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Dokument 52001HB0017

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 6. Dezember 2001 über die Aufhebung von Bestimmungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Anzahl an Münzen in einer nationalen Währungseinheit, die im Rahmen einer einzelnen Zahlung verwendet werden können (EZB/2001/17)

ABl. C 356 vom 14.12.2001, S. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001HB0017

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 6. Dezember 2001 über die Aufhebung von Bestimmungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Anzahl an Münzen in einer nationalen Währungseinheit, die im Rahmen einer einzelnen Zahlung verwendet werden können (EZB/2001/17)

Amtsblatt Nr. C 356 vom 14/12/2001 S. 0009 - 0010


Empfehlung der Europäischen Zentralbank

vom 6. Dezember 2001

über die Aufhebung von Bestimmungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Anzahl an Münzen in einer nationalen Währungseinheit, die im Rahmen einer einzelnen Zahlung verwendet werden können

(EZB/2001/17)

(2001/C 356/05)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "Vertrag" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4 letzter Satz, Artikel 106 und Artikel 110 Absatz 1 dritter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet), insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe b) und Artikel 34.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Eigenschaft von auf Euro lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel wurde in Artikel 106 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie in Artikel 16 der Satzung und in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgelegt(1).

(2) In Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird die Eigenschaft von auf Euro lautenden Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel festgelegt und die Verpflichtung zur Annahme von auf Euro lautenden Münzen im Rahmen einer einzelnen Zahlung auf den Betrag von 50 Münzen begrenzt.

(3) Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sieht vor, dass jede Bezugnahme auf nationale Währungseinheiten in Rechtsinstrumenten nach dem Ende der Übergangszeit als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend den jeweiligen Umrechnungskursen zu verstehen ist.

(4) In einigen Mitgliedstaaten, die den Euro gemäß dem Vertrag eingeführt haben, sind gesetzliche Bestimmungen in Kraft, durch die die Anzahl an Münzen in einer nationalen Währungseinheit, die bei einer einzigen Zahlung verwendet werden können, eingeschränkt wird. Solche nationalen Bestimmungen könnten, sobald diese Münzen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verloren haben, zu einer unklaren Rechtslage führen und die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Angesichts des Wortlauts von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 könnte Unsicherheit hinsichtlich der gesetzlichen Beschränkungen für die Anzahl an Münzen bestehen, die zur Tilgung von Geldschulden verwendet werden können. Insbesondere könnten betroffene Parteien die aufgrund nationaler gesetzlicher Bestimmungen geltenden Beschränkungen für auf Euro lautende Münzen auch nach dem Ende der Parallelumlaufphase oder, falls ein solcher Zeitraum nicht vorgesehen ist, nach dem Ende der Übergangszeit weiterhin anwenden.

(5) Die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit könnte beeinträchtigt werden, wenn teilnehmende Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer künftigen vertraglichen Vereinbarungen mit nationalen Zentralbanken in Bezug auf die Ausgabe von Euro-Münzen Klauseln oder Formulierungen verwenden, die sich auf nationale Bestimmungen beziehen, durch die die Anzahl an Münzen in einer nationalen Währungseinheit, die bei einer einzelnen Zahlung verwendet werden können, eingeschränkt wird, sofern solche Bestimmungen noch nicht bereits aufgehoben sind.

(6) Die Europäische Zentralbank (EZB) kann im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und den nationalen Behörden Empfehlungen abgeben. Die EZB muss im Rahmen der Ausgabe von Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre Zustimmung zu dem Umfang dieser Ausgabe erteilen. Zur Vermeidung von Missverständnissen im Hinblick auf die Reichweite der Eigenschaft von Euro-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben und von der EZB genehmigt werden, hält es die EZB für erforderlich, an die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Empfehlung im Hinblick auf nationale Bestimmungen zu richten, die möglicherweise noch in Kraft sind und durch die die Anzahl an Münzen eingeschränkt wird, die auf eine nationale Währungseinheit lauten und im Rahmen einer einzelnen Zahlung verwendet werden können -

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

- "teilnehmende Mitgliedstaaten": alle Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt haben;

- "nationale Währungseinheit": jede Währungseinheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt wurde oder gegebenenfalls am Tag vor der Ersetzung der Währung eines Mitgliedstaates, der den Euro zu einem späteren Zeitpunkt einführt.

Artikel 2

Aufhebung nationaler Bestimmungen zur Begrenzung der Anzahl an Münzen für eine einzige Zahlung

(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ausdrücklich jede in ihrer jeweiligen Rechtsordnung geltende gesetzliche Bestimmung aufheben, durch die die Anzahl an Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten und die im Rahmen einer einzelnen Zahlung angenommen werden müssen, eingeschränkt wird.

(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten anstreben, die in Absatz 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben, so dass diese nicht mehr in Kraft sind, wenn Münzen in einer nationalen Währungseinheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 und der entsprechenden nationalen Gesetzgebung zur Bargeldumstellung ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

Diese Empfehlung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am 6. Dezember 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

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