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Dokument 52012AB0095

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 27. November 2012 zu verschiedenen der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegten Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards zur Verabschiedung in Form von delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (CON/2012/95)

ABl. C 60 vom 1.3.2013, S. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. November 2012

zu verschiedenen der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegten Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards zur Verabschiedung in Form von delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(CON/2012/95)

2013/C 60/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 8. November 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Kommission um Stellungnahme zu einem Entwurf für technische Regulierungsstandards (regulatory technical standards, nachfolgend der „RTS-Entwurf“) und zu einem Entwurf für technische Durchführungsstandards (implementing technical standards, nachfolgend der „ITS-Entwurf“) ersucht, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden und gemäß Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (1) zu verabschieden sind durch

a)

eine delegierte Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, die nichtfinanziellen Gegenparteien, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (nachfolgend der „RTS-Entwurf zu Clearingpflicht und Risikominderung“),

b)

eine delegierte Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Kollegien für zentrale Gegenparteien (nachfolgend der „RTS-Entwurf zu den Kollegien für zentrale Gegenparteien“),

c)

eine delegierte Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Anforderungen an zentrale Gegenparteien (nachfolgend der „RTS-Entwurf zu Anforderungen an zentrale Gegenparteien“),

d)

eine delegierte Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die den Transaktionsregistern zu meldenden Mindestangaben (nachfolgend der „RTS-Entwurf zu den den Transaktionsregistern zu meldenden Mindestangaben“),

e)

eine delegierte Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der durch die Transaktionsregister zu veröffentlichenden und zur Verfügung zu stellenden Daten sowie für die Festlegung von operationellen Standards für die Zusammenstellung, den Vergleich und die Zugänglichkeit von Daten (nachfolgend der „RTS-Entwurf zu den durch die Transaktionsregister zu veröffentlichenden und zur Verfügung zu stellenden Daten sowie zu den operationellen Standards für die Zusammenstellung, den Vergleich und die Zugänglichkeit von Daten“),

f)

eine Durchführungsverordnung (EU) Nr. …/… der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (nachfolgend der „ITS-Entwurf zu dem Format und der Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister“)

(zusammenfassend als die „Entwürfe für Regulierungs- und Durchführungsstandards“ bezeichnet).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die Entwürfe für Regulierungs- und Durchführungsstandards Bestimmungen enthalten, die gemäß Artikel 127 Absätze 2 und 5 des Vertrags insbesondere die Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, ebenso wie dessen Beitrag zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen, dessen Durchführung von Devisengeschäften und dessen Halten und Verwalten der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.    Allgemeine Anmerkungen

1.1

Am 13. Januar 2011 veröffentlichte die EZB die Stellungnahme CON/2011/1 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), in der sie unter anderem hervorhebt, dass Zentralbanken eine gesetzliche Rolle und die Aufgaben haben, die Finanzstabilität sowie die Sicherheit und Effizienz der Finanzinfrastrukturen zu gewährleisten. Der endgültige Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betont dementsprechend die Rolle des ESZB bei der Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme und verpflichtet die ESMA zur Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB (3).

1.2

Die EZB ist eng in die Erarbeitung der technischen Standards bezüglich der zentralen Gegenparteien und der Transaktionsregister durch die ESMA eingebunden worden und begrüßt die Kooperation der ESMA, die die meisten Kommentare der EZB in den Entwürfen für Regulierungs- und Durchführungsstandards berücksichtigt hat. Grundsätzlich unterstützt die EZB die endgültigen Entwürfe technischer Standards der ESMA und ist der Auffassung, dass diese ausgewogen sind und im Einklang mit den CPSS-IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (4) stehen. Dennoch möchte die EZB zu einigen der wesentlichsten Fragen Stellung nehmen und Änderungen vorschlagen, unter anderem zu den die EZB betreffenden Fragen, für die die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht die Einbindung des ESZB in die vorbereitenden Arbeiten der ESMA vorsieht.

