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Dokument 32002X0125(01)

Abkommen zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Zentralbank (EZB)

ABl. C 23 vom 25.1.2002, S. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 413 - 415
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 413 - 415
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 413 - 415
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 413 - 415
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 01 Band 003 S. 413 - 415
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Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 413 - 415
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 01 Band 003 S. 413 - 415
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 91 - 93
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 10 Band 005 S. 91 - 93
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 01 Band 014 S. 9 - 11

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 02/12/2014; Aufgehoben durch 32015Y0417(01)

32002X0125(01)

Abkommen zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Zentralbank (EZB)

Amtsblatt Nr. C 023 vom 25/01/2002 S. 0009 - 0011


Abkommen zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Zentralbank (EZB)

(2002/C 23/07)

ABKOMMEN

ZWISCHEN

dem Europäischen Polizeiamt (Europol), mit Sitz Raamweg 47, NL-2509 Den Haag, Niederlande, vertreten durch seinen Direktor, Herrn Jürgen Storbeck

UND

der Europäischen Zentralbank (EZB), mit Sitz Kaiserstraße 29, D-60311 Frankfurt am Main, Deutschland, vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Willem Duisenberg

(nachfolgend auch gemeinsam als "Vertragsparteien" oder einzeln als "Vertragspartei" bezeichnet).

In Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vertragsparteien sind entschlossen, gemeinsam die aus Euro-Fälschungen erwachsende Bedrohung zu bekämpfen und eine zentrale Rolle in diesem Kampf zu spielen. In diesem Zusammenhang kooperieren sie nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit den nationalen Zentralbanken, den nationalen Europol-Stellen, den nationalen Falschgeldanalysezentren, den nationalen Münzanalysezentren, dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum, der Europäischen Kommission und anderen nationalen und europäischen Stellen und internationalen Organisationen.

Die Vertragsparteien sind von dem Wunsch getragen, in ihrem gemeinsamen Interesse und im Interesse aller Teilnehmer an der Bekämpfung der Geldfälschung ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern.

Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen(1) sieht vor, dass Europol und die EZB ein Abkommen schließen, wonach Europol Zugang zu den technischen und statistischen Daten der EZB über falsche Banknoten und Münzen hat, die sowohl in Mitgliedstaaten als auch in Drittländern entdeckt werden. Außerdem wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 auf diejenigen Mitgliedstaaten erweitert, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben(2).

Die EZB hat am 8. November 2001 den Beschluss EZB/2001/11 über bestimmte Voraussetzungen für den Zugang zum Falschgeldüberwachungssystem (FGÜS) gefasst. Dieses ist ein von der EZB verwaltetes System, in dem technische und statistische Fälschungsdaten in Bezug auf Euro-Banknoten und -Münzen aus Mitgliedstaaten und Drittländern gespeichert sind. Dieser Beschluss verweist auf den Abschluss eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit Europols Zugang zum FGÜS.

Mit Ausnahme von personenbezogenen Daten liefert Europol der EZB Informationen über Euro-Fälschungen, einschließlich solcher Informationen, die es von Strafverfolgungsbehörden, internationalen Organisationen und sonstigen Dritten erhält.

Der Verwaltungsrat von Europol hat am 5. Dezember 2000 seine Zustimmung erteilt, dass Europol in Verhandlungen über ein Abkommen mit der EZB eintritt und hat am 23. Oktober 2001 der Unterzeichnung dieses Abkommens zugestimmt.

Der EZB-Rat hat über den Inhalt dieses Abkommens am 25. Oktober 2001 Einigung erzielt und hat an jenem Tag seine Zustimmung erteilt, dass der Präsident der EZB dieses Abkommen im Namen der EZB unterzeichnet -

sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Zweck des Abkommens

Zweck des Abkommens ist die Schaffung einer effektiven Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei Maßnahmen zur Bekämpfung der aus Euro-Fälschungen erwachsenden Bedrohung und zur Verbesserung und Koordinierung der Amtshilfe, die beide Vertragsparteien nationalen und europäischen Stellen und internationalen Organisationen in diesem Bereich leisten.

