EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32001D0007(01)

2001/667/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 30. August 2001 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2001/7)

ABl. L 233 vom 31.8.2001, S. 55–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 25/03/2003; Aufgehoben durch 32003D0004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/667/oj

32001D0667

2001/667/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 30. August 2001 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2001/7)

Amtsblatt Nr. L 233 vom 31/08/2001 S. 0055 - 0057


Beschluss der Europäischen Zentralbank

vom 30. August 2001

über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(EZB/2001/7)

(2001/667/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "EG-Vertrag" bezeichnet), und zwar insbesondere Artikel 106 Absatz 1, sowie auf Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(1), und zwar insbesondere auf Artikel 10 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 106 Absatz 1 des EG-Vertrags sowie Artikel 16 der Satzung und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 erfordern eine nähere Bestimmung der Stückelung und Merkmale der Euro-Banknoten.

(2) Eine derartige nähere Bestimmung kann im Wege eines Beschlusses der Europäischen Zentralbank erfolgen, der zur allgemeinen Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen(2) bestimmt, dass die Euro-Münzen Stückelungen von 1 Cent bis 2 Euro umfassen.

(4) Die Stückelung der Euro-Banknoten soll der Stückelung der Euro-Münzen Rechnung tragen.

(5) Der vorliegende Beschluss trägt den Vorbereitungsarbeiten des Europäischen Währungsinstituts (EWI) Rechnung, und zwar insbesondere jenen im Hinblick auf die Gestaltung der Banknoten, die auf dem Ausgang eines Wettbewerbs beruhen, an dem Designer von Banknoten aus ganz Europa beteiligt waren.

(6) Diese Vorbereitungsarbeiten schlossen auch Beratungen mit europäischen Verbänden einer Reihe verschiedener Benutzer von Banknoten ein, um speziellen visuellen und technischen Anforderungen Rechnung zu tragen sowie die Erkennbarkeit und Akzeptanz der neuen Banknotenstückelungen und -merkmale durch die Benutzer zu erleichtern.

(7) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist der Rechtsnachfolger in das ursprünglich vom EWI innegehabte Urheberrecht an den Gestaltungsentwürfen der Euro-Banknoten.

(8) Es bedarf der Festlegung einiger einheitlicher Grundsätze zur Genehmigung der Reproduktion der Gestaltungsentwürfe der Banknoten.

(9) Mit dem vorliegenden Beschluss soll eine generelle Genehmigung aller Reproduktionen erteilt werden, die bestimmten Kriterien genügen.

(10) Um das Risiko zu verringern, dass die Allgemeinheit Reproduktionen der Euro-Banknoten mit echten Banknoten verwechselt, ist es angemessen, nach den maßgeblichen Regelungen nur solche Reproduktionen zuzulassen, bei denen lediglich eine Seite der Banknote wiedergegeben wird.

(11) Es bedarf der Schaffung einheitlicher Regelungen für den Umtausch schadhafter oder beschädigter Euro-Banknoten durch die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(12) Die Notwendigkeit der Schaffung einheitlicher Regelungen gilt auch für den endgültigen Einzug von Banknoten, sobald diese durch neue Banknoten ersetzt werden.

(13) Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften können durch andere Veröffentlichungen, die eine Unterrichtung der Allgemeinheit fördern, flankiert werden.

(14) Aus Gründen der Klarheit und Wirtschaftlichkeit ist es angemessen, den Beschluss EZB/1998/6 vom 7. Juli 1998 über die Stückelung, Spezifikation und Reproduktion sowie den Umtausch und den Einzug von Euro-Banknoten(3) in der durch den Beschluss EZB/1999/2 geänderten Fassung(4) zu kodifizieren -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Stückelungen und Merkmale

(1) Die erste Serie der Euro-Banknoten umfasst sieben Stückelungen von 5 Euro bis 500 Euro, auf denen das Thema "Zeitalter und Stile in Europa" dargestellt wird und die die folgenden Grundmerkmale erfuellen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Auf den sieben Stückelungen der Euro-Banknotenserie werden Tore und Fenster auf der Vorderseite und Brücken auf der Rückseite dargestellt. Die Abbildungen auf den sieben Stückelungen sind alle typisch für die zuvor genannten kunsthistorischen Epochen in Europa. Weitere Gestaltungselemente der Banknotenentwürfe sind das Symbol der Europäischen Union, die Währungsbezeichnung in lateinischer und griechischer Schrift, die Abkürzung der EZB in den offiziellen Sprachvarianten, das Zeichen © als Hinweis auf den Urheberrechtsschutz und die Unterschrift des Präsidenten der EZB.

