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Dokument 52012AB0042

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 24. Mai 2012 zu dem Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (CON/2012/42)

ABl. C 47 vom 19.2.2013, S. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. Mai 2012

zu dem Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung

(CON/2012/42)

2013/C 47/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 18. April 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Kommission um Stellungnahme zum Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (nachfolgend der „Entwurf der delegierten Verordnung“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Entwurf der delegierten Verordnung Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Spezielle Anmerkungen

1.    Hebelfinanzierung

1.1

Die EZB hat bereits darauf hingewiesen, dass der Begriff „Hebelfinanzierung“ (leverage) im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU (1) für das Geschäftsmodell vieler Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) grundlegend ist (2). Im Allgemeinen schließt sich die EZB der Auffassung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) an, der zufolge die anhand des Bruttorisikos berechnete Höhe der Hebelfinanzierung für die Überwachung des systemischen Risikos entscheidend ist und diese Informationen auch den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollten. Eine übermäßige Hebelfinanzierung kann zwar zu erheblichen Risiken für die Finanzstabilität führen, jedoch ist das Hebelfinanzierungsrisiko nicht das einzige Risiko der alternativen Investmentfonds (AIF). Informationen über die Hebelfinanzierung sollten daher durch relevante Informationen über andere Risikoquellen ergänzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anforderungen, die auf die Erfassung verschiedener Risikoquellen abzielen, voneinander getrennt sind. Zu diesen Risikoquellen gehören das Positionsrisiko, d. h. das Markt- und Kreditrisiko bestimmter Anlagen, sowie die Hebelfinanzierung der AIF.

1.2

Im Interesse der Konsistenz und zur Verhinderung von Regulierungsarbitrage hält es die EZB für angemessen, die vorgesehenen Methoden zur Berechnung der Hebelfinanzierung so weit wie möglich mit dem Basel III-Regelwerk (3), dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (4) und der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (5) (nachfolgend zusammen der „CRD IV-Vorschlag“) (6) in Einklang zu bringen. Diese Konsistenz sollte z. B. durch einen Verweis auf die Anerkennung von Hedging-Geschäften und die Behandlung von Barkrediten sichergestellt werden. Darüber hinaus könnten auch Querverweise auf die im CRD IV-Vorschlag festgelegten Begriffe in Betracht gezogen werden (7).

1.3

Wie vorstehend in Nummer 1.1 ausgeführt, sollte nach Ansicht der EZB bei der Berechnung der Risiken unterschieden werden zwischen a) den Risiken, die den von den AIF erworbenen Vermögenswerten (Portfolios) innewohnen, d. h. dem „Positionsrisiko“, und b) der tatsächlich bestehenden Verschuldungsquote. Daher sollten die beiden Risikoquellen bei der Feststellung der Hebelfinanzierung der AIF getrennt werden. So sind z. B. nicht angelegte Barkredite externer Herkunft zwar tatsächlich weder dem Marktrisiko noch dem Kreditrisiko ausgesetzt, erhöhen aber dennoch die tatsächliche Verschuldungsquote des AIF. Der CRD IV-Vorschlag scheint hingegen nicht zwischen den verschiedenen Arten von Barkrediten zu differenzieren (8).

1.4

Der Entwurf der delegierten Verordnung sieht die Anwendung der Brutto-Methode und der Commitment-Methode vor (9). Er berücksichtigt nicht die fortgeschrittene Methode (10), da diese die Vergleichbarkeit der Ergebnisse nicht gewährleisten würde. Die EZB geht davon aus, dass die fortgeschrittene Methode, bei der die Regeln der Commitment-Methode gelockert werden, für AIFM bestimmt ist, die AIF verwalten, für die die Commitment-Methode möglicherweise ungeeignet ist oder nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen führt. Die EZB unterstützt die Entscheidung der Kommission, die fortgeschrittene Methode nicht zu berücksichtigen, da die Anwendung der Brutto-Methode und der Commitment-Methode ausreicht und Anlegern sowie zuständigen Aufsichtsbehörden sachdienliche Informationen über die Hebelfinanzierung der AIF liefern wird.

2.    Risikomanagement

Der Entwurf der delegierten Verordnung verpflichtet die AIFM zur Trennung ihrer Risikomanagement-Funktion von ihrer betrieblichen Funktion und schlägt vor, dass dieses Ziel erreicht wird, wenn der AIFM die in einer Liste erschöpfend aufgeführten Eventualbedingungen erfüllt (11). Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, trifft das Leitungsgremium des AIFM Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte, die die unbeeinflusste Ausübung der Risikomanagement-Tätigkeit gefährden können (12). In dieser Hinsicht befürwortet die EZB die Trennung der Risikomanagement-Funktion von der betrieblichen und der Verwaltungsfunktion. Die Kommission könnte in Erwägung ziehen, die ESMA zur Vermeidung einer uneinheitlichen Anwendung in der Union mit dem Erlass allgemeiner, objektive Kriterien enthaltender Leitlinien und mit der Überwachung der Beachtung dieser Leitlinien zu beauftragen.

