festgelegte Erfassungsziel für Wertpapierbestände per Dezember 2008 bis spätestens März 2009 zu erreichen.“

2.

Der folgende Unterabsatz 1.7 wird am Ende von Absatz 1 eingefügt:

„1.7

a)

Im Hinblick auf Mitgliedstaaten, die den Euro am oder nach dem 1. Januar 2007 einführen, sind sowohl die NZB des betreffenden Mitgliedstaats als auch die NZBen aller anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet, der EZB zu dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Mitgliedstaat den Euro einführt, zurückliegende Daten entsprechend den in den Tabellen 1 bis 8 in Anhang III geforderten Daten zur Verfügung zu stellen, um die Ermittlung der Aggregate für das Euro-Währungsgebiet in seiner neuen Zusammensetzung zu ermöglichen. Diese NZBen stellen die zurückliegenden Daten ab den nachstehend festgelegten Stichtagen zur Verfügung. Hiervon ausgenommen sind die in Tabelle 13 enthaltenen Gliederungen, für die der in dieser Tabelle angegebene Zeitraum als frühester Berichtszeitraum gilt. Sämtliche zurückliegende Daten können, die auf bestmögliche Schätzungen beruhen, zur Verfügung gestellt werden.

i)

Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der EU vor Mai 2004 beigetreten ist, umfassen die zurückliegenden Daten mindestens den Zeitraum ab 1999.

ii)

Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der EU im Mai 2004 beigetreten ist, umfassen die zurückliegenden Daten mindestens den Zeitraum ab 2004.

iii)

Wenn der Mitgliedstaat, welcher den Euro einführt, der EU nach Mai 2004 beigetreten ist, umfassen die zurückliegenden Daten mindestens den Zeitraum ab dem Beitritt zur EU.

b)

Enthalten die in Unterabsatz a) genannten zurückliegenden Daten nicht bereits monatliche Beobachtungswerte, die fünf Jahre für jede der vier Hauptunterpositionen der Leistungsbilanz der Zahlungsbilanz abdecken, namentlich Warenhandel, Dienstleistungen, Erwerbs- und Vermögenseinkommen und laufende Übertragungen, müssen die NZBen sicherstellen, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten die entsprechenden Beobachtungswerte beinhalten.“

3.

Unterabsatz 2.6 erhält folgende Fassung:

„Nach Emissionswährung gegliederte Transaktionen und Positionen in Schuldverschreibungen werden der EZB innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, zur Verfügung gestellt.“

4.

Der folgende Unterabsatz 4.4a wird neu eingefügt:

„4.4a

Für die folgenden Gliederungen in Anhang III, Tabelle 2 sind bestmögliche Schätzungen zulässig:

a)

Unterpositionen ‚Übriges Vermögenseinkommen‘: I C 2.3.1 bis C 2.3.3 sowie ‚Nachrichtliche Positionen‘ 1 bis 4,

b)

Unterpositionen ‚Laufende Übertragungen‘: I D 1.1 bis D 1.8 sowie D 2.2.1 bis D 2.2.11, und

c)

Unterpositionen ‚Vermögensübertragungen‘: II A.1 und A.2.“


ANHANG II

Anhang III zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 2

Vierteljährliche nationale Beiträge zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets (1)

 

Einnahmen

Ausgaben

Saldo

I.

Leistungsbilanz

 

 

 

A.

Warenhandel

extra

extra

extra

B.

Dienstleistungen

extra

extra

extra

C.

Erwerbs- und Vermögenseinkommen

 

 

 

1.

Erwerbseinkommen

extra

extra

extra

2.

Vermögenseinkommen

 

 

 

2.1.

aus Direktinvestitionen

extra

extra

extra

2.1.1.

Erträge aus Beteiligungskapital

extra

extra

extra

2.1.1.1.

Dividenden und ausgeschüttete Gewinne

extra

extra

extra

2.1.1.2.

Reinvestierte und einbehaltene Gewinne

extra

extra

extra

2.1.2.

Zinsen

extra

extra

extra

2.2.

aus Wertpapieranlagen

extra

 

national

2.2.1.

Erträge aus Beteiligungskapital

extra

 

national

2.2.2.

Zinsen

extra

 

national

2.2.2.1.

auf Anleihen

extra

 

national

2.2.2.2.

auf Geldmarktpapiere

extra

 

national

2.3.

Übrige Vermögenseinkommen

extra

extra

extra

2.3.1.

Zinsen gemäß BPM5 (nicht FISIM (2)-bereinigt)

extra

extra

extra

2.3.2.

Einkommen aus Versicherungsverträgen

extra

extra

extra

2.3.3.

Übrige

extra

extra

extra

Nachrichtliche Position:

 

 

 

1.

Vermögenseinkommen — Zinsen gemäß dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993 (SNA 93 (3)) (FISIM-bereinigt)

extra

 

 

2.

Wert der FISIM

extra

extra

extra

3.

Vermögenseinkommen — Zinsen gemäß BPM5 (nicht FISIM-bereinigt)

extra

 

 

4.

Übrige Vermögenseinkommen ohne Zinsen

extra

 

 

D.

Laufende Übertragungen

extra

extra

extra

1.

Staat

extra

extra

extra

1.1.

Gütersteuern

extra

extra

extra

1.2.

Sonstige Produktionsabgaben

extra

extra

extra

1.3.

Gütersubventionen

extra

extra

extra

1.4.

Sonstige Subventionen

extra

extra

extra

1.5.

Steuern auf Einkommen, Vermögen usw.

extra

extra

extra

1.6.

Sozialbeiträge

extra

extra

extra

1.7.

Monetäre Sozialleistungen

extra

extra

extra

1.8.

Sonstige laufende Übertragungen des Staates

extra

extra

extra

2.

Übrige Sektoren

extra

extra

extra

2.1.

Überweisungen von ausländischen Arbeitnehmern

extra

extra

extra

2.2.

Sonstige Übertragungen

extra

extra

extra

2.1.1.

Gütersteuern

extra

extra

extra

2.1.2.

Sonstige Produktionsabgaben

extra

extra

extra

2.1.3.

Gütersubventionen

extra

extra

extra

2.1.4.

Sonstige Subventionen

extra

extra

extra

2.1.5.

Steuern auf Einkommen, Vermögen usw.

extra

extra

extra

2.1.6.

Sozialbeiträge

extra

extra

extra

2.1.7.

Monetäre Sozialleistungen

extra

extra

extra

2.1.8.

Nettoprämien für Schadenversicherungen

extra

extra

extra

2.1.9.

Schadenversicherungsleistungen

extra

extra

extra

2.1.10.

Sonstige laufende Übertragungen anderer Sektoren, die in keiner anderen Position enthalten sind

extra

extra

extra

2.1.11.

Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche

extra

extra

extra

II.

Vermögensübertragungen

extra

extra

extra

A.

Vermögensübertragungen

extra

extra

extra

1.

Vermögenswirksame Steuern

extra

extra

extra

2.

Investitionszuschüsse und sonstige Vermögensübertragungen

extra

extra

extra

B.

Erwerb/Veräußerung von immateriellen, nicht produzierten Vermögensgütern

extra

extra

extra

 

Nettoforderungen

Nettoverbindlichkeiten

Saldo

III.

Kapitalbilanz

 

 

 

1.

Direktinvestitionen

 

 

extra

1.1.

Im Ausland

 

 

extra

1.1.1.

Beteiligungskapital

 

 

extra

1.1.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.1.2.

Reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.1.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.1.3.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.1.3.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.3.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.

Im Berichtsland

 

 

extra

1.2.1.

Beteiligungskapital

 

 

extra

1.2.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.2.

Reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.2.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.3.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.2.3.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.3.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

2.

Wertpapieranlagen

intra/extra

national

 

2.1.

Dividendenwerte

intra/extra

national

 

Darunter: Investment- und Geldmarktfondsanteile

intra/extra

national

 

i)

die von Währungsbehörden gehalten werden

extra

 

 

ii)

die vom Staat gehalten werden

extra

 

 

iii)

die von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten werden

extra

 

 

iv)

die von anderen Sektoren gehalten werden

extra

 

 

2.1.1.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.1.2.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.1.3.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.1.4.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.1.5.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.1.6.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.

Schuldverschreibungen

intra/extra

national

 

2.2.1.

Anleihen

intra/extra

national

 

2.2.1.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.1.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.1.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.1.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.1.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.1.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.1.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.1.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.2.

Geldmarktpapiere

intra/extra

national

 

2.2.2.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.2.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.2.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.2.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.2.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.2.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.2.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.2.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

3.

Finanzderivate

 

 

national

3.1.

Währungsbehörden

 

 

national

3.2.

Staat

 

 

national

3.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

national

3.4.

Übrige Sektoren

 

 

national

4.

Übriger Kapitalverkehr

extra

extra

extra

4.1.

Währungsbehörden

extra

extra

 

4.1.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.1.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.2.

Staat

extra

extra

 

4.2.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.2.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.2.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.2.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.2.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

 

4.3.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.3.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.4.

Übrige Sektoren

extra

extra

 

4.4.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.4.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.4.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.4.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.4.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

5.

Währungsreserven

extra

 

 

5.1.

Gold

extra

 

 

5.2.

Sonderziehungsrechte

extra

 

 

5.3.

Reserveposition beim IWF

extra

 

 

5.4.

Devisenreserven

extra

 

 

5.4.1.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

5.4.1.1.

bei Währungsbehörden und der BIZ

extra

 

 

5.4.1.2.

bei MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

5.4.2.

Wertpapiere

extra

 

 

5.4.2.1.

Dividendenwerte

extra

 

 

5.4.2.2.

Anleihen

extra

 

 

5.4.2.3.

Geldmarktpapiere

extra

 

 

5.4.3.

Finanzderivate

extra

 

 

5.5.

Sonstige Forderungen

extra

 

 

2.

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 4

Vierteljährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (4)

 

Forderungen

Verbindlichkeiten

Saldo

I.

Direktinvestitionen

 

 

extra

1.1.

Im Ausland

 

 

extra

1.1.1.

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.1.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.1.2.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.1.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.

Im Berichtsland

 

 

extra

1.2.1.

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.2.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.2.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.2.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

II.

Wertpapieranlagen

 

 

national

2.1.

Dividendenwerte

intra/extra

national

 

Darunter: Investment- und Geldmarktfondsanteile

intra/extra

national

 

i)

die von Währungsbehörden gehalten werden

extra

 

 

ii)

die vom Staat gehalten werden

extra

 

 

iii)

die von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten werden

extra

 

 

iv)

die von anderen Sektoren gehalten werden

extra

 

 

2.1.1.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.1.2.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.1.3.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.1.4.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.1.5.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.1.6.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.

Schuldverschreibungen

intra/extra

national

 

2.2.1.

Anleihen

intra/extra

national

 

2.2.1.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.1.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.1.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.1.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.1.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.1.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.1.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.1.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.2.

Geldmarktpapiere

intra/extra

national

 

2.2.2.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.2.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.2.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.2.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.2.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.2.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.2.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.2.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

III.

Finanzderivate

extra

extra

extra

3.1.

Währungsbehörden

extra

extra

extra

3.2.

Staat

extra

extra

extra

3.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

extra

3.4.

Übrige Sektoren

extra

extra

extra

IV.

Übriger Kapitalverkehr

extra

extra

extra

4.1.

Währungsbehörden

extra

extra

 

4.1.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.1.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.2.

Staat

extra

extra

 

4.2.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.2.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.2.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.2.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.2.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

 

4.3.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.3.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.4.

Übrige Sektoren

extra

extra

 

4.4.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.4.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.4.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.4.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.4.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

V.

Währungsreserven

extra

 

 

5.1.

Gold

extra

 

 

5.2.

Sonderziehungsrechte

extra

 

 

5.3.

Reserveposition beim IWF

extra

 

 

5.4.

Devisenreserven

extra

 

 

5.4.1.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

5.4.1.1.

bei Währungsbehörden und der BIZ

extra

 

 

5.4.1.2.

bei MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

5.4.2.

Wertpapiere

extra

 

 

5.4.2.1.

Dividendenwerte

extra

 

 

5.4.2.2.

Anleihen

extra

 

 

5.4.2.3.

Geldmarktpapiere

extra

 

 

5.4.3.

Finanzderivate

extra

 

 

5.5.

Sonstige Forderungen

extra

 

 

3.

Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 5

Jährliche nationale Beiträge zum Auslandsvermögensstatus des Euro-Währungsgebiets (5)

 

Forderungen

Verbindlichkeiten

Saldo

I.

Direktinvestitionen

 

 

extra

1.1.

Im Ausland

 

 

extra

1.1.1.

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.1.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

Darunter:

 

 

 

1.1.1.A

Beteiligungskapital-bestände von ausländischen börsennotierten Unternehmen (Marktwerte)

 

 

extra

1.1.1.B

Beteiligungskapital-bestände von ausländischen nicht börsennotierten Unternehmen (Buchwert)

 

 

extra

Nachrichtliche Position:

 

 

 

Beteiligungskapitalbestände von ausländischen börsennotierten Unternehmen (Buchwerte)

 

 

extra

1.1.2.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.1.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.1.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

1.2.

Im Berichtsland

 

 

extra

1.2.1.

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

 

 

extra

1.2.1.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.1.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

Darunter:

 

 

 

1.2.1.A

Beteiligungskapital-bestände von börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Marktwerte)

 

 

extra

1.2.1.B

Beteiligungskapitalbestände von nicht börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Buchwerte)

 

 

extra

Nachrichtliche Position:

 

 

 

Beteiligungskapitalbestände von börsennotierten Unternehmen des Euro-Währungsgebiets (Buchwerte)

 

 

extra

1.2.2.

Sonstige Anlagen

 

 

extra

1.2.2.1.

MFI (ohne Zentralbanken)

 

 

extra

1.2.2.2.

Übrige Sektoren

 

 

extra

II.

Wertpapieranlagen

 

 

national

2.1.

Dividendenwerte

intra/extra

national

 

Darunter: Investment- und Geldmarktfondsanteile

intra/extra

national

 

i)

die von Währungsbehörden gehalten werden

extra

 

 

ii)

die vom Staat gehalten werden

extra

 

 

iii)

die von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten werden

extra

 

 

iv)

die von anderen Sektoren gehalten werden

extra

 

 

2.1.1.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.1.2.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.1.3.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.1.4.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.1.5.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.1.6.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.

Schuldverschreibungen

intra/extra

national

 

2.2.1.

Anleihen

intra/extra

national

 

2.2.1.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.1.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.1.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.1.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.1.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.1.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.1.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.1.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

2.2.2.

Geldmarktpapiere

intra/extra

national

 

2.2.2.1.

von Währungsbehörden begeben

intra

national

 

2.2.2.2.

von Währungsbehörden gehalten

extra

 

 

2.2.2.3.

vom Staat begeben

intra

national

 

2.2.2.4.

vom Staat gehalten

extra

 

 

2.2.2.5.

von MFI (ohne Zentralbanken) begeben

intra

national

 

2.2.2.6.

von MFI (ohne Zentralbanken) gehalten

extra

 

 

2.2.2.7.

von anderen Sektoren begeben

intra

national

 

2.2.2.8.

von anderen Sektoren gehalten

extra

 

 

III.

Finanzderivate

extra

extra

extra

3.1.

Währungsbehörden

extra

extra

extra

3.2.

Staat

extra

extra

extra

3.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

extra

3.4.

Übrige Sektoren

extra

extra

extra

IV.

Übriger Kapitalverkehr

extra

extra

extra

4.1.

Währungsbehörden

extra

extra

 

4.1.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.1.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.2.

Staat

extra

extra

 

4.2.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.2.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.2.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.2.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.2.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.3.

MFI (ohne Zentralbanken)

extra

extra

 

4.3.1.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.3.2.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

4.4.

Übrige Sektoren

extra

extra

 

4.4.1.

Handelskredite

extra

extra

 

4.4.2.

Finanzkredite und Bankeinlagen

extra

extra

 

4.4.2.1.

Kredite

extra

 

 

4.4.2.2.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

4.4.3.

Sonstige Aktiva/Passiva

extra

extra

 

V.

Währungsreserven

extra

 

 

5.1.

Gold

extra

 

 

5.2.

Sonderziehungsrechte

extra

 

 

5.3.

Reserveposition beim IWF

extra

 

 

5.4.

Devisenreserven

extra

 

 

5.4.1.

Sorten und Einlagen

extra

 

 

5.4.1.1.

bei Währungsbehörden und der BIZ

extra

 

 

5.4.1.2.

bei MFI (ohne Zentralbanken)

extra

 

 

5.4.2.

Wertpapiere

extra

 

 

5.4.2.1.

Dividendenwerte

extra

 

 

5.4.2.2.

Anleihen

extra

 

 

5.4.2.3.

Geldmarktpapiere

extra

 

 

5.4.3.

Finanzderivate

extra

 

 

5.5.

Sonstige Forderungen

extra

 

 

4.

Tabelle 9 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 9

Geografische Gliederung der EZB in Bezug auf die vierteljährliche Zahlungsbilanz und den jährlichen Auslandsvermögensstatus

Dänemark

Schweden

Vereinigtes Königreich

EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets und ohne Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich (6)

EU-Institutionen (7)

Schweiz

Kanada

Vereinigte Staaten

Japan

Offshore-Zentren (8)

Darunter: Hongkong

Internationale Organisationen ohne EU-Institutionen (9)

Brasilien

China

Indien

Russische Föderation

5.

Tabelle 13 wird durch Einfügung folgender Zeilen am Ende der Tabelle ergänzt:

„Gliederung Erträge aus Beteiligungskapital

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Positionen I. C.2.1.1.1 und C.2.1.1.2 (10)

Q4 2007

März 2008

Anhang III, Tabelle 2

Gliederung Übrige Vermögenseinkommen

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Positionen I. C.2.3.1 bis C.2.3.3 (10)

Q4 2008

März 2009

Anhang III, Tabelle 2

Nachrichtliche Positionen 1 bis 4

Q4 2008

März 2009

Anhang III, Tabelle 2

Gliederung Laufende Übertragungen

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Positionen I. D.1, D.2, D.2.1 und D.2.2 (10)

Q4 2007

März 2008

Anhang III, Tabelle 2

Positionen I. D.1.1 bis D.1.8 und D.2.2.1 bis D 2.2.11 (10)

Q4 2008

März 2009

Anhang III, Tabelle 2

Gliederung Vermögensübertragungen

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Positionen II.A und II.B (10)

Q4 2007

März 2008

Anhang III, Tabelle 2

Positionen II.A.1 und II.A.2 (10)

Q4 2008

März 2009

Anhang III, Tabelle 2

Gliederung Wertpapieranlagen — Dividendenwerte — Investment- und Geldmarktfondsanteile

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Q1 2010

Juni 2010

Anhang III, Tabelle 2

Vierteljährlicher Auslandsvermögensstatus

Q1 2010

Juni 2010

Anhang III, Tabelle 4

Jährlicher Auslandsvermögensstatus

Ende Dezember 2009

Juni 2010

Anhang III, Tabelle 5


(1)  

‚extra‘

bezeichnet Transaktionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen und damit verbundenen Vermögenseinkommen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen)

‚intra‘

bezeichnet Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

‚national‘

bezeichnet alle grenzüberschreitenden Transaktionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen und dem Netto-Saldo der Position ‚Finanzderivate‘ verwendet)

(2)  Finanzserviceleistungen, indirekte Messung (Financial intermediation services indirectly measured).

(3)  System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1993.“

(4)  

‚extra‘

bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen)

‚intra‘

bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

‚national‘

bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet)“

(5)  

‚extra‘

bezeichnet Positionen mit Gebietsfremden (bei Forderungen aus Wertpapieranlagen wird damit auf die Gebietsansässigkeit des Emittenten Bezug genommen)

‚intra‘

bezeichnet Positionen zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

‚national‘

bezeichnet alle grenzüberschreitenden Positionen von Gebietsansässigen eines teilnehmenden Mitgliedstaats (wird nur im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus Wertpapieranlagen verwendet)“

(6)  Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

(7)  Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

(8)  Nur für die Kapitalbilanz in der Zahlungsbilanz, dem damit verbundenen Vermögenseinkommen und den Auslandsvermögensstatus verbindlich. Stromgrößen der Leistungsbilanz (ohne Erwerbs- und Vermögenseinkommen) gegenüber Offshore-Zentren können entweder getrennt oder zusammengefasst unter der Kategorie ‚Sonstige‘ gemeldet werden. Siehe Zusammensetzung in Tabelle 11. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.

(9)  Siehe Zusammensetzung in Tabelle 12. Keine Einzelaufgliederung erforderlich.“

(10)  Siehe Anhang III, Tabelle 2“.


ANHANG III

Anhang IV zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:

1.

Unmittelbar vor Abschnitt 1 wird folgender Text eingefügt:

„Die Begriffe ‚Gebietsansässiger‘ und ‚gebietsansässig‘ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/1998 des Rates. Was den Begriff ‚Euro-Währungsgebiet‘ betrifft, so fallen darunter: i) das Wirtschaftsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten und ii) die EZB, die als eine im Euro-Währungsgebiet ansässige Institution betrachtet wird.

Unter ‚Übrige Welt‘ fallen die Wirtschaftsgebiete außerhalb des Euro-Währungsgebiets, d.h. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, sämtliche Drittländer und internationalen Organisationen einschließlich derjenigen, die sich physisch innerhalb des Euro-Währungsgebiets befinden. Sämtliche EU-Institutionen (1) gelten als außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig. Dementsprechend sind sämtliche Transaktionen von teilnehmenden Mitgliedstaaten mit EU-Institutionen in der Statistik zur Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets und über den Auslandsvermögensstatus als Transaktionen außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu erfassen und einzustufen.

In den nachstehend beschriebenen Fällen bestimmt sich die Gebietsansässigkeit wie folgt:

a)

Mitarbeiter von Botschaften und Militärbasen sind als im Land des anstellenden Staates gebietsansässig zu betrachten, es sei denn sie wurden als Gebietsansässige des Gastlandes rekrutiert, in dem sich die Botschaft oder Militärbasis befindet;

b)

Bei grenzüberschreitenden Grundstücks- und/oder Immobiliengeschäften (z.B. Ferienhäusern) sind die Eigentümer der Immobilie so zu behandeln, als ob sie ihr Eigentum fiktiv auf eine Institution übertragen hätten, die in dem Land ansässig ist, in dem sich die Immobilie befindet. Die fiktive Institution wird als im Eigentum und unter der Kontrolle des nicht gebietsansässigen Eigentümers stehend behandelt;

c)

Handelt es sich um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, z.B. Investmentfonds (im Gegensatz zu deren Managern), Verbriefungsinstrumente und bestimmte Zweckgesellschaften, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt.“

2.

In Absatz 3 des Unterabschnitts 1.1 wird Satz 2 („Der Hauptunterschied besteht darin, dass die EZB bei den Vermögenseinkommen aus Direktinvestitionen keine Gliederung der Erträge aus Beteiligungskapital in ausgeschüttete und einbehaltene Gewinne verlangt.“) gestrichen.

3.

Absatz 2 des Unterabschnitts 1.2 („Während gemäß den Standardkomponenten des IWF die Vermögensübertragungsbilanz nach Sektoren in die Positionen ‚Staat‘ und ‚Übrige Sektoren‘ (und darunter jeweils funktional) gegliedert ist, erhebt die EZB nur den Saldo der Vermögensübertragungen insgesamt; es wird keine Untergliederung verlangt.“) wird gestrichen.


(1)  Ohne die EZB.


ANHANG IV

Anhang VII zur Empfehlung EZB/2004/16 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 3 wird Satz 2 („Sofern daher das ‚Dokument über den Projektabschluss‘ für die Phase 1 des CSDB-Projekts dem EZB-Rat nicht bis Ende März 2005 über den Ausschuss für Statistik des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt wird, verschiebt sich diese Frist um denselben Zeitraum, um den die Vorlage zu spät erfolgte.“) gestrichen.

2.

Der Satz beginnend „Ab März 2008“ und endend „in der folgenden Tabelle“ erhält folgende Fassung:

„Ab dem in Anhang I Absatz 1.6 bestimmten Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten stufenweisen Einführungsmöglichkeit entsprechen die Datenerhebungssysteme im Bereich Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets einem der in der folgenden Tabelle enthaltenen Modelle:“.


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