Artikel 2

Reproduktion

(1) Die EZB ist Inhaber des Urheberrechts an den in Artikel 1 genannten Banknoten.

(2) Die Reproduktion einer in Artikel 1 genannten Banknote oder eines Teils davon ist in folgenden Fällen gestattet:

a) Fotos, Zeichnungen, Gemälde, Filme und generell sämtliche Abbildungen, bei denen die Banknoten oder Reproduktionen selbst nicht im Mittelpunkt stehen und die Gestaltungsentwürfe der Banknoten nicht als Nahaufnahme abgebildet werden;

b) Reproduktionen, bei denen nur eine Seite der Banknote wiedergegeben wird, sofern deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite mehr als 125 % oder weniger als 75 % der in Artikel 1 festgelegten Abmessungen der jeweiligen Banknote betragen, ungeachtet des für die Reproduktion verwendeten Materials.

(3) Eine generelle Genehmigung von Reproduktionen nach den zuvor genannten Bestimmungen kann bei einer Kollision mit dem unveräußerlichen Persönlichkeitsrecht des Urhebers der Gestaltungsentwürfe der Banknoten widerrufen werden.

Artikel 3

Umtausch schadhafter oder beschädigter Banknoten

(1) Die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten tauschen schadhafte oder beschädigte, als gesetzliches Zahlungsmittel geltende Euro-Banknoten auf Antrag um,

a) wenn mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird;

b) wenn 50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird, sofern der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.

(2) Der Umtausch schadhafter oder beschädigter Banknoten erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

a) Feststellung der Identität des Antragstellers bei Zweifel über dessen Eigentum an den Banknoten und die Echtheit der Banknoten;

b) Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die Ursache der Beschädigung und über den Verbleib der fehlenden Teile der Banknote bei hinreichendem Verdacht auf eine strafbare Handlung oder eine absichtliche Herbeiführung der Beschädigung;

c) Vorlage einer schriftlichen Erklärung über die Art der Verfärbung, Verunreinigung oder Imprägnierung bei Einreichung verfärbter, verunreinigter oder imprägnierter Banknoten;

d) Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme über die Ursache und Art der Neutralisation bei Einreichung durch die Aktivierung von Diebstahlschutzvorrichtungen verfärbter Banknoten durch Kreditinstitute;

e) Zahlung, durch den Antragsteller, der für den Fall arbeitsintensiver Untersuchungen seitens der nationalen Zentralbanken von der EZB festgelegten Gebühr.

Artikel 4

Einzug von Banknoten

Der Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie wird durch einen Beschluss des EZB-Rates geregelt, der zur allgemeinen Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in anderen Medien veröffentlicht wird. Der Beschluss enthält Mindestangaben über Folgendes:

- die Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die aus dem Umlauf genommen werden soll;

- den Zeitraum, in dem der Umtausch erfolgt;

- den Termin, zu dem die jeweilige Euro-Banknotenstückelung oder -serie ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verliert;

- die Behandlung von Euro-Banknoten, die nach Ablauf der Umtauschfrist und/oder nach Verlust ihrer Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel eingereicht werden.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1) Die Beschlüsse EZB/1998/6 und EZB/1999/2 werden aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

(3) Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie EZB/1999/3 vom 7. Juli 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999(5) wird aufgehoben.

(4) Dieser Beschluss wird auf der EZB-Website veröffentlicht.

(5) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. August 2001.

Der Präsident der EZB

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

(3) ABl. L 8 vom 14.1.1999, S. 36.

(4) ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 29.

(5) ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 32.

nach oben