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Dokument 32006O0027
Guideline of the European Central Bank of 18 December 2006 amending Guideline ECB/2005/5 on the statistical reporting requirements of the European Central Bank and the procedures for exchanging statistical information within the European System of Central Banks in the field of government finance statistics (ECB/2006/27)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/5 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (EZB/2006/27)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/5 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (EZB/2006/27)
ABl. C 17 vom 25.1.2007, S. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/08/2009
25.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 17/1 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18. Dezember 2006
zur Änderung der Leitlinie EZB/2005/5 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken
(EZB/2006/27)
(2007/C 17/01)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1 und 5.2, Artikel 12.1 und 14.3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 8 der Leitlinie EZB/2005/5 vom 17. Februar 2005 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (1) sieht unter anderem vor, dass der EZB-Rat jährliche Überprüfungen der Ausnahmeregelungen vornimmt, die er den nationalen Zentralbanken (NZBen), die die Anforderungen des Artikels 2 und des Artikels 4 Absatz 1 der Leitlinie nicht erfüllen können, gewährt hat. |
(2) |
Wenn Ausnahmeregelungen gelten, benötigen die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit, um Quellen der relevanten Daten zu entwickeln, und entsprechend muss der erste Übermittlungszeitpunkt für diese Daten auf einen Zeitpunkt gelegt werden, an dem diese Daten voraussichtlich zur Verfügung stehen werden. |
(3) |
Artikel 2 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2005/5 setzt voraus, dass die Daten, die von den NZBen der Europäischen Zentralbank (EZB) gemeldet werden müssen, den Zeitraum von 1991 bis zu dem Jahr, auf das sich die übermittelten Daten beziehen, umfassen. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Daten für die Jahre vor 1995 sollte der Starttermin jedoch nunmehr auf 1995 verschoben werden. Diese Änderung sollte jedoch jene NZBen, die Daten für die Jahre vor 1995 haben, nicht hindern, diese auf freiwilliger Basis zu melden. |
(4) |
Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der einheitlichen Währung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (2) wird die für Slowenien nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. |
(5) |
Gemäß Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank wurde der Präsident der Banka Slovenije eingeladen, an der Sitzung des EZB-Rates teilzunehmen, in der diese Leitlinie erlassen wurde — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2005/5 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Daten umfassen den Zeitraum ab 1995 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1).“ |
2. |
Der Anhang dieser Leitlinie tritt an die Stelle des Anhangs IV. |
Artikel 2
Diese Leitlinie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Artikel 3
Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro eingeführt haben.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Dezember 2006.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 81. Geändert durch die Leitlinie EZB/2006/2 (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 32).
(2) ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.
(3) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
ANHANG
„ANHANG IV
AUSNAHMEREGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN ANHANG I, TABELLEN 1A BIS 3B ANGEGEBENEN ZEITREIHEN
Tabelle/Zeile |
Beschreibung der Zeitreihe |
Erster Übermittlungszeitpunkt |
DEUTSCHLAND |
||
2A.30 |
Gewinne und Verluste aus Devisenbeständen |
Oktober 2008 |
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.23,25 |
Schulden, davon: mit variablem Zinssatz, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
GRIECHENLAND |
||
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
Oktober 2008 |
3A.20 |
Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz |
|
3A.21,22,23,24,25 |
Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
FRANKREICH |
||
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
Oktober 2008 |
IRLAND |
||
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
Oktober 2008 |
3A.31 |
Schulden — Nullkuponanleihen |
|
ITALIEN |
||
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
Oktober 2008 |
LUXEMBURG (1) |
||
2A.2 |
Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten |
Oktober 2008 |
2A.3 |
Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten |
|
2A.11,12 |
Transaktionen mit Anteilsrechten und Aufgliederung |
|
2A.7,19 |
Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, davon: Transaktionen mit Finanzderivaten |
|
2A.13,22 |
Transaktionen mit sonstigen finanziellen Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten |
|
2A.29,30,31 |
Bewertungseffekte bei den Schulden und Aufgliederung |
|
2A.32 |
Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens |
|
3A.12,13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.21,22,23,24,25 |
Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
3A.30 |
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
|
NIEDERLANDE |
||
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
Oktober 2008 |
ÖSTERREICH |
||
2A.10,11,12 |
Transaktionen mit Anteilsrechten und Aufgliederung |
Oktober 2008 |
2A.25,26,27 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schuldtitel lauten |
|
2A.29,30,31 |
Bewertungseffekte bei den Schulden und Aufgliederung |
|
2A.32 |
Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens |
|
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.15,16,17 |
Schulden, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schulden lauten |
|
3A.20 |
Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz |
|
3A.21,22,23,24,25 |
Schulden, Aufgliederung nach Restlaufzeit |
|
3A.30 |
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
|
3A.31 |
Schulden — Nullkuponanleihen |
|
SLOWENIEN (2) |
||
1A.2,3,4,5 |
Defizit nach Teilsektoren |
Oktober 2008 |
2A.10,11,12 |
Transaktionen mit Anteilsrechten und Aufgliederung |
|
2A.24 |
Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln |
|
2A.25,26,27 |
Transaktionen mit Schuldtiteln, Aufgliederung nach der Währung, auf die die Schuldtitel lauten |
|
2A.29,30,31 |
Bewertungseffekte bei den Schulden und Aufgliederung |
|
2A.32 |
Sonstige Veränderungen des Schuldenvolumens |
|
3A.13,14 |
Von Gebietsfremden gehaltene Schulden und Aufgliederung |
|
3A.20 |
Langfristige Schulden, davon: mit variablem Zinssatz |
|
3A.30 |
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
|
3A.31 |
Schulden — Nullkuponanleihen |
(1) Für die Positionen 2A.2, 3, 7, 13, 19, 22 gilt die Ausnahmeregelung nur für zu meldende Daten für den Zeitraum von 1995 bis 1998.
(2) Für Slowenien gilt eine Ausnahmeregelung für sämtliche zu meldende Daten in den Tabellen 2A, 2B, 3A und 3B des Anhangs I für den Zeitraum von 1995 bis 1998. Für die Positionen 1A.2, 3, 4, 5 gilt die Ausnahmeregelung nur für zu meldende Daten für den Zeitraum von 1995 bis 1998. Für die Positionen 2A.10, 11, 12, 24 gilt die Ausnahmeregelung nur für zu meldende Daten für 1999.“