3.    Anlagen in Verbriefungspositionen

3.1

Gemäß dem Entwurf der delegierten Verordnung (13) können AIFM Anlagen in Verbriefungspositionen tätigen, sofern sie hinsichtlich des Sponsors und des Originators eine gründliche Sorgfaltsprüfung vornehmen. Im Einzelnen sieht der Entwurf der delegierten Verordnung vor, dass der AIFM vor Investitionen in verbriefte Instrumente a) bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen muss, z. B. umfassende Kenntnis des Risikoprofils der Investitionen sowie geeignete förmliche Grundsätze und Verfahren (14), und b) sicherstellen muss, dass die Sponsoren und Originatoren eine Reihe qualitativer Anforderungen erfüllen, u. a. Anforderungen an ein wirksames Risikomanagement, angemessene Diversifizierungsstrategien usw. (15).

3.2

Die EZB unterstützt die qualitativen Kriterien, die auf eine Förderung des Bewusstseins der AIFM für die zu übernehmenden Risiken vor der Tätigung einer Anlage in verbriefte Produkte abzielen. Bezüglich der vorstehend unter Nummer 3.1 Buchstabe b genannten Bestimmungen könnte die Verpflichtung der AIFM, wirksame Risikomanagementverfahren bei Originatoren und Sponsoren sicherzustellen, schwer durchsetzbar sein, da die AIFM möglicherweise nicht zur unmittelbaren Überprüfung von Kriterien in der Lage sind, die an interne Verfahren des Sponsors oder Originators anknüpfen.

3.3

Um zu gewährleisten, dass solche Anforderungen die AIFM bei Investitionen in verbriefte Produkte nicht einschränken und somit die Erreichung des übergeordneten Ziels einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarkts behindern, könnte der Entwurf der delegierten Verordnung vorsehen, dass die ESMA allgemeine Hinweise dazu gibt, welche Unterlagen genau die Sponsoren oder Originatoren den AIFM im Hinblick auf die vorstehend genannten qualitativen Anforderungen zur Verfügung stellen müssen.

4.    Verwahrfunktionen

4.1

Die EZB begrüßt die umfassenden Pflichten, die die Verwahrstellen nach Maßgabe des Entwurfs der delegierten Verordnung erfüllen werden (16). Die EZB geht insbesondere davon aus, dass durch die detaillierten Anforderungen (17) das Verwahrrisiko der Anleger der AIF weitgehend begrenzt wird.

4.2

Die EZB unterstützt die strenge Haftungsregelung, die mit der Richtlinie 2011/61/EU eingeführt wurde und im Entwurf der delegierten Verordnung näher ausgestaltet ist (18). Sie stellt jedoch fest, dass die Verwahrstellen aufgrund dieser Haftungsregelung in Verbindung mit zukünftigen Änderungen (OGAW-V) (19) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (20) Haftungsansprüchen in ganz erheblicher Höhe ausgesetzt sein könnten. Bei manchen Verwahrstellen könnten diese Ansprüche zu Verlusten führen, die in einigen Fällen ein Mehrfaches ihres gesamten Kapitals übersteigen. Die EZB hält es daher für unerlässlich, dass die Verwahrstellen — seien sie nun Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere der Beaufsichtigung unterliegende Einrichtungen (21) — diese Risiken angemessen handhaben und dass die Risiken nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften über Kapitalanforderungen ausgewiesen werden. Das in Aussicht genommene OGAW-V-Regulierungsverfahren bietet eine gute Gelegenheit, sich mit diesem Thema im Hinblick auf OGAW- und auch AIF-Verwahrstellen zu befassen.

5.    Berichtspflichten; Informationsaustausch

5.1

Die EZB begrüßt die in Artikel 112 des Entwurfs der delegierten Verordnung festgelegten Informationspflichten. Nach Artikel 112 Absatz 7 übermitteln die AIFM die Informationen mithilfe eines im Anhang des Entwurfs der delegierten Verordnung festgelegten Informationsformblatts. Insoweit unterstützt die EZB die von der ESMA in ihren Empfehlungen vorgeschlagen Dateninformationspflichten (22), wonach einige Informationen monatlich erfasst und auch zusätzliche Informationen über zurückliegende Risikoprofile der AIF bereitgestellt werden sollen. Diese detaillierten Informationen sind wichtig für die Errichtung eines umfassenden Rahmens für die Überwachung des Systemrisikos.

