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Dokument 32001O0012

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2001 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2001/12)

ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 3 - 4
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 3 - 4
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 3 - 4
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 3 - 4
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 10 Band 003 S. 3 - 4
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 3 - 4
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 3 - 4
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 3 - 4
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 10 Band 003 S. 3 - 4

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2001/833/oj

32001O0012

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2001 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2001/12)

Amtsblatt Nr. L 310 vom 28/11/2001 S. 0031 - 0032


Leitlinie der Europäischen Zentralbank

vom 16. November 2001

zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank

(EZB/2001/12)

(2001/833/EG)

DER EZB-RAT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich, sowie auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und auf die Artikel 12.1, 14.3 und 30.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als "Satzung" bezeichnet),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank(1), geändert durch die Richtlinie EZB/2001/5(2), führt die nationale Zentralbank jedes Mitgliedstaates Geschäfte mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB) als im Auftrag und Namen der EZB Handelnde durch.

(2) Nach Auffassung der EZB ist der von der Bankenvereinigung der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Europäischen Sparkassenvereinigung und der Europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken empfohlene Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte ein angemessener Rahmenvertrag für sämtliche besicherten Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB, einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften mit Vertragspartnern, die in der Europäischen Union und der Schweiz ansässig sind.

(3) Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts -

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Fußnote 1 des Anhangs 1 der Leitlinie EZB/2000/1 erhält folgende Fassung: "Dieser Anhang wurde in spanischer, englischer, deutscher, französischer, italienischer und portugiesischer Sprache verfasst und in die in spanischer, englischer, französischer, italienischer und portugiesischer Sprache verfassten Rahmenverträge aufgenommen. Die Übersetzung dieses Textes in weitere Sprachen dient lediglich der Veranschaulichung und ist nicht rechtsverbindlich."

Artikel 2

Anhang 3 der Leitlinie EZB/2000/1 erhält folgende Fassung:

"ANHANG 3

Rahmenverträge für besicherte Geschäfte und Geschäfte mit Derivaten

1. Sämtliche besicherten Geschäfte mit den Währungsreserven der EZB, einschließlich sämtlicher Arten von Pensionsgeschäften, werden nach den folgenden Rahmenverträgen in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert: Für die in der Europäischen Union und der Schweiz ansässigen Vertragspartner, der "FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte"; für die außerhalb der Europäischen Union der Schweiz und der Vereinigten Staaten ansässigen Vertragspartner, das "TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement, 2000 version"; und für die in den Vereinigten Staaten ansässigen Vertragspartner, das "The Bond Market Association Master Repurchase Agreement".

2. Sämtliche OTC-Derivatgeschäfte mit den Währungsreserven der EZB werden mittels der folgenden Rahmenverträge in ihrer jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert: Für die in Frankreich ansässigen Vertragspartner, die "Convention-cadre relative aux opérations de marché à terme"; für die in Deutschland ansässigen Vertragspartner, der "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte"; für die außerhalb Frankreichs, Deutschlands und der Vereinigten Staaten ansässigen Vertragspartner, das "1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency - cross-border, English law version)" sowie für die in den Vereinigten Staaten ansässigen Vertragspartner, das "1992 International Swaps and Derivatives Association Master Agreement (Multi-currency - cross-border, New York law version)"."

Artikel 3

Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Leitlinie tritt am 23. November 2001 in Kraft.

Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. November 2001.

Im Auftrag des EZB-Rates

Willem F. Duisenberg

(1) ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24.

(2) ABl. L 190 vom 12.7.2001, S. 26.

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