Artikel 2

Beratung und Koordinierung

1. Zur Verwirklichung ihrer Ziele, Koordinierung ihrer Tätigkeiten und Vermeidung unnötiger Mehrarbeit ziehen die Vertragsparteien einander nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten regelmäßig zu Rate über Grundsatzentscheidungen, die im Hinblick auf die in Artikel 1 vorgesehenen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu treffen und auszuführen sind. Der Präsident der EZB und der Direktor von Europol oder die von ihnen bestimmten Personen treffen sich mindestens einmal im Jahr, um die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen.

2. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre sich auf Euro-Fälschungen beziehenden Grundsatzentscheidungen, Fortbildungsaktivitäten, allgemeinen Informationskampagnen und Veröffentlichungen zu koordinieren. Die Vertragsparteien ziehen einander sooft wie möglich zu Rate über ihre damit im Zusammenhang stehenden öffentlichen Erklärungen und externe Kommunikationspolitik.

Artikel 3

Informationsaustausch

1. Der Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien erfolgt zu den in diesem Abkommen festgelegten Zwecken und in Übereinstimmung mit dessen Vorschriften und umfasst keine Daten, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Personen beziehen.

2. Die Vertragsparteien liefern einander unverzüglich und regelmäßig Informationen über Fälschungen von Euro-Banknoten und Banknoten anderer Währungen. Diese enthalten im Falle von Informationen, die Europol der EZB zur Verfügung stellt, Informationen von nationalen, europäischen und internationalen Strafverfolgungsbehörden. Liefert die EZB Informationen an Europol, enthalten diese von nationalen, europäischen und internationalen Stellen erlangte Informationen.

3. Bei Angelegenheiten, die mit der Fälschung von Euro-Banknoten zusammenhängen, unterstützt Europol die EZB in deren Beziehungen zu nationalen, europäischen und internationalen Einrichtungen der Strafverfolgung.

4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Nachrichten ihrer Frühwarnsysteme aufeinander abgestimmt sind.

Artikel 4

Zugang zur FGÜS-Datenbank und damit zusammenhängende Vorschriften

1. Die EZB gewährt den Europol-Bediensteten, die gemäß Artikel 7 als Kontaktpersonen zu diesem Zweck bestimmt worden sind, online Lesezugang zur FGÜS-Datenbank. Dieser Zugang ermöglicht Europol keine unmittelbare Dateneinspeisung in das FGÜS. Die Zugangsmodalitäten, einschließlich der notwendigen systembezogenen Regelungen, werden im Wege eines Briefwechsels zwischen dem Präsidenten der EZB und dem Direktor von Europol näher bestimmt.

2. Die EZB erstellt in regelmäßigen Abständen eine spezielle Datei mit Informationen über entdeckte Euro-Fälschungen und technischen Beschreibungen der erfassten und in die FGÜS-Datenbank eingespeisten Falschgeldklassen und sendet diese an Europol.

3. Zusätzlich informiert die EZB Europol unverzüglich über die Erstellung jeder neuen Falschgeldklasse im FGÜS und jeden größeren Fund falscher Euro-Banknoten.

4. Die EZB liefert Europol eine Probe jeder falschen Euro-Banknote, der ein neuer Fälschungsklassenindikator im FGÜS zugeordnet wurde. Die vorliegende Vorschrift wird so angewandt, dass sie der Verwendung und Einbehaltung der vermutlich falschen Banknoten als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht entgegensteht.

Artikel 5

Ersuchen um Amtshilfe

1. Die Vertragsparteien übermitteln einander alle mit Euro-Fälschungen zusammenhängenden Ersuchen um Sachverständigengutachten oder Beweisbeibringung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren und schaffen geeignete Verfahren zur Koordinierung ihrer Antworten auf solche Ersuchen.

2. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eindeutige Kommunikationswege für Ersuchen um Amtshilfe über Europol bei der Strafverfolgung zu schaffen.

Artikel 6

Ersuchen um technische Analyse

1. Europol kann der EZB jedes einschlägige Ersuchen um technische Analyse übermitteln, die im Zusammenhang mit Europols Tätigkeiten im Bereich der Fälschung von Euro-Banknoten erforderlich ist. Europol sammelt alle Ersuchen um technische Analyse, die ihren Ursprung außerhalb von Europol haben, und leitet sie weiter.