5.2

Allerdings überschneiden sich die gegenüber den zuständigen Behörden bestehenden Informationspflichten, insbesondere die in Artikel 112 Absatz 1 des Entwurfs der delegierten Verordnung aufgeführten Pflichten, zum Großteil mit den statistischen Berichtspflichten, die in der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8) (23) festgelegt sind. Nach Auffassung der EZB könnte daher der Meldeaufwand der AIFM dadurch begrenzt werden, dass bestimmte gegenüber den zuständigen Behörden bestehende Informationspflichten an die statistischen Anforderungen der EZB angepasst werden (24). Insoweit ist die EZB bereit und willens, mit der Kommission und der ESMA zu erörtern, wie die Informationspflichten optimal abzustimmen sind.

5.3

Was schließlich den Informationsaustausch betrifft, so räumt der Entwurf der delegierten Verordnung (25) den nationalen Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum bezüglich der Voraussetzungen ein, unter denen für die Überwachung des Systemrisikos relevante Informationen (26) an die ESMA und den ESRB weitergegeben werden. Die EZB schlägt vor, diese Vorschriften zu präzisieren, um Unsicherheiten zu vermeiden.

Soweit die EZB Änderungen des Entwurfs der delegierten Verordnung empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Mai 2012

Der Vizepräsident der EZB

Vítor CONSTÂNCIO


(1)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(2)  Stellungnahme CON/2009/81 der Europäischen Zentralbank vom 16. Oktober 2009 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG (ABl. C 272 vom 13.11.2009, S. 1). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu abrufbar.

(3)  Siehe „Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme“, Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Dezember 2010, rev. Juni 2011.

(4)  Und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (KOM(2011) 453 endgültig).

(5)  KOM(2011) 452 endgültig.

(6)  Eine harmonisierte Definition des Begriffs „Hebelfinanzierung“ impliziert nicht die harmonisierte Festlegung der Verschuldungsquote der Kreditinstitute und AIF.

(7)  Siehe die Definition des Begriffs „Verschuldungsquote“ in Artikel 4 Nummer 86 der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (KOM(2011) 452 endgültig).

(8)  Gemäß dem CRD IV-Vorschlag sind alle Barkredite als Bilanzposten zu verbuchen und führen daher im Rahmen dieser Regelung unabhängig von der anschließenden Verwendung der erhaltenen Mittel zu einer Erhöhung der Verschuldungsquote. Der Forderungswert eines Bilanzpostens ist in der Regel der nach spezifischen, z. B. wegen des Kreditrisikos vorgenommenen Bewertungsanpassungen verbleibende Buchwert — siehe Artikel 416 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (KOM(2011) 452 endgültig).

(9)  Kapitel II Abschnitt 2 Artikel 9 und 10 des Entwurfs der delegierten Verordnung.

(10)  Siehe ESMA’s technical advice to the European Commission on possible implementing measures of the Alternative Investment Fund Managers Directive vom 16. November 2011 (ESMA/2011/379, S. 459; nachfolgend die „ESMA-Empfehlungen“).

(11)  Artikel 43 des Entwurfs der delegierten Verordnung.

(12)  Artikel 44 des Entwurfs der delegierten Verordnung.

(13)  Siehe Kapitel III Abschnitt 5 des Entwurfs der delegierten Verordnung.

(14)  Artikel 55 des Entwurfs der delegierten Verordnung.

(15)  Artikel 54 des Entwurfs der delegierten Verordnung.

(16)  Siehe Kapitel IV Abschnitt 2 des Entwurfs der delegierten Verordnung.

(17)  Siehe die Artikel 91, 92, 98, 100 und 101 des Entwurfs der delegierten Verordnung.

(18)  Siehe Kapitel IV Abschnitt 3 des Entwurfs der delegierten Verordnung.

(19)  Siehe auch Commission Consultation paper on the UCITS depositary function and on the UCITS managers’ remuneration vom 14. Dezember 2010.

(20)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(21)  Siehe Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU.

(22)  Siehe Anhang V der ESMA-Empfehlungen.

(23)  ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.

(24)  Siehe Nummer 10 der Stellungnahme CON/2009/81.

(25)  Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 118 des Entwurfs der delegierten Verordnung.

(26)  Vergleiche hierzu die Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU sowie Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 188 des Entwurfs der delegierten Verordnung.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsentwurf

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgründe des Entwurfs der delegierten Verordnung (neu)

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 […] und Artikel 53 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 […] und Artikel 53 Absatz 3,

 

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:“

in Erwägung nachstehender Gründe:“

Begründung

Gemäß Artikel 296 des Vertrags, wonach die Rechtsakte auf die in den Verträgen vorgesehenen Stellungnahmen Bezug nehmen, ist der Änderungsvorschlag erforderlich, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Rechtsakt der Union nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags angenommen wird. In diesen Vorschriften ist die Verpflichtung festgelegt, die EZB zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union anzuhören, die in ihre Zuständigkeitsbereiche fallen. Was die beratende Funktion der EZB in Bezug auf Entwürfe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten betrifft, wird auf Nummer 4 der Stellungnahme CON/2012/5 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2012 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen  (2) verwiesen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 42a des Entwurfs der delegierten Verordnung (neu)

[Kein Text]

„Die Liste der ausgewählten Primebroker sollte von der Geschäftsleitung des AIFM genehmigt werden. Der AIFM sollte Primebroker aus dieser Liste bestellen. Da ein Primebroker von systemischer Bedeutung sein kann, sollten Hedgefonds mehr als einen Primebroker aus der genehmigten Liste auswählen.“

Begründung

Artikel 27 des Entwurfs der delegierten Verordnung legt detaillierte Anforderungen bezüglich der Auswahl und Bestellung von Primebrokern fest. Die EZB befürwortet diese Kriterien sowie das Erfordernis, dass die Liste der ausgewählten Primebroker von der Geschäftsleitung des AIFM genehmigt wird. Da ein Primebroker für einen Hedgefonds von systemischer Bedeutung sein kann, sollte der Entwurf der delegierten Verordnung außerdem vorsehen, dass die AIFM entsprechend gängiger Marktpraxis grundsätzlich mehrere Primebroker einsetzen müssen.

Änderung 3

Artikel 5 Absätze 6 und 7 des Entwurfs der delegierten Verordnung (neu)

[Kein Text]

„(6)   Die nach Absatz 3 eingehenden Mitteilungen werden der ESMA übermittelt.

(7)   Die ESMA kann Leitlinien erlassen, um eine einheitliche Beurteilung der zuständigen Behörden in Bezug auf die in diesem Artikel erwähnten vorübergehenden Situationen zu fördern.“

Begründung

Die EZB begrüßt die Aufnahme von Artikel 5 in den Entwurf der delegierten Verordnung, der für AIFM, die die Registrierungsschwelle gelegentlich überschreiten, eine Ausnahme von der Registrierung vorsieht. Allerdings könnten einige AIFM diese Ausnahmeregelung missbrauchen. Es wäre daher angemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, alle Mitteilungen eines AIFM über die Überschreitung der Schwelle an die ESMA zu übermitteln, damit ein gemeinsamer Ansatz der nationalen Behörden bei der Bewertung vorübergehender Überschreitungen gefördert wird.

Änderung 4

Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c des Entwurfs der delegierten Verordnung

„(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 ergreift der AIFM für alle von ihm verwalteten AIF die folgenden Maßnahmen:

„(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 ergreift der AIFM für alle von ihm verwalteten AIF die folgenden Maßnahmen:

[…]

[…]

c)

Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den AIF auswirken könnten;

c)

Durchführung periodischer mindestens vierteljährlicher Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den AIF auswirken könnten;

[…]“

[…]“

Begründung

Unter dem Gesichtspunkt der Finanzstabilität empfiehlt die EZB, die Frequenz der Stresstests und Szenarioanalysen zu erhöhen, sodass sie mindestens vierteljährlich durchgeführt werden, damit die Widerstandsfähigkeit eines AIF gegenüber sich negativ auswirkenden finanziellen, wirtschaftlichen und idiosynkratischen Erschütterungen beurteilt werden kann.

Änderung 5

Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e des Entwurfs der delegierten Verordnung

„(2)   AIFM führen unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihnen verwalteten AIF bewerten können. Die Stresstests

„(2)   AIFM führen unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihnen verwalteten AIF bewerten können. Die Stresstests

[…]

[…]

e)

werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils, der Anlegerart und der Rücknahmegrundsätze des AIF in einer der Art des AIF angemessenen Häufigkeit mindestens einmal jährlich durchgeführt.“

e)

werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils, der Anlegerart und der Rücknahmegrundsätze des AIF in einer der Art des AIF angemessenen Häufigkeit mindestens einmal jährlich vierteljährlich durchgeführt.“

Begründung

Siehe vorstehend die Begründung der Änderung 4.

Änderung 6

Artikel 117a des Entwurfs der delegierten Verordnung (neu)

[Kein Text]

„Zur Erleichterung des Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen und zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Artikels 37 der Richtlinie 2011/61/EU kann die ESMA Leitlinien erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieses Abschnitts festgelegt werden.“

Begründung

Die EZB befürwortet die Kooperation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern mithilfe von Kooperationsvereinbarungen. Dabei ist eine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich, um Uneinheitlichkeiten in ihren Maßnahmen auf ein Minimum zu beschränken. Die unmittelbare Beteiligung der ESMA im Einklang mit Artikel 37 Absätze 16 und 17 der Richtlinie 2011/61/EU wäre ein Beitrag zur Sicherstellung, dass die Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern einen einheitlichen Ansatz verfolgen.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. C 105 vom 11.4.2012, S. 1.


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