2.    Spezielle Anmerkungen

2.1

Die EZB begrüßt die Bestimmung des RTS-Entwurfs zu Clearingpflicht und Risikominderung (5), die die Elemente festlegt, welche die ESMA bei der Bewertung des Standardisierungsgrads der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse der betreffenden Kategorie von clearingpflichtigen OTC-Derivaten berücksichtigen sollte. Diese Bestimmung stellt in der Tat Klarheit hinsichtlich des Begriffs der „Standardisierung“ an sich her. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, um entsprechend den Empfehlungen der Staats- und Regierungschefs der G 20 (6) die Transparenz der OTC-Derivatemärkte zu verbessern, Systemrisiken zu reduzieren und die Finanzstabilität zu verbessern. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Konzentration auf die Standardisierung von Vertragsbedingungen keinen Anreiz für Marktteilnehmer bietet, von dem Prozess der vertraglichen Standardisierung abzusehen, um die Einführung einer zwingenden Clearingpflicht zu vermeiden. In dieser Hinsicht betont die EZB ebenfalls das Mandat der ESMA, a) den Handel mit nicht clearingfähigen Derivaten zu kontrollieren, um Fälle zu erkennen, in denen eine bestimmte Derivatekategorie ein Systemrisiko darstellen könnte, und b) Aufsichtsarbitrage zwischen geclearten und nicht geclearten Derivatetransaktionen zu verhindern (7).

2.2

Ferner stellt die EZB fest, dass gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ,die Verordnung nicht gelten soll für a) die Mitglieder des ESZB, b) andere Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie c) sonstige Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung einschließlich der Clearing- und Meldepflichten zuständig oder daran beteiligt sind (8). Verpflichtet man jedoch die Gegenparteien der Mitglieder des ESZB dazu, sämtliche Daten über ihre Transaktionen an die Transaktionsregister zu melden, würde dies die Wirksamkeit der obengenannten Ausnahmeregelung einschränken. Um zu vermeiden, dass die Befugnis der Mitglieder des ESZB zur Ausübung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beschränkt wird, ist es von entscheidender Bedeutung, dass insbesondere die Bücher der Mitglieder des ESZB geschützt sind und dass die Mitglieder des ESZB weiterhin auf der Grundlage von Zentralbankgeschäften wirksam Signale setzen können. Das könnte am wirksamsten sichergestellt werden, indem nicht nur die Mitglieder des ESZB, sondern auch die Gegenparteien der Mitglieder des ESZB von der Verpflichtung befreit werden, ihre Derivatetransaktionen zu melden.

2.3

Die EZB stellt fest, dass Geldanlagen, die durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen getätigt werden, entweder auf die durch die jeweilige Zentralbank ausgegebene Währung (d. h. „Zentralbankgeld“) oder auf eine andere, nicht von der jeweiligen Zentralbank ausgegebene Währung (d. h. „Geschäftsbankengeld“) lauten und daher ein anderes Risikoprofil haben dürfen. Dieser Umstand sollte sich in der Anlagepolitik einer zentralen Gegenpartei durch eine unterschiedliche Behandlung derartiger Anlagen widerspiegeln und muss gegebenenfalls bei der nächsten Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berücksichtigt werden.

Soweit die EZB empfiehlt, die Entwürfe für Regulierungs- und Durchführungsstandards zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. November 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(2)  ABl. C 57 vom 23.2.2011, S. 1.

(3)  Siehe Erwägungsgrund 11 und die Artikel 26 Absatz 9, 34 Absatz 3, 41 Absatz 5, 42 Absatz 5, 44 Absatz 2, 45 Absatz 5, 46 Absatz 3, 47 Absatz 8, 49 Absatz 4, 54 Absatz 4, 81 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(4)  Abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter http://www.bis.org

(5)  Artikel 6.

(6)  Siehe insbesondere die Erklärung der G 20 auf dem Gipfel von Toronto vom 26.-27. Juni 2010, abrufbar unter http://canadainternational.gc.ca

(7)  Artikel 11 Absatz 13 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(8)  Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.


