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Dokument 32000Y0119(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. Juli 1998 auf Ersuchen der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und Artikel 109l Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/98/33)

ABl. C 14 vom 19.1.2000, S. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

32000Y0119(02)

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. Juli 1998 auf Ersuchen der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und Artikel 109l Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (CON/98/33)

Amtsblatt Nr. C 014 vom 19/01/2000 S. 0009 - 0009


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. Juli 1998

auf Ersuchen der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und Artikel 109l Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex

(CON/98/33)

(2000/C 14/08)

1. Am 10. Juni 1998 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um eine Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung (EG) der Kommission über obengenannten Themenbereich (nachfolgend als "Verordnungsentwurf" bezeichnet) ersucht. Der EZB wurde auch ein den Verordnungsentwurf umfassendes Dokument mit der Referenznummer SG(98) D/165386 übermittelt.

2. Das Ziel des Verordnungsentwurfs ist die Festlegung von Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex. Tarifpreise können eine erhebliche Auswirkung auf die Entwicklung von Verbraucherpreisindizes haben, da sowohl die Preisänderungen als auch das Gewicht der Ausgaben hinsichtlich der betreffenden Posten oft erheblich sind. Darüber hinaus bieten sie eine mögliche Quelle von Nicht-Vergleichbarkeit, da weitreichende Möglichkeiten bestehen, bei der Behandlung von Tarifpreisen in Verbraucherpreisindizes unterschiedliche Verfahren anzuwenden.

3. Die EZB unterstützt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen.

4. Diese Stellungnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Juli 1998.

Der Präsident der EZB

Willem F. DUISENBERG

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