2. Die EZB entscheidet über den Umfang der Analyse, einschließlich der Fragen, ob es einer technischen Untersuchung der Fälschungsproben überhaupt bedarf und was Gegenstand einer solchen Untersuchung sein soll. Zur Erleichterung dieser Entscheidung liefert Europol der EZB zum Zeitpunkt der Vorlage des Ersuchens alle relevanten Hintergrundinformationen zum betreffenden Fall und informiert die EZB darüber hinaus über die Gründe des Ersuchens. Eine laufende Untersuchung ist im FGÜS entsprechend kenntlich zu machen.

3. Die EZB macht Europol die Ergebnisse jeder technischen Analyse unmittelbar zugänglich.

Artikel 7

Kontaktpersonen

1. Die Vertragsparteien bestimmen Kontaktpersonen im Wege eines Briefwechsels zwischen dem Direktor von Europol und dem Präsidenten der EZB. Änderungen des Verzeichnisses der Kontaktpersonen können im Wege eines weiteren Schriftwechsels vereinbart werden.

2. Beide Vertragsparteien können im Einklang mit dem für sie jeweils geltenden rechtlichen Rahmen Vertreter bestellen, die zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens in den Räumlichkeiten der anderen Vertragspartei Dienst tun (Verbindungsbeamte).

Artikel 8

Vertraulichkeit

1. Jede der beiden Vertragsparteien stellt sicher, dass Informationen, die sie auf der Grundlage dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei erhält, ihren Vertraulichkeits- und Sicherheitsstandards für die Informationsverarbeitung unterliegen und ein Schutzniveau genießen, das dem Schutzniveau der Maßnahmen, welche die andere Vertragspartei auf solche Informationen anwendet, zumindest gleichwertig ist.

2. Die Vertragsparteien legen Entsprechungswerte für die von ihnen jeweils angewandten Vertraulichkeits- und Sicherheitsstandards im Wege eines Briefwechsels fest.

3. Die Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, ist dafür verantwortlich, die für die entsprechenden Informationen angemessene Vertraulichkeitsstufe zu wählen und stellt sicher, dass diese klar angegeben wird. Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz legen die Vertragsparteien Vertraulichkeitsstufen fest, die so niedrig wie möglich sind, und sofern möglich, ändern sie Vertraulichkeitsstufen dementsprechend.

4. Beide Vertragsparteien können jederzeit um Änderung der für die übermittelten Informationen gewählten Vertraulichkeitsstufe, einschließlich der Aufhebung der Vertraulichkeit, ersuchen. Der Empfänger der Informationen ist verpflichtet, die Vertraulichkeitsstufe entsprechend zu ändern.

5. Aus Gründen der Vertraulichkeit kann jede der beiden Vertragsparteien Nutzungsbeschränkungen für die der anderen Vertragspartei übermittelten Daten bestimmen. Der Empfänger der Daten ist verpflichtet, sich an diese Beschränkungen zu halten.

Artikel 9

Haftung

Erleidet eine Vertragspartei oder eine natürliche Person durch die andere Vertragspartei infolge einer unbefugten oder fehlerhaften Informationsverarbeitung nach diesem Abkommen einen Schaden, haftet die andere Vertragspartei für diesen Schaden. Die Festsetzung und der Ausgleich des Schadens zwischen den Vertragsparteien gemäß diesem Artikel erfolgt nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten

Jede aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang damit zwischen den Vertragsparteien erwachsende Streitigkeit, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird je nach Parteivereinbarung an einen oder mehrere Schiedsrichter zur endgültigen Entscheidung verwiesen. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, werden drei Schiedsrichter bestellt, wobei ein Schiedsrichter von Europol, ein weiterer von der EZB und in Ermangelung einer anderweitigen Parteivereinbarung der dritte Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt wird. Für eine verbindliche Entscheidung ist ein Mehrheitsbeschluss der Schiedsrichter ausreichend. In Fällen, in denen die Vertragsparteien keine Einigung über Verfahrensfragen erzielen können, ist dem dritten Schiedsrichter die Befugnis übertragen, diese Fragen zu entscheiden.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

2. Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten kündigen.

3. Dieses Abkommen tritt am Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

4. Dieses Abkommen wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2001 in zwei in englischer Sprache ausgefertigten Urschriften.

Für die EZB

Willem F. Duisenberg

Für Europol

Jürgen Storbeck

(1) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.

(2) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11.

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