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Dokument 31999Y0507(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 109 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu drei Empfehlungen für drei Entscheidungen des Rates bezüglich der Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco, zur Republik San Marino und zur Vatikanstadt

ABl. C 127 vom 7.5.1999, S. 4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

31999Y0507(01)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 109 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu drei Empfehlungen für drei Entscheidungen des Rates bezüglich der Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco, zur Republik San Marino und zur Vatikanstadt

Amtsblatt Nr. C 127 vom 07/05/1999 S. 0004


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 109 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu drei Empfehlungen für drei Entscheidungen des Rates bezüglich der Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco, zur Republik San Marino und zur Vatikanstadt

(1999/C 127/05)

1. Am 21. Dezember 1998 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu drei Empfehlungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KOM(1998) 789 endg.) für drei Entscheidungen (EG) des Rates über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco, zur Republik San Marino und zur Vatikanstadt ersucht.

2. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme ergibt sich aus Artikel 109 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet). Gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB wurde diese Stellungnahme der EZB vom EZB-Rat verabschiedet. Nur aufgrund der außergewöhnlichen Umstände beim Übergang zum Euro hat sich die EZB bereit erklärt, innerhalb der im Anhörungsersuchen festgesetzten kurzen Fristen dem Ersuchen des Rates nachzukommen und ihre Stellungnahme zu verabschieden.

3. Die Entwürfe für Entscheidungen des Rates sehen den Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino bzw. der Vatikanstadt vor. Die Vereinbarungen betreffen nur die Ausgabe und Verwendung von Banknoten und Münzen, den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen innerhalb des Euro-Währungsgebiets und den Rechtsstatus des Euro im Fürstentum Monaco, in der Republik San Marino und in der Vatikanstadt. Damit soll der Erklärung Nr. 6 des EG-Vertrags nachgekommen werden, wonach sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte mit dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und der Vatikanstadt, die durch die Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.

4. Die EZB stimmt dem Umfang der Währungsverbindungen zu, die auf der Grundlage der in den Entwürfen für Entscheidungen des Rates festgelegten Vereinbarungen errichtet werden sollen. Angesichts der bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco einerseits sowie zwischen Italien und der Republik San Marino bzw. der Vatikanstadt andererseits hält es die EZB für angebracht, Vereinbarungen über Banknoten und Münzen, den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen und den Rechtsstatus des Euro zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino bzw. der Vatikanstadt abzuschließen.

5. Die EZB begrüßt es, daß in den Entwürfen für Entscheidungen des Rates der Übergang der Zuständigkeiten für Währungsfragen auf die Gemeinschaft und die jeweilige Aufteilung dieser Zuständigkeiten zwischen dem Rat der Europäischen Union, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen System der Zentralbanken angemessen zum Ausdruck kommen. Insbesondere begrüßt die EZB, daß der Zugang von im Fürstentum Monaco, in der Republik San Marino und in der Vatikanstadt ansässigen Finanzinstituten zu Zahlungsverkehrssystemen innerhalb des Euro-Währungsgebiets mit der EZB vereinbart werden muß, daß die EZB in ihrem Zuständigkeitsbereich in vollem Umfang an den Verhandlungen der Vereinbarung beteiligt wird und daß die EZB ermächtigt ist, zu initiieren, daß die Entwürfe der Vereinbarungen dem Rat zur Entscheidung vorgelegt werden.

6. Die EZB nimmt zur Kenntnis, daß weder der EG-Vertrag noch der Entwurf einer Entscheidung des Rates über Monaco die Rechtsgrundlage dafür bieten, daß die EZB ab dem Beginn der dritten Stufe den im Fürstentum Monaco ansässigen Kredit- bzw. monetären Finanzinstituten Mindestreserve- und statistische Meldepflichten auferlegen kann bzw. daß die derzeitigen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Monaco und der Banque de France als integralem Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken hinsichtlich Mindestreserve- und statistischen Meldepflichten fortgesetzt werden können. Diesbezüglich ließe sich der EG-Vertrag durch eine neue bilaterale Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco ergänzen, so daß der Rat es in Erwägung ziehen könnte, in Artikel 6 des Entwurfs der Entscheidung, der sich bereits mit dem Zugang zu französischen Zahlungsverkehrssystemen befaßt, einen Hinweis auf die Haltung von Mindestreserven und auf statistische Meldepflichten aufzunehmen, die sich auf im Fürstentum Monaco ansässige Finanzinstitute beziehen.

7. In Artikel 9 der drei Entwürfe für Entscheidungen sollte die Erwähnung von Monaco, San Marino und Vatikanstadt gestrichen werden, da an Frankreich und Italien gerichtete Entscheidungen den drei anderen Staaten keine Pflichten auferlegen können.

8. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Dezember 1998.

Vizepräsident der EZB

C. NOYER

Mitglied des Direktoriums der EZB

T. PADOA-SCHIOPPA

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