ANHANG

Redaktionsvorschläge für den RTS-Entwurf zu den Kollegien für zentrale Gegenparteien

Der Kommission vorgelegte ESMA-Fassung

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Präambel

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, insbesondere auf deren Artikel 18 Absatz 6,“

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, insbesondere auf deren Artikel 18 Absatz 6,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

Begründung

Gemäß Artikel 296 des Vertrags, wonach die Rechtsakte auf die in den Verträgen vorgesehenen Stellungnahmen Bezug nehmen, ist die vorgeschlagene Änderung erforderlich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Entwurf der delegierten Verordnung im Einklang mit Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags verabschiedet wird. Diese Bestimmungen enthalten die Pflicht zur Anhörung der EZB zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union in den Bereichen, auf die sich die Befugnisse der EZB erstrecken  (3).

Änderung 2

Artikel 8 (neu)

kein Text

„Krisenmanagement in Notsituationen

Die Verfahren für den Umgang mit Notsituationen berücksichtigen die Aufgaben und Informationsbedürfnisse der Mitglieder eines Kollegiums und beinhalten die für eine rechtzeitige, verhältnismäßige und wirksame Kommunikation während eines Krisenmanagementprozesses notwendigen Instrumente. Als Bestandteil der Verfahren für Notsituationen stellt die zuständige Behörde einer CCP sicher, dass das Kollegium die Einführung der folgenden Instrumente prüft:

a)

ständige Krisenkommunikationsfazilitäten;

b)

Checkliste der während einer Krise mindestens zu kommunizierenden zentralen Aspekte;

c)

regelmäßige Tests der Verfahren für das Krisenmanagement.

Begründung

Das Konsultationspapier der ESMA (ESMA/2012/379) enthält einige Textstellen in Bezug auf Notsituationen. Im Einklang mit der Verantwortlichkeit E „Zusammenarbeit mit anderen Behörden“ der CPSS-IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen müssen Kooperationsvereinbarungen zwischen Behörden nicht nur unter normalen Umständen, sondern auch während Stressphasen an den Märkten und in Krisensituationen wirksam sein.


Redaktionsvorschläge für den RTS-Entwurf zu den den Transaktionsregistern zu meldenden Mindestangaben

Der Kommission vorgelegte ESMA-Fassung

Änderungsvorschläge der EZB

Änderung 3

Anhang, Tabelle 2, Einfügen eines neuen Abschnitts über Kreditderivate nach Zeile 54

kein Text

 

Abschnitt 2h (4) — Kredit

Wird eine einheitliche Produktkennziffer (UPI) gemeldet, die alle nachstehend genannten Informationen umfasst, müssen diese nicht vorgelegt werden.

Kreditderivate

55

Restrukturierungsklausel

Gibt die Art der Restrukturierungsklausel an.

 

Begründung

Unter dem Gesichtspunkt der Analyse der Finanzstabilität und des Systemrisikos ist es von entscheidender Bedeutung, Informationen im Hinblick auf die Art der Restrukturierungsklausel der ausstehenden Kontrakte über Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps — CDS) zu gewinnen. Diese Informationen ermöglichen den Behörden, die Auswirkungen eines Kreditereignisses auf die CDS-Risiken von Marktteilnehmern genauer zu analysieren und zu erfassen, welche Arten von Kreditereignissen auf bestimmte CDS-Positionen anwendbar wären. Daher würde das Fehlen dieser Informationen die Analyse des Systemrisikos in Bezug auf Kreditereignisse erschweren.


Redaktionsvorschläge für den RTS-Entwurf zu den durch die Transaktionsregister zu veröffentlichenden und zur Verfügung zu stellenden Daten sowie zu den operationellen Standards für die Zusammenstellung, den Vergleich und die Zugänglichkeit von Daten

Der Kommission vorgelegte ESMA-Fassung

Änderungsvorschlag der EZB

Änderung 4

Artikel 2 Absatz 10

„10.   Ein Transaktionsregister gewährt dem jeweiligen Mitglied des ESZB Zugang zu den Positionsdaten bei Derivatekontrakten in der durch dieses Mitglied ausgegebenen Währung.“

„10.   Ein Transaktionsregister gewährt dem jeweiligen Mitglied des ESZB Zugang sowohl zu den Daten auf Transaktionsebene als auch zu den Positionsdaten über bei Derivatekontrakten in der durch dieses Mitglied ausgegebenen Währung. Befindet sich keine der Gegenparteien des Derivatekontrakts in dem Hoheitsgebiet dieses Mitglieds des ESZB, kann das Transaktionsregister die betreffenden Daten auf Transaktionsebene liefern, ohne die Gegenparteien des Derivats zu benennen.

Begründung

Der gegenwärtige Entwurf sieht lediglich den Zugang zu „Positionsdaten“ für die ausgebende Zentralbank vor. Um ihr Mandat gemäß Artikel 127 Absatz 2 und Absatz 5 des Vertrags zu erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Geldpolitik, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Finanzstabilität, fordert die EZB im Hinblick auf Derivatekontrakte, die auf Euro lauten, den Zugang zu Daten auf Transaktionsebene.

In dieser Hinsicht hat die EZB ein Interesse an der Überwachung a) der aggregierten oder einzelnen Zahlungsströme, die Zahlungs- und Abwicklungssysteme berühren, b) der Liquidität des Euro und c) der spekulativen Aktivitäten in dieser Währung. Dies wird besonders nützlich bei der Bewertung der potentiellen Liquiditätsengpässe sein, die Auswirkung auf die Umsetzung der Geldpolitik haben könnten. Positionsdaten liefern lediglich Daten über Bestände, jedoch nicht über Zahlungsströme, die für die Analyse der Liquidität benötigt werden.

Außerdem wird die Clearingpflicht wesentliche Auswirkungen auf die Marktliquidität und auf Zahlungsströme haben. Der Zugang zu Daten auf Transaktionsebene wird daher ebenfalls für das Verständnis der Marktstruktur und der Liquiditätsbelastbarkeit des Markts für OTC-Derivate benötigt.

Das Eurosystem wird angesichts seiner Rolle als Mitglied von CCP-Kollegien, die die ausgebende Zentralbank vertreten, ebenfalls Zugang zu Daten auf Transaktionsebene benötigen. Angesichts des Umstands, dass der Euro die bei Weitem wichtigste Währung der Union im Hinblick auf Derivatekontrakte ist, erwartet die EZB, dass das Eurosystem in einer großen Anzahl von Kollegien Mitglied sein wird.


Redaktionsvorschläge für den ITS-Entwurf zu dem Format und der Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister

Der Kommission vorgelegte ESMA-Fassung

Änderungsvorschläge der EZB

Änderung 5

Anhang, Tabelle 2, Einfügen eines neuen Abschnitts über Kreditderivate nach Zeile 54

kein Text

 

Abschnitt 2h (5) — Kredit

Wird eine einheitliche Produktkennziffer (UPI) gemeldet, die alle nachstehend genannten Informationen umfasst, müssen diese nicht vorgelegt werden.

Kreditderivate

55

Restrukturierungsklausel

Old R=

Alte Restrukturierung

Mod R=

Modifizierte Restrukturierung

Mod-Mod R=

Modifizierte-modifizierte Restrukturierung

No R=

Keine Restrukturierung

 

Begründung

Unter dem Gesichtspunkt der Analyse der Finanzstabilität und des Systemrisikos ist es von entscheidender Bedeutung, Informationen im Hinblick auf die Art der Restrukturierungsklausel der ausstehenden Kontrakte über Kreditausfallversicherungen (CDS) zu erhalten. Diese Informationen ermöglicht es den Behörden, die Auswirkungen eines Kreditereignisses auf die CDS-Risiken von Marktteilnehmern genauer zu analysieren und zu verstehen, welche Arten von Kreditereignissen auf bestimmte CDS-Positionen anwendbar wären. Daher würde das Fehlen dieser Informationen die Analyse des Systemrisikos in Bezug auf Kreditereignisse erschweren.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. C X vom xx.xx.201x, S. xx.

(3)  Die EZB weist darauf hin, dass jeder RTS-Entwurf und jeder ITS-Entwurf, zu dem in dieser Stellungnahme Änderungen vorgeschlagen werden, auf diese Stellungnahme Bezug nehmen sollte.

(4)  Es ist zu beachten, dass nachfolgende Abschnitte und Zeilen umnummeriert werden müssen.

(5)  Es ist zu beachten, dass nachfolgende Abschnitte und Zeilen umnummeriert werden